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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BMF fordert Differenzrückzahlungen für USt-Korrekturen im Sinne von § 14c Abs. 1 UStG

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Wer Umsatzsteuer in einer Rechnung überhöht ausweist, schuldet bekanntlich auch den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Wer unberechtigt Steuern ausweist, schuldet den Betrag gleichermaßen nach Abs. 2 der Vorschrift. Nach § 14c Abs. 1 UStG darf der Rechnungsaussteller seine „überhöhte Umsatzsteuerschuld“ in jenem Voranmeldungszeitraum korrigieren, in dem er die Rechnung berichtigt. Die Finanzverwaltung fordert hierfür nun zusätzlich auch die Rückzahlung des Differenzbetrags an den Leistungsempfänger ( BMF 7.10.15, III C 2 - S 7282/13/10001 , BStBl I 15, 782). |

    1. Zum Hintergrund

    Weist der Leistende einen höheren Umsatzsteuerbetrag als gesetzlich geschuldet aus, so lässt das Gesetz eine Reduktion der Umsatzsteuerschuld in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 UStG „durch Rechnungsberichtigung gegenüber dem Leistungsempfänger“ zu. Bislang genügte der Finanzverwaltung dafür eine wirksame - d.h. dem Leistungsempfänger tatsächlich zugegangene - Rechnungsberichtigung, die wegen des analogen Verweises auf § 17 Abs. 1 UStG „ex nunc“ erst im Voranmeldungszeitraum der Rechnungskorrektur wirkt (A 14c.1. Abs. 5 UStAE).

     

    Allerdings hatte der EuGH entschieden, es sei unter dem Gesichtspunkt der „ungerechtfertigten Bereicherung“ legitim, wenn ein Mitgliedstaat die Umsatzsteuerkorrektur auch von der Rückzahlung des Umsatzsteuerdifferenzbetrags an den Leistungsempfänger abhängig mache (EuGH 18.6.09, C-566/01, Rs. Stadeco, Rz. 48). Das BMF hatte diese Ausführungen bislang ignoriert, obwohl sich auch bereits erste Finanzgerichte mit dieser Überlegung befasst hatten (z.B. FG Niedersachsen 25.9.14, 5 K 99/13). Höchst relevant wird dieser Punkt insbesondere bei einer erst nach vielen Jahren erkannten „überhöhten Umsatzbesteuerung“ i.S.v. § 14c Abs. 1 UStG:

           

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