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  • Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    FG widerspricht BMF: Keine Steuerrückzahlung bei USt-Korrektur nach § 14c Abs. 1 UStG erforderlich

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Überhöht ausgewiesene USt-Beträge werden gegenüber dem FA geschuldet. § 14c Abs. 1 UStG erlaubt dem Rechnungsaussteller jedoch eine Korrektur in dem Monat, in dem er die Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt. Die Finanzverwaltung hatte die USt-Korrektur jüngst zusätzlich davon abhängig gemacht, dass dem Leistungsempfänger der USt-Differenzbetrag auch zurückerstattet worden sei. Das FG Münster hat dem nun klar widersprochen (FG Münster 13.9.16, 5 K 412/13, n.rkr.). |

    1. Das Verfahren

    K war Eigentümerin eines Pflegeheims. Nach anfänglichem Eigenbetrieb verpachtete sie die Immobilie ab 1/04 umsatzsteuerfrei an die P-KG als neue Betreibergesellschaft. An der KG waren K als Komplementärin (alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin) und Q als Kommanditist mit 5 % bzw. 95 % beteiligt. In einem zweiten Vertrag vermietete die K der KG die komplette Einrichtung des Pflegeheims zu einem festen Monatsbetrag „zzgl. USt“. In 11/11 stellte K diese Tätigkeiten ein; Anfang 2012 wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet.

     

    In 2/12 beantragte K, die Vermietung der Einrichtung in den noch änderbaren Steuerfestsetzungen der Jahre 06 bis 11 als ebenfalls steuerfreie Nebenleistung zur Immobilienverpachtung zu behandeln. Gegenüber der KG hatte die K zeitgleich den Umsatzsteuerausweis in den bisherigen Mietvertrags- und Abrechnungsdokumenten „widerrufen“. Das Schreiben war als „Rechnungskorrektur i. S. v. § 14c UStG“ bezeichnet. Das FA lehnte die Änderung der Ursprungsbescheide 06 bis 11 und auch die später geforderte Änderung „für das Rechnungskorrekturjahr 2012Ges“ ab. Die Begründung: Zum einen handele es sich nicht um eine Nebenleistung, zum anderen hätte die K der KG den USt-Differenzbetrag nach der Rechnungskorrektur zurückerstatten müssen, um eine Korrektur der Bescheide zu ermöglichen. Hiergegen wehrte sich K und bekam vom FG in allen Punkten Recht.

         

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