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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    § 15 Abs. 1b UStG: Verwaltung nimmt zur Abschaffung des „Seeling-Modells“ Stellung

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Seit der EuGH-Entscheidung vom 8.5.03 (C-269/00 ) war das „Seeling-Modell“ eine beliebte Gestaltung, um bei teils nichtunternehmerisch genutzten Gebäuden über den vollen Vorsteuerabzug und die nachgelagerte Privatnutzungsbesteuerung ein „zinsloses Vorsteuerdarlehen“ vom Fiskus zu erhalten. Dem hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2010 ein Ende gesetzt. Zu den Praxisfolgen und der in § 27 Abs. 16 UStG enthaltenen Bestandsschutzregelung für Altfälle hat das BMF nun umfassend Stellung genommen. |

    1. Die gesetzliche Neuregelung im Einzelnen

    Während bislang bei teils außerunternehmerisch genutzten Unternehmensimmobilien durch Vollzuordnungserklärung die aus bezogenen Eingangsleistungen resultierende Vorsteuer vollumfänglich geltend gemacht werden konnte, verfügt § 15 Abs. 1b UStG seit 1.1.11 eine Einschränkung. Danach ist aus grundstücksbezogenen Leistungsbezügen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit er nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Korrespondierend zu dieser Vorsteuerkappung auf Leistungseingangsseite entfällt die Umsatzbesteuerung der außerunternehmerischen Grundstücksnutzung auf der Ausgangsseite. Ein ergänzter Halbsatz in § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG schließt zu diesem Zweck die Umsatzbesteuerung in den Fällen des § 15 Abs. 1b UStG aus.

     

    WICHTIG | Die Neuregelung unterbindet das „Seeling-Modell“ durch eine Vorsteuerkürzung und nicht über eine Einschränkung der Zuordnungsmöglichkeit des Grundstücks zum Unternehmensvermögen. Demnach bleibt dem Unternehmer das Recht zur Vollzuordnung des gemischt-genutzten Grundstücks zum Unternehmensvermögen erhalten, was gewichtige Konsequenzen im Hinblick auf nachfolgende Vorsteuerkorrekturen hat. Denn nach dem neu eingefügten Absatz 6a in § 15a UStG liegt eine „Änderung der Verhältnisse“ i.S. von § 15a UStG auch bei einer geänderten Verwendung i.S. von § 15 Abs. 1b UStG vor.

     

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