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  • · Fachbeitrag · Vorsteuerabzug

    BMF verneint Vorsteuerkorrektur i. S. v. § 15a UStG bei Teilaufgabe der unternehmerischen Tätigkeit

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Der Vorsteuerabzug aus einer Investition ist anhand der tatsächlichen bzw. beabsichtigten Verwendung bei Leistungsbezug zu beurteilen. Ändern sich die Nutzungs- und Vorsteuerabzugsverhältnisse später, so ist dem durch entsprechende Vorsteuerkorrekturen i. S. v. § 15a UStG Rechnung zu tragen. Laut EuGH und nach der BFH-Folgeentscheidung hat sich nun auch das BMF mit Schreiben vom 1.9.22 (III C 2 - S 7316/19/10002 :001) zu den Vorsteuerkorrekturfolgen einer partiellen längerfristigen „Nichtnutzung“ geäußert. |

    1. Das EuGH-Vorlageverfahren

    • Sachverhalt

    Klägerin K war umsatzsteuerliche Organträgerin der A-GmbH, die mit dem Betrieb eines Alten- und Pflegeheims umsatzsteuerfreie Umsätze erwirtschaftete und folglich aus den Baukosten des Heimgebäudes keinen Vorsteuerabzug erlangt hatte. Einige Jahre nach Fertigstellung errichtete die A in 2003 einen Anbau, in dem sie eine Cafeteria einrichtete, die zwar anteilig auch von den Heimbewohnern, vor allem aber von auswärtigen Gästen genutzt werden sollte. Angesichts ihrer in der Folgezeit erwirtschafteten steuerpflichtigen Umsätze machte die A aus den Baukosten des Anbaus die Vorsteuer im ersten Schritt vollumfänglich ‒ und nach einer Außenprüfungsverständigung mit Blick auf die anteilig umsatzsteuerfreie Nutzung für die Heimbewohner ‒ nur noch zu 90 % geltend.

     

    Bereits sechs Jahre nach Eröffnung der Cafeteria stellte die A deren Betrieb wegen Unrentabilität (schlechte Frequentierung durch externe Gäste) wieder ein, woraufhin das FA von einer Vorsteuerkorrektur i. S. v. § 15a UStG für die verbleibenden Folgejahre aufgrund der nun unterstellten Flächennutzung für Altenheimzwecke ausging. Nach erfolglosem Einspruch konstatierte auch das FG keinen „klassischen Leerstand“ von umsatzsteuerpflichtig nutzbarer Cafeteria-Fläche wegen unternehmerischer Erfolglosigkeit. Es unterstellte vielmehr, die Flächen im Anbau hätten fortan zur steuerfreien Heimbewohnerbetreuung zur Verfügung gestanden. A trug hingegen vor, die Nutzung durch Heimbewohner beschränke sich auf die „mit dem FA verständigten 10 %“ (Flächennutzung für einzelne Veranstaltungen). Ansonsten seien die Anbauräume für die Heimbewohner unzugänglich, da verschlossen.

     

    In der Revision legte der BFH dem EuGH die Frage vor, ob ein Unternehmer, der eine Investition in der Absicht der steuerpflichtigen Nutzung vorsteuerabzugsberechtigt hergestellt habe, den Vorsteuerabzug auch dann zeitanteilig korrigieren müsse, wenn keine „schädliche anderweitige Nutzung“, sondern eine schlichte „Nichtnutzung“ (Leerstandsfläche) vorliege. Der EuGH (9.7.20, C-374/19) entschied, eine Vorsteuerkorrektur sei gerechtfertigt, wenn die Räumlichkeiten nach eingestellter Cafeteria-Nutzung fortan dem umsatzsteuerfreien Alten- und Pflegeheimbetrieb dienten oder zur Verfügung gestanden hätten ‒ was jedoch eine vom Vorlagegericht zu beurteilende Tatfrage bleibe. Dagegen komme keine Vorsteuerkorrektur in Betracht, wenn die Fläche ‒ aufgrund von Umständen, die vom Willen des Unternehmers unabhängig seien ‒ objektiv nicht mehr im Rahmen „besteuerter Umsätze“ hätten verwendet werden können, da letztere nicht mehr realisierbar gewesen seien.

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