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  • · Fachbeitrag · Studenten und Auszubildende

    Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums und einer Erstausbildung möglich

    von Christopher Schnellbächer LLM.oec., Doktorant im Fachbereich Finanzrecht, Universität Salzburg

    | Studiengebühren, Mietkosten, Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort, Fachliteratur, Laptop usw. All diese Kosten kommen regelmäßig auf viele Studenten und Auszubildende nach ihrem Schulabschluss zu und hinterlassen meist ein tiefes Loch in der Geldbörse. Die jüngste Judikatur des BFH (28.7.11, VI R 38/10, VI R 7/10) dürfte nun die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten ermöglichen, was im Gegensatz zum bisherigen Sonderausgabenabzug erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringt. |

    1. Bisherige Rechtslage - Sonderausgabenabzug

    Bisher waren lediglich Fortbildungskosten, wie z.B. Masterstudiengänge, berufliche Weiterbildungen nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder Erststudien nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung als Werbungskosten abzugsfähig (BFH 18.6.09, VI R 14/07, BStBl II 10, 816). Gemäß § 12 Nr. 5 EStG dürfen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nämlich weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Ausgenommen sind lediglich Kosten, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses angefallen sind. Studenten haben somit nur die Möglichkeit, die entstandenen Aufwendungen als Sonderausgaben in Höhe von maximal 4.000 EUR zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Diese Abzugsmöglichkeit hat für viele Studenten steuerlich jedoch keine Auswirkungen, da sie keine Einkünfte erzielen, mit denen die angefallenen Studienaufwendungen verrechnet werden können.

    2. Diese beiden BFH-Entscheidungen lassen hoffen

    In einem der beiden Fälle ging es um eine Studentin, die nach ihrem Abitur im Jahr 2004 bis einschließlich Sommersemester 2006 Humanmedizin in Ungarn studierte. Die während ihres Studiums entstandenen Kosten machte sie in den ESt-Erklärungen 2004 und 2005, in denen sie neben dem Studium keine Einkünfte erzielte, als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend (BFH 28.7.11, VI R 7/10). Im zweiten Streitfall setzte ein angehender Pilot in seiner Steuererklärung 2004 Kosten für die Pilotenausbildung i.H.v. 27.879 EUR als vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbstständige Tätigkeit als Pilot an (BFH 28.7.11, VI R 38/10). Die Finanzämter lehnten in beiden Fällen die geltend gemachten vorweggenommenen Werbungskosten ab; eine Feststellung der entstandenen Verlustvorträge unterblieb ebenfalls (siehe auch Pressemitteilung BFH Nr. 63 vom 17.8.11).

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