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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Wichtige Praxisfragen und Rechtsänderungen bei der ertragsteuerlichen Organschaft

    von RA StB FAStR Dr. Wolfgang Walter, Geschäftsführer MAZARS Tax GmbH, Stuttgart

    | In jüngster Zeit sind einige für die Beratungspraxis äußerst wichtige Urteile zur ertragsteuerlichen Organschaft ergangen. Darüber hinaus hat der Bundestag am 17.1.13 dem Gesetz über die kleine Reform der Organschaft mit großer Mehrheit zugestimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz auch den Bundesrat passieren wird. Mit der Reform werden wesentliche Streitpunkte der letzten Jahre entscheidend entschärft und die Organschaft als Gestaltungsmittel einfacher und kalkulierbarer. Grund genug, die aktuellen Rechtsänderungen einmal im Detail zu analysieren. |

    1. Verlustrücktrag über einen Organschaftszeitraum hinweg

    Das FG Münster (15.6.11, 9 K 1292/07 K, EFG 12, 638) hat den Verlustrücktrag über einen Organschaftszeitraum hinweg abgelehnt. Wegen Verkaufs der Beteiligung hatte eine Organschaft nur drei Jahre bestanden. Im ersten Jahr danach entstand ein Verlust, der in das letzte Jahr vor Beginn der Organschaft zurückgetragen werden sollte. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass § 10d Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG einen Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte „des ersten unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums (VZ)“ verlange. Dies sei nicht der letzte VZ vor Beginn der Organschaft, sondern stets das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr, da im Gesetz nicht etwa vom VZ „des Steuerpflichtigen“ die Rede sei.

     

    MERKE | Die „Herausnahme“ des Organschaftszeitraums aus dem Verlustvor- und -rücktrag aus vor- bzw. nachorganschaftlicher Zeit nach § 15 S. 1 Nr. 1 KStG spreche nicht dagegen, denn der Regelung lasse sich nicht entnehmen, dass der Organschaftszeitraum auch bei der Ermittlung des für den Verlustrücktrag maßgeblichen „unmittelbar vorangegangenen VZ“ auszuklammern ist.

    Steuerlich wäre - anders als im Zivilrecht - die vorzeitige Beendigung des EAV bei beabsichtigtem Verkauf nach Auffassung der Finanzverwaltung unschädlich für die Einhaltung der Mindestlaufzeit und die Organschaft bliebe für die abgelaufenen Jahre wirksam. Die Finanzverwaltung hat sich dazu in R 60 Abs. 6 S. 2 KStR festgelegt. Danach liegt ein wichtiger Grund in der Veräußerung oder der Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger sowie in der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft. Das „insbesondere“ bringt zum Ausdruck, dass es auch andere Fälle eines unschädlichen wichtigen Grundes für das vorzeitige Ende der Organschaft geben kann.

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