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  • · Fachbeitrag · Organschaft

    Die „kleine Organschaftsreform“ - Teil 2: 
Fehlerhafte Bilanzansätze als „Haftungsfalle Nr. 2“

    von RA StB FAStR Dr. Wolfgang Walter, Stuttgart

    | Nach langem Hin und Her wurde die „kleine Organschaftsreform“ am 25.2.13 endlich verkündet (BStBl I 13, 188). Im ersten Teil unserer Beitragsserie dazu haben wir in der letzten Ausgabe bereits folgenschwere Fehler bei der Verlustübernahme als „Haftungsfalle Nr. 1“ thematisiert ( GStB 13, 246 ). Zweithäufigster Grund für das rückwirkende Scheitern einer Organschaft dürften fehlerhafte Bilanzansätze sein, ein typischer Streitpunkt bei vielen Betriebsprüfungen, auf den man als Berater unbedingt vorbereitet sein sollte. |

    1. Heilung der Organschaft bei fehlerhaften Bilanzansätzen

    1.1 Problemstellung

    Die in der Praxis wohl zweithäufigste Ursache für eine in der Mindestlaufzeit rückwirkend gescheiterte Organschaft ist ein fehlerhafter Bilanzansatz. Insbesondere scheitert eine Organschaft, wenn ein vororganschaftlicher handelsbilanzieller Verlustvortrag der Organgesellschaft entgegen § 301 S. 1 AktG (bei einer GmbH i.V.m. § 17 S. 2 Nr. 1 KStG) nicht vom ersten Gewinnabführungsbetrag der Organschaftszeit abgezogen wird. Auch dieses Problem wird typischer Weise erst bei einer Betriebsprüfung erkannt.

     

    Das Problem kann auch erst in einem späteren Organschaftsjahr innerhalb der fünfjährigen Mindestlaufzeit auftreten, wenn die Organgesellschaft zuvor nur Verluste erwirtschaftete. Geringe Beträge wie z.B. 100 EUR Kosten der Handelsregistereintragung vor Beginn der Organschaft bei einer Neugründung reichen völlig aus, um in die Problematik des „vergessenen Verlustvortrags“ zu kommen. Da demgegenüber steuerliche Verlustvorträge der Organgesellschaft während der Organschaft nicht genutzt werden können, vielmehr vorzutragen sind, haben zahlreiche Berater die Problematik übersehen. Von der Finanzverwaltung wurden diese Fälle in den letzten Jahren häufig aufgegriffen, unabhängig von der Höhe der vergessenen Beträge.

           

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