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  • · Fachbeitrag · Investmentsteuergesetz

    Investmentsteuerreform „im Anmarsch“: Ab dem 1.1.18 gelten völlig neue Spielregeln!

    von RA Dr. Martin Schraufl, LL.M. (New York University), München

    | Die Besteuerung in- und ausländischer Fonds sowie ihrer Anleger wird sich durch das bereits im Juli 2016 verabschiedete Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung („InvStRGV“) ab dem 1.1.18 grundlegend ändern. Ausgehend von dem bislang vorherrschenden Grundprinzip der Fondsbesteuerung werden nachfolgend die zukünftig geltenden steuerlichen Rahmenbedingungen dargestellt. |

    1. Transparenzprinzip als Basis der derzeitigen Besteuerung

    Die Besteuerung von Investmentfonds baut gegenwärtig vor allem auf dem Transparenzprinzip auf. Dieses besagt, dass Fondserträge beim Anleger so besteuert werden, als wären die Titel des Fondsportfolios in dessen Direktbestand. Ebenso wie bei der Direktanlage erfolgt die Besteuerung somit letztlich im Regelfall auf Anlegerebene. In Deutschland werden Fonds deshalb zwar bislang als Zweckvermögen angesehen, allerdings zur Sicherstellung einer einmaligen finalen Besteuerung auf Anlegerebene von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit (§ 11 Abs. 1 InvStG).

     

    Daneben werden die von Kapitalerträgen eines deutschen (nicht dagegen eines ausländischen) Fonds einbehaltene und abgeführte deutsche Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag auf Antrag der Fondsgesellschaft erstattet (§ 11 Abs. 2 InvStG). Diese Ungleichbehandlung wird bis heute vielfach als unionsrechtswidrig angesehen. Sie war einer der Hauptgründe, warum der Gesetzgeber eine umfassende Reform der Investmentbesteuerung als notwendig erachtete.

     

    MERKE | Ausfluss des Transparenzprinzips ist es, dass ein steuerlich relevanter Zufluss der Erträge beim Fondsanleger nicht nur im Fall der Ausschüttung angenommen wird. Vielmehr erzielt der Anleger auch bei einer Thesaurierung zum Geschäftsjahresende des Fonds steuerpflichtige Einkünfte. Die ordentlichen Erträge des Fonds gelten zu diesem Zeitpunkt dem Grunde nach als ausgeschüttet und werden daher als „ausschüttungsgleiche Erträge“ bezeichnet.

     

    Beachten Sie | Eine Durchbrechung des Prinzips findet allerdings bei sogenannten intransparenten Fonds statt, die bestimmte in § 5 InvStG enthaltene Veröffentlichungspflichten nicht erfüllen (insbesondere hinsichtlich des Betrags der Ausschüttung, der ausgeschütteten Erträge sowie der in den Ausschüttungen enthaltenen steuerfreien Teile). Anleger dieser Fonds sehen sich grds. einer regelmäßig nachteiligen pauschalen Besteuerung nach § 6 Abs. 1 InvStG ausgesetzt, sofern sie nicht die strengen Nachweispflichten des § 6 Abs. 2 InvStG erfüllen (vgl. BMF 23.5.16, IV C 1 - S 1980-1/11/10014: 016, BStBl I 16, 504).

    2. Hintergrund der Investmentsteuerreform

    Dem InvStRG war eine jahrelange Diskussion vorausgegangen. Das geltende Recht wurde als

    • unionsrechtswidrig (unterschiedliche Behandlung von deutschen Dividenden auf der Fondseingangsseite, Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG),
    • gestaltungsanfällig (z. B. „Cum/Cum-Gestaltungen“, „Cum/Ex-Transaktionen“, Kopplungsgeschäfte, zeitliche Verzögerung der Besteuerung durch Einsatz von Finanzderivaten) und
    • äußerst komplex angesehen.

     

    Weil aufgrund der Abkehr vom bislang geltenden (eingeschränkten) Transparenzprinzip erhebliche Steuererhöhungen befürchtet wurden, begegnete die Reform lange erheblichen Bedenken. Diese wurden jedoch im Gesetzgebungsverfahren teilweise entkräftet, da es unter dem Strich wohl zu keinen zusätzlichen steuerlichen Belastungen kommen wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Das InvStRG enthält auch neue Regelungen zur Vermeidung von „Cum/Cum-Geschäften“ (Mindesthaltefrist über den Dividendenstichtag), die rückwirkend zum 1.1.16 in Kraft traten und auf die im Folgenden nicht näher eingegangen wird. Keinen Eingang in das InvStRG gefunden hat die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen, obwohl dies ursprünglich geplant war.

     

    3. Einzelheiten

    Während Fondserträge ‒ egal, ob sie ein Publikums- oder Spezial-Investmentfonds vermittelt /‒ nach dem Transparenzprinzip bis 31.12.17 grds. so besteuert werden, als hätte der Anleger unmittelbar in die Anlagegegenstände investiert, gilt ab 2018 das sogenannte Trennungsprinzip. Nur bei Spezial-Investmentfonds, die für institutionelle Anleger zugänglich sind, ist weiterhin ein eingeschränktes und erheblich modifiziertes Transparenzprinzip möglich. Ab dem 1.1.18 werden also für Publikums-Investmentfonds (siehe 3.2) und Spezial-Investmentfonds (siehe 3.3) zwei verschiedene Besteuerungssysteme anwendbar sein.

     

    3.1 Anwendungsbereich des InvStG

    Das InvStG wird ab 1.1.18 auf Investmentvermögen i. S. d. KAGB sowie darüber hinaus auf andere „fiktive“ Investmentfonds Anwendung finden. Hierzu gehören u. a.

    • Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternative Investmentfonds (AIF) i. S. d. § 1 Abs. 1 KAGB, wobei Teilfonds steuerlich eigenständige Investmentfonds darstellen;
    • Ein-Anleger-Fonds, die aber im Übrigen die Anforderungen an ein Investmentvermögen erfüllen;
    • Kapitalgesellschaften, denen eine operative unternehmerische Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen (z. B. luxemburgische Verwaltungsgesellschaft für Familienvermögen);
    • konzerneigene Investmentvermögen.

     

    Nicht anwendbar wird das InvStG aber in folgenden Fällen sein:

     

    • Verbriefungszweckgesellschaften nach § 2 Abs. 1 und 2 KAGB;
    • Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft, die kein OGAW sind;
    • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i. S. d. UBGG sowie REIT-Aktiengesellschaften und Auslands-REITs nach den Vorschriften des REITG.

     

    3.2 (Publikums-)Investmentfonds

    Das zukünftig maßgebende Trennungsprinzip hat zur Folge, dass sowohl der Investmentfonds mit bestimmten Einnahmen der Körperschaftsteuer unterliegt als auch zusätzlich der Anleger der Besteuerung unterworfen wird.

     

    3.2.1 Ebene des Investmentfonds

    In- und ausländische Investmentfonds sehen sich im Wesentlichen mit den folgenden Einnahmen der unterschiedslos anwendbaren Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % ausgesetzt:

     

    • inländische Beteiligungseinnahmen gem. § 6 Abs. 3 InvStG n. F. (z. B. Dividenden, Bezüge aus aktienähnlichen Genussrechten, Kompensationszahlungen und Entgelte aus Wertpapier-Darlehensgeschäften bzw. Wertpapier-Pensionsgeschäften);
    • inländische Immobilienerträge i. S. d. § 6 Abs. 4 InvStG n. F. (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten).

     

    Eine teilweise oder vollständige Steuerbefreiung ist nach § 8 InvStG n. F. möglich, wenn bestimmte (steuerlich privilegierte) Anleger an dem Investmentfonds beteiligt sind. In diesem Zusammenhang ziehen viele Fondsgesellschaften gegenwärtig die Auflage von speziellen Anteilklassen in Erwägung. Allerdings werden insoweit trotz § 10 InvStG n. F. bereits Zweifel geäußert, ob die Beschränkung auf einen bestimmten Anlegerkreis aufsichtsrechtlich überhaupt möglich ist.

     

    Daneben kann der Investmentfonds gewerbesteuerpflichtig werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände in wesentlichem Umfang ausgeschlossen ist (§ 15 Abs. 2 InvStG n. F.).

     

    PRAXISHINWEIS | Für Wertpapier-Investmentfonds ist die Gewerbesteuerpflicht faktisch nicht relevant. Daher trifft dieses Risiko im Wesentlichen nur Immobilienfonds, wenn sie etwa im Bereich des „Facility Management“ tätig werden.

     

    3.2.2 Ebene des Anlegers

    Beim Anleger sind zukünftig vor allem drei steuerrelevante Tatbestände zu unterscheiden:

     

    • Ausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG n. F.),
    • Vorabpauschale (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG n. F.),
    • Gewinn aus der Veräußerung/Rückgabe der Investmentanteile (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvStG n. F.).

     

    Ausschüttungen werden unabhängig von ihrer Zusammensetzung besteuert; d. h. auch Auskehrungen aus der Substanz. Da also stets der Cashflow erfasst wird, bedarf es keiner Bestimmung der Mittelherkunft mehr. Es wird nicht mehr notwendig sein, bestimmte Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG zu veröffentlichen und die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG entfällt.

     

    Der Vorabpauschale, die an die Stelle der ausschüttungsgleichen Erträge treten wird, kommt Bedeutung zu bei thesaurierenden Investmentfonds und bei Investmentfonds mit einer zu geringen Ausschüttung. Der Anleger soll in jedem Fall die risikolose Marktverzinsung (= Basisertrag) versteuern müssen. Die Vorabpauschale ist daher der Betrag, um den die Ausschüttungen den Basisertrag unterschreiten. Der Basisertrag wird wiederum ermittelt durch Multiplikation des ersten Rücknahmepreises im Kalenderjahr mit 70 % (30 % pauschaler Werbungskostenabzug) des von der Bundesbank ermittelten Durchschnittszinses öffentlicher Anleihen (Basiszins). Der Basisertrag ist begrenzt auf die Wertsteigerung des Fondsanteils während des Kalenderjahres zuzüglich der Ausschüttungen. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.

     

    Im Hinblick auf die Ausschüttungen, die Vorabpauschale und auf den Veräußerungsgewinn erfolgt eine Teilfreistellung (§§ 20 ff. InvStG n. F.), wenn es sich um einen Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds handelt:

     

    • Aktienfonds sind Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen mindestens 51 % ihres Vermögens in Aktien investieren. Die Teilfreistellung beträgt bei Privatanlegern 30 %, bei betrieblichen EStG-Anlegern 60 % und bei Körperschaften 80 %.

     

    • Als Mischfonds gelten Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen mindestens 25 % ihres Vermögens in Aktien anlegen. Insoweit halbieren sich die für Aktienfonds geltenden Teilfreistellungssätze.

     

    • Immobilienfonds müssen nach ihren Anlagebedingungen mindestens 51 % ihres Vermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften investieren. Die Teilfreistellung beläuft sich auf 60 % der Erträge. Die Quote erhöht sich auf 80 %, wenn gemäß den Anlagebedingungen mindestens 51 % des Werts in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften angelegt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Teilfreistellung für Aktienfonds soll eine Kompensation für die steuerliche Vorbelastung mit Körperschaft- bzw. ausländischer Quellensteuer auf Fondsebene schaffen. Das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG sowie das Beteiligungsprivileg gem. § 8b KStG werden künftig folgerichtig nicht mehr anwendbar sein. Die Ermittlung der bewertungstäglichen Steuerkennzahlen (Zwischen-, Aktien- und Immobiliengewinn) wird außerdem entfallen.

     

    Beachten Sie | Eine Kombination von Aktien- und Immobilienteilfreistellung ist nicht möglich, und die Freistellungssätze bei der ggf. erforderlichen Ermittlung des Gewerbeertrags sind nur zur Hälfte heranzuziehen.

     

    • Beispiel

    Anleger A, eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, erwirbt am 2.1.18 zu je 100 EUR 100 Anteile eines Investmentfonds, der nach seinen Anlagebedingungen stets zu mindestens 51 % in Aktien anlegen muss. Es wird unterstellt, dass der (derzeit noch nicht bekannte) Basiszinssatz 1 % für das Jahr 2018 beträgt. Am 1.12.18 erfolgt eine Ausschüttung von 0,50 EUR pro Anteil. Der Wert der Fondsanteile beträgt am letzten Bewertungstag des Jahres 2018 120 EUR. Am 27.3.19 verkauft A seine Fondsanteile dann für je 110 EUR.

     

    Den ersten steuerbaren Tatbestand stellt hier die Ausschüttung am 1.12.18 dar (insgesamt 50 EUR). Diese unterliegt ‒ unabhängig von ihrer Zusammensetzung ‒ der Besteuerung. Allerdings ist ein Teilfreistellungssatz von 30 % zu berücksichtigen, sodass insgesamt 35 EUR als Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) heranzuziehen sind.

     

    Nach Ablauf des Kalenderjahres 2018 ist zu ermitteln, ob eine Vorabpauschale zur Anwendung kommt. Diese gilt als mit dem ersten Werktag des Jahres 2019 (also am 2.1.19) zugeflossen. Zunächst ist der Basisertrag zu ermitteln. Dabei ist der Basiszinssatz von 1 % mit dem ersten Rücknahmepreis (100 EUR) zu multiplizieren. Zudem ist eine Kostenpauschale von 30 % zu berücksichtigen, sodass sich ein Basisertrag von 0,70 EUR pro Anteil (EUR 100*0,01*0,7) ergibt, das macht also insgesamt 70 EUR. Hiervon abzuziehen ist die tatsächlich erfolgte Ausschüttung von 50 EUR, sodass eine Vorabpauschale von 20 EUR verbleibt. Diese wird hier auch nicht durch eine geringere Wertsteigerung der Fondsanteile im Jahr 2018 begrenzt. Allerdings findet ebenfalls die Teilfreistellung Anwendung, sodass final 14 EUR mit Abgeltungsteuer belastet werden.

     

    Den letzten steuerbaren Sachverhalt bildet im Beispielsfall die Veräußerung der Fondsanteile. Der reine Veräußerungsgewinn beträgt 1.000 EUR. Allerdings ist hiervon noch die Vorabpauschale (vor Berücksichtigung der Teilfreistellung) von 20 EUR abzuziehen. Zudem ist beim Veräußerungsgewinn der Teilfreistellungssatz von 30 % anwendbar, sodass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 686 EUR verbleibt, auf den Abgeltungsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) erhoben wird.

     

    3.3 Besteuerung bei Spezial-Investmentfonds

    Um als Spezial-Investmentfonds zu qualifizieren, müssen die Anforderungen an einen Investmentfonds (siehe hierzu 3.1) sowie darüber hinaus vor allem die in § 26 InvStG n. F. genannten folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

     

    • Gewerbesteuerfreiheit (= keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände),
    • maximal 100 Anleger und
    • Einhaltung der übrigen Anforderungen an die Anlagebestimmungen (insbesondere § 26 Nr. 4 InvStG n. F.).

     

    Beachten Sie | Natürliche Personen können sich nach § 26 Nr. 8 InvStG n. F. unmittelbar an einem Spezial-Investmentfonds beteiligen, wenn sie die Anteile im Betriebsvermögen halten. Die Möglichkeit der mittelbaren Beteiligung über Personengesellschaften entfällt hingegen; für bestehende Anlagen wird allerdings ein zeitlich begrenzter Bestandsschutz gewährt. Die neuen Anforderungen an einen Spezial-Investmentfonds sollten bereits vor dem 1.1.18 erfüllt werden, weil ein späterer Regimewechsel nach § 24 InvStG n. F. ausgeschlossen ist.

     

    3.3.1 Ebene des Spezial-Investmentfonds

    Grundsätzlich sind auch Spezial-Investmentfonds in gleichem Maße wie Investmentfonds körperschaftsteuerpflichtig. Anders als ein Investmentfonds kann der Spezial-Investmentfonds jedoch die Transparenzoption ausüben. In diesem Fall kann die 15%ige Körperschaftsteuer auf inländische Dividenden- und Immobilienerträge auf der Anlegerebene angerechnet werden. In bestimmten Fällen ist auch eine Erstattung möglich. Unter diesen Voraussetzungen wird also das bislang für Investmentfonds geltende (transparente) Besteuerungssystem in modifizierter Form fortgeführt.

     

    3.3.2 Ebene des Anlegers

    Wie bisher versteuern die Anleger bei Ausübung der Transparenzoption nach dem jeweils für sie geltenden Besteuerungsregime

    • die ausgeschütteten Erträge (unter Beachtung der vorgegebenen Ausschüttungsreihenfolge gem. § 35 InvStG n. F.),
    • die ausschüttungsgleichen Erträge (§ 36 InvStG n. F.) sowie
    • die Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentfondsanteilen (§ 49 InvStG n. F.).

     

    Die Modifikationen durch das InvStRG betreffen vornehmlich die Ermittlung der Einkünfte auf der Ebene des Spezial-Investmentfonds sowie die Zurechnung beim Anleger. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Punkte:

     

    • Das Ertragsausgleichsverfahren wird nicht mehr anerkannt. Es findet stattdessen eine besitzzeitanteilige Zuordnung beim Anleger statt. Die Ausschüttung von Erträgen, die auf Zeiträume entfallen, in denen der Anleger nicht an dem Spezial-Investmentfonds beteiligt war, gilt als Substanzauskehr (§ 35 Abs. 6 InvStG n. F.). Im Falle einer Thesaurierung werden dem Anleger nur besitzzeitanteilig Einnahmen und Werbungskosten zugerechnet. Es gilt ‒ sogar ungeachtet einer etwaigen vorherigen Veräußerung der Spezial-Investmentanteile ‒ eine Zuflussfiktion mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres.

     

    • Der Umfang der ausschüttungsgleichen Erträge wird in § 36 InvStG n. F. neu definiert und enthält insbesondere keine Gewinne mehr aus der Veräußerung von Anleihen. Es gilt lediglich eine Ausnahme für Swaps, soweit sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme nach Dividenden oder Zinsen bestimmt.

     

    • Die steuerfrei thesaurierbaren Erträge gelten mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds nach der Vereinnahmung als zugeflossen (§ 36 Abs. 5 InvStG n. F.). Das Fondsprivileg bleibt also unter diesen Voraussetzungen weitgehend erhalten.

     

    MERKE | Bei nicht ausgeübter Transparenzoption werden inländische Beteiligungseinnahmen pauschal i. H. v. 60 % (bei Körperschaften als Anleger 100 %) freigestellt. Für inländische Immobilienerträge beträgt die Freistellung 20 % (bei Körperschaften als Anleger 100 %). Wird die Transparenzoption ausgeübt, entsprechen die Steuerbefreiungen weitgehend denjenigen bei der Direktanlage. Insbesondere finden dann § 8b Abs. 2 KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG Anwendung.

     

     

    Beachten Sie | Um die besitzzeitanteilige Erfassung von Erträgen auf Anlegerebene sicherstellen zu können, sind Spezial-Investmentfonds auch zukünftig verpflichtet, Aktien- und Immobiliengewinne bewertungstäglich zu ermitteln. Hinzu wird noch der Teilfreistellungsgewinn als dritte Steuerkennzahl kommen. Er erfasst die teilweise steuerfrei gestellten Erträge und unrealisierten Ergebnisse aus Anteilen an Ziel-Investmentfonds. Insoweit ist auf Anlegerebene hinsichtlich der dadurch vermittelten Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne der Teilfreistellungssatz anzuwenden.

    4. Ausblick

    Das InvStRG wird unabhängig vom Geschäftsjahr des Investmentfonds bzw. dem Anschaffungszeitpunkt der Investmentanteile am 1.1.18 in Kraft treten. Für Investmentfonds mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr gilt für steuerliche Zwecke zum 31.12.17 ein Rumpfgeschäftsjahr als beendet. Das hat automatisch eine im Veranlagungszeitraum 2017 zu berücksichtigende Thesaurierung der noch nicht ausgeschütteten ordentlichen Fondserträge zur Folge. Besonders Anleger von ausschüttenden Fonds könnten hiervon überrascht werden.

     

    Anteile an Investmentfonds gelten zudem mit Ablauf des 31.12.17 als veräußert und mit Beginn des 1.1.18 als angeschafft. Der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust wird allerdings erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs besteuert.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei Investmentfondsanteilen, die vor Einführung der Abgeltungsteuer (also vor dem 1.1.09) angeschafft wurden, entfällt der Bestandsschutz ab dem 1.1.18. Das bedeutet, dass die ab diesem Zeitpunkt eintretenden Wertveränderungen steuerpflichtig sein werden. Dies gilt allerdings nur, soweit ein sehr großzügig bemessener Freibetrag von 100.000 EUR überschritten wird. Handlungsbedarf aus steuerlichen Gründen besteht für Anleger solcher Fonds im Jahr 2017 demnach regelmäßig nicht. Es dürfte sogar sinnvoll sein, die Altanteile zu behalten, um so von dem hohen Freibetrag bei positiven Wertveränderungen ab 1.1.18 profitieren zu können.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 342 | ID 44625056

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