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  • · Fachbeitrag · GmbH-Geschäftsführerversorgung

    Eindeutigkeit und Auslegungsfähigkeit von Pensionszusagen

    von Jürgen Pradl, Rentenberater für die betriebliche Altersversorgung und Kevin Pradl, LL.B., MPM, Rentenberater, beide Zorneding

    | Die Finanzverwaltung vertrat bisher zur Auslegung von Pensionszusagen eine sehr restriktive Haltung. Als „scharfes Schwert“ diente ihr dabei das Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 EStG. Danach muss die Formulierung einer Pensionszusage so klar und eindeutig gewählt sein, dass hinsichtlich ihrer Anwendung keine Unklarheiten mehr bestehen können. Bei Nichterfüllung lehnte die Finanzverwaltung eine Auslegung der Vereinbarung rigoros ab und nahm die „Fehlkonstruktion“ zum Anlass, bisher gebildete Pensionsrückstellungen (teilweise) gewinnerhöhend aufzulösen. Doch der BFH hat dieser „Alles-oder-Nichts-Sichtweise“ nunmehr einen Riegel vorgeschoben. |

    1. BFH bestätigt die Auslegungsfähigkeit von Pensionszusagen

    Der BFH hatte in zwei Fällen jüngst darüber zu entscheiden, ob im Falle sog. Abfindungsklauseln die Anforderungen der Finanzverwaltung hinsichtlich der Klarheit und Eindeutigkeit der Vereinbarungen erfüllt waren. Dabei hat der BFH der restriktiven Haltung der Finanzverwaltung zur Auslegungsfähigkeit von Pensionszusagen deutlich widersprochen. Die klare Botschaft: Lässt sich eine Abfindungsklausel dahin gehend auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendenden Rechnungsgrundlagen ‒ trotz fehlender eindeutiger Benennung ‒ im Wege einer Auslegung eindeutig bestimmt werden können, so ist die Pensionsrückstellung steuerlich anzuerkennen.

     

    1.1 BFH 10.7.19 (XI R 47/17, BStBl II 19, 760)

    Im Verfahren XI R 47/17 hat der BFH die von der Finanzverwaltung geführte Revision als unbegründet zurückgewiesen, da die Auslegung der strittigen Klausel zu einem positiven Ergebnis führte. Im Streitfall hatte eine GmbH ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern am 19.11.98 jeweils eine unmittelbare Pensionszusage erteilt. Die vertraglichen Vereinbarungen enthielten jeweils folgende Abfindungsklausel:

                

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