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  • · Fachbeitrag · Gesellschaft in der Krise

    Gesellschafter als nachrangige Insolvenzgläubiger: Rechte und Pflichten nach § 39 InsO

    von Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach

    | Gewährt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen, so sollte immer der Fall einer möglichen Krise oder Insolvenz einkalkuliert werden. Doch kommt es dann tatsächlich zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sind viele Mandanten überfordert. Handelt es sich um eine nachrangige Insolvenzforderung? Wann ist diese geltend zu machen? Wer gilt alles als Gesellschafter im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO? Damit Sie als Berater Ihrem in Not geratenen Mandanten in einem solchen Fall „erste Hilfe“ leisten können, werden diese Fragen nachfolgend genau analysiert. |

    1. Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO

    Die Insolvenzordnung unterscheidet Forderungen, die keine Masseforderungen sind, in gewöhnliche (§ 38 InsO) und nachrangige Insolvenzforderungen (§ 39 InsO). Die Befriedigung der nachrangigen Insolvenzgläubiger setzt die Befriedigung der anderen Insolvenzgläubiger voraus. Da dies nur höchst selten der Fall sein wird, sind nachrangige Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht anzumelden.

     

    PRAXISHINWEIS | Erst auf besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts sind nachrangige Insolvenzforderungen anzumelden. Das Insolvenzgericht wird eine solche Anordnung nur erlassen, wenn sich im Laufe des Insolvenzverfahrens eine Befriedigungsmöglichkeit auftut.

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