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  • · Fachbeitrag · Finanzgerichtsverfahren

    Senat oder Einzelrichter - wer entscheidet und wie kann man Einfluss nehmen?

    von Dipl.-Finw. Dr. iur. Timo Hartman, Berlin

    | In der Finanzgerichtsordnung ist als Grundsatz das Kollegialprinzip verankert. Das heißt, die Entscheidung „fällt“ nach mündlicher Verhandlung der Senat. Ausnahmsweise kann ein Rechtsstreit aber auch durch den Einzelrichter abschließend entschieden werden. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist und wie man als Steuerberater darauf Einfluss nehmen kann, wird nachfolgend analysiert. |

    1. So funktioniert das Klageverfahren

    In der Regel wird ein Klageverfahren vor dem FG durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 1 S. 1 FGO). Diese Entscheidung ist grundsätzlich dem Senat zugewiesen, der aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besteht (§ 5 Abs. 3 FGO). Dies gründet in der - vom BVerfG bestätigten - Erwartung des Gesetzgebers, dass Entscheidungen eines Kollegiums eine „höhere Richtigkeitsgewähr“ beizumessen ist (BT-Drucks. 12/1061, S. 16 ff.; BVerfG 5.5.98, 1 BvL 23/97, HFR 98, 680). Von diesem Grundsatz sieht die FGO jedoch diverse Ausnahmen vor:

     

     

    Die beiden wichtigsten Ausnahmen, nämlich die Entscheidung durch den Einzelrichter gemäß § 6 FGO und die durch den konsentierten Einzelrichter gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO werden im Detail untersucht. Die weiteren Entscheidungsformen werden in einer der nächsten Ausgaben vorgestellt.

            

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