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  • · Fachbeitrag · Finanzgerichtsverfahren

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 2 FGO oder durch Gerichtsbescheid

    von Dipl.-Finw. Dr. iur. Timo Hartman, Berlin

    | Grundsätzlich wird ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Von diesem Grundsatz sieht die FGO jedoch diverse Ausnahmen vor, die regelmäßig der Entlastung der Gerichte dienen. Ob ein solcher Verzicht auf die mündliche Verhandlung oder auf eine Entscheidung durch den ganzen Senat für den Mandanten von Vorteil ist, kann nicht pauschal entschieden werden. Seine prozessualen Rechte sollte der Mandant aber jedenfalls kennen. |

    1. Verzicht auf mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO

    Nach § 90 Abs. 2 FGO kann bei Einverständnis der Beteiligten auf die den Regelfall darstellende mündliche Verhandlung verzichtet werden.

     

    MERKE | Der Verzicht auf mündliche Verhandlung muss klar und eindeutig sowie bedingungslos erklärt werden. Ein Verzicht für den Fall, dass das Gericht eine Beweiserhebung für nicht erforderlich hält, unter gleichzeitiger Benennung von Zeugen, erfüllt diese Eindeutigkeit nicht (vgl. BFH 25.7.97, VI R 109/96, BFH/NV 98, 183). Empfehlenswert ist die einfache Erklärung, dass gemäß § 90 Abs. 2 FGO auf mündliche Verhandlung verzichtet wird. Im Übrigen sei auf die schon zu § 79a Abs. 3 u. 4 FGO genannten Voraussetzungen verwiesen (siehe GStB 15, 30).

             

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