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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 05.07.2006 – 1 K 4/06

    Werbungskosten können nur dann vorliegen, wenn entweder Aufwendungen angefallen sind oder ein Schaden entstanden ist.

    Ob durch den Diebstahl eines Pkws ein Schaden entstanden ist, richtet sich nach dem Verkehrswert des gestohlenen Pkws und dem Wert, den die Versicherung erstattet.

    Dem Steuerpflichtigen obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob ein Schaden entstanden ist.

    Seit der Einführung der Entfernungspauschale ab dem 01.01.2001 sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Insbesondere können keine zusätzlichen Werbungskosten geltend gemacht werden, die durch den Diebstahl eines Pkws entstanden sind.


    Tatbestand

    Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob die Kläger bei den Einkünften des Ehemannes aus nichtselbständiger Tätigkeit zusätzliche Werbungskosten geltend machen können, da ihr Pkw, den der Kläger für Fahrten von der Wohnung zur Arbeit nutzt, gestohlen worden ist und die Versicherung nach Ansicht der Kläger nicht den ganzen Wert des Pkws erstattet hat.

    Der in Hamburg lebende Kläger arbeitet in Oldenburg. Am 15.01.2001 wurde das am 13.07.1999 von den Klägern erworbene und am 22.09.1998 erstmalig zugelassene Fahrzeug gestohlen.

    In der am 09.12.2002 abgegebenen Einkommensteuererklärung 2001 erklärten die Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Ehemannes u.a. Werbungskosten in Höhe von 300 DM, da ihnen ein Fahrzeug mit einem Wert von 42.600 DM am 15.01.2001 gestohlen worden sei und die Versicherung nur 42.300 DM erstattet habe. Außerdem erklärte der Kläger, an 221 Tagen mit dem Pkw jeweils 123 km zur Arbeit gefahren zu sein.

    In dem Einkommensteuerbescheid 2001 vom 25.02.2003 wurden bei den Werbungskosten des Ehemannes bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Fahrten mit dem Pkw an 183 Tagen mit jeweils 123 km berücksichtigt. Außerdem wurden die geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 864 DM und die übrigen Werbungskosten inklusive der 300 DM für das gestohlene Kfz in Höhe von 584 DM berücksichtigt.

    In den Erläuterungen ist folgender Hinweis enthalten:

    Da die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom Ehemann nicht ausreichend nachgewiesen wurden, konnten Fahrten zur Arbeitsstelle nur für geschätzte 183 Tage anerkannt werden.

    Am 24.03.2003 legten die Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der Zeit vom 16.01.2001 bis zum 16.04.2001 nicht anerkannt worden seien. Außerdem wurden zusätzliche berufliche Telefonkosten geltend gemacht.

    Auf Nachfrage des Finanzamts erläuterten die Kläger, dass sie den Pkw am 13.07.1999 für 63.025 DM gekauft und am 29.07.1999 um eine Anhängerkupplung in Höhe von 1.183,14 DM ergänzt hätten. Ihres Erachtens sei der Pkw auf 5 Jahre abzuschreiben, so dass im Zeitpunkt des Diebstahls Abschreibungen in Höhe von 19.262,62 DM erfolgt seien. Da nur 42.300 DM von der Versicherung erstattet worden seien, der Pkw aber zum Zeitpunkt des Diebstahls noch einen Wert von 44.945,52 DM betragen habe, würden nunmehr statt der zunächst geltend gemachten 300 DM 2.645,52 DM geltend gemacht werden.

    Im Rechtsbehelfsverfahren legten die Kläger ein Schreiben des ... Versicherungsdienstes vom 28.02.2001 vor, bei dem von einem Wiederbeschaffungswert des Pkw von 42.600 DM ausgegangen und 300 DM Selbstbeteiligung berücksichtigt wurde. Außerdem wurde die Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige vom 15.01.2001 vorgelegt. Als Tatzeit ist hier Montag der 15.01.2001 7.35 bis 18 Uhr angegeben. Der Tatort wird als X, Kreis Y, Pendlerparkplatz an der L ... bezeichnet. Dieser Pendlerparkplatz befindet sich in der Nähe von B und ist ca. 25 Kilometer vom Wohnort der Kläger entfernt.

    Durch Einkommensteuerbescheid 2001 vom 19.06.2003 wurde der Bescheid vom 25.02.2003 gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert. Hierdurch wurden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 221 Tagen mit 117 km für die einfache Fahrt berücksichtigt.

    Durch Einspruchsentscheidung vom 16.02.2004 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seit der Einführung der Entfernungspauschale ab dem 01.01.2001 sämtliche Aufwendungen abgegolten seien. Ausnahmen würden von der Verwaltung nur für Unfallschäden zugelassen bei Verkehrsunfällen, welche auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden seien. Telefonkosten würden in Höhe der nachgewiesenen 71,00 DM anerkannt werden. Die Berücksichtigung dieses Betrages führe jedoch nicht zu einer abweichenden Steuerfestsetzung.

    Hiergegen haben die Kläger am 18.03.2004 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, ihnen würden durch den Diebstahl des Pkws Werbungskosten aus einer Restwertabschreibung des gestohlenen Pkws zustehen. Diebstahlskosten seien ebenso wie Unfallkosten auch neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähig. Der Wert des Fahrzeuges sei am 15.01.2001 45.485,73 DM gewesen, so dass 3.185,73 DM als Werbungskosten anzuerkennen seien, denn von den Anschaffungskosten in Höhe von 64.208,14 DM sei eine Abschreibung in Höhe von 18.722,41 DM für die Jahre 1999 und 2000 abzuziehen. Maßgeblich für die Ermittlung des Wertes des Pkw sei § 6 Abs. 1 EStG. Zwar bestehe auch die Möglichkeit den Teilwert anzusetzen, es bestehe aber für Nichtbilanzierende hierzu keine Verpflichtung. Der Beklagte sei in den Vorjahren selbst von einer 5-jährigen Nutzungsdauer ausgegangen und sei daher an diesen Ansatz gebunden.

    Dem Wertansatz der Versicherung sei nicht widersprochen worden, weil der von der Versicherung gewählte Verkehrsansatz im Vergleich zu den anderen Versicherungen der Höchste war.

    Der Kläger trägt vor, er habe an dem Tag des Diebstahls zum zweiten oder dritten Mal versucht, mit einem Kollegen eine Fahrgemeinschaft zu bilden und habe deshalb sein Fahrzeug auf dem Pendlerparkplatz abgestellt. Sein Kollege könne dies bestätigen.

    Beweis: Zeugenaussage Herr Dr. R, X-Weg, ...(Z).

    Das gestohlene Fahrzeug sei ausschließlich von ihm genutzt worden, die Klägerin habe keinen Führerschein und könne daher das Fahrzeug auch alleine nicht nutzen. Die Kläger schätzen eine private Nutzung des Pkw in Höhe von 5 %. Nach Angaben der Kläger betrug die Laufleistung des Pkw zum Zeitpunkt des Diebstahls ca. 103.000 km, der Pkw sei unfallfrei und scheckheftgepflegt gewesen. Die letzte Inspektion sei am 18.12.2000 durchgeführt worden.

    Nachdem die Kläger zunächst beantragt hatten, zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 3.185,73 zu berücksichtigen, begehren sie nunmehr nur noch die Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten in Höhe von 1.341,59 DM.

    Die Kläger beantragen,

    den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 25.02.2003 geändert durch den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 19.06.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.02.2004 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 1.341,59 DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die Berechnung des ursprünglichen Klageantrags der Kläger beinhalte einen Rechenfehler und berücksichtige nicht, dass bereits 300 DM anerkannt worden seien. Die Anhängerkupplung könne nicht berücksichtigt werden, da sie ausschließlich privat veranlasst sei. Auch sei nicht zwingend von einer 5-jährigen AfA auszugehen, da bei gebrauchten Kfz die Restnutzungsdauer zu schätzen sei und wegen der hohen Laufleistung des Pkws eine vierjährige Nutzungsdauer angemessen sei. Im Übrigen verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung vom 16.02.2004.

    Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

    Dem Gericht haben die Rechtsbehelfsakten (Steuernummer ...) vorgelegen. Auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 14.02.2006 wird Bezug genommen.

    Gründe

    Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

    I.

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 16.02.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zusätzliche Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen.

    Durch den Diebstahl des Pkw sind keine zusätzlichen berücksichtigungsfähigen Werbungskosten entstanden.

    Der Werbungskostenabzug kommt nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG in Betracht. Nach der genannten Vorschrift sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Bei dem gestohlenen Pkw handelt es sich nicht um Arbeitsmittel im Sinne des Gesetzes, denn es diente nicht zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben.

    Auch eine Berücksichtigung des geltend gemachten Schadens gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG kommt nicht in Betracht.

    Gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,70 Deutsche Mark für die ersten 10 Kilometer und 0,80 Deutsche Mark für jeden weiteren Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 10.000 DM; ein höherer Betrag ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw benutzt. Gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt, dass durch die Entfernungspauschalen sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.

    Zwar können Schäden, die durch den Diebstahl eines Pkw, der für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte genutzt wird, unter Umständen Werbungskosten sein.

    Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass über den Wortlaut der Vorschrift hinaus Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle durch den Beruf veranlassten Aufwendungen sind (vgl. Beschlüsse des Großen Senats vom 28. November 1977, GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105, und vom 27. November 1978, GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213). Zwar setzt die berufliche Veranlassung im Allgemeinen voraus, dass objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 23. März 1984, VI R 182/81, BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557; vom 18. Mai 1984, VI R 130/80, BFHE 141, 140, BStBl II 1984, 588). Aber es ist anerkannt, dass auch unfreiwillige Ausgaben und Zwangsaufwendungen nach dem objektiven Nettoprinzip Werbungskosten darstellen können (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1986, VI R 227/83, BFHE 147, 161, BStBl II 1986, 771). Nach dem objektiven Nettoprinzip ist die berufliche Veranlassung eines Schadens anzunehmen, wenn der Verlust eines Gegenstandes des privaten Vermögens - der kein Arbeitsmittel ist - bei dessen Verwendung für berufliche Zwecke eintritt (BFH-Urteile vom 6. April 1984, VI R 103/79, BFHE 141, 35, BStBl II 1984, 434, und vom 11. Oktober 1984, VI R 48/81, BFHE 142, 137, BStBl II 1985, 10). Schäden, die während der Dienstreise an dem PKW durch außergewöhnliche Ereignisse entstehen, sind in aller Regel beruflich veranlasst. Dies ist für Verkehrsunfälle (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 1977, GrS 2 - 3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; BFH-Urteil in BFHE 129, 143, BStBl II 1980, 71), aber auch für den Diebstahl eines geparkten Fahrzeugs während einer beruflich veranlassten Fahrt und den dadurch verursachten Schaden anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 1992, VI R 171/88, BFHE 168, 542, BStBl II 1993, 44). Ob eine betriebliche Veranlassung besteht, richtet sich nach der - wertenden - Beurteilung des auslösenden Moments und der Zuweisung dieses Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990, GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 823). Beruht das auslösende Ereignis allerdings in nicht nur unbedeutendem Maße auf der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen, sind die Aufwendungen gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar. Ist das verlustauslösende Ereignis dagegen neutral, d.h. wird das betrieblich eingesetzte Wirtschaftsgut durch höhere Gewalt oder fremde Dritte zerstört, ist der Verlust als (ausschließlich) betrieblich veranlasst zu beurteilen (BFH vom 09.12.2003, VI R 185/97, BFHE 204, 466, BStBl II 2004, 491; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 4 Rz. 520 Stichwort: Verlust; Söhn in K/S/M, § 4 Rz. E 758 ff.; Becker in HHR, § 4 EStG Anm. 870 f.; Crezelius in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., § 4 Rz. 252 Stichwort: Verlust).

    Es kann im Streitfall als wahr unterstellt werden, dass das Fahrzeug gestohlen wurde, als es vom Kläger auf seinem Arbeitsweg abgestellt wurde und er die Fahrgemeinschaft mit seinem Kollegen durchführte, so dass der angebotene Zeuge nicht diesbezüglich gehört werden musste. Da auch das Parken zu der beruflichen Sphäre des Klägers zählen kann (ähnlich siehe BFH vom 25.05.1992, VI R 171/88, BFHE 168, 542, BStBl II 1993, 44), könnten grundsätzlich Werbungskosten in Betracht kommen. Allerdings scheitert die Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten im Streitfall daran, dass die Kläger nicht dargelegt haben, dass ihnen tatsächlich durch den Diebstahl des Fahrzeuges ein Schaden entstanden ist, welcher über die bereits berücksichtigten 300 DM aus der Selbstbeteiligung hinausgeht.

    Für die Berechnung eines etwaigen Schadens muss bei einem Steuerpflichtigen, der kein Betriebsvermögen hat, von dem Verkehrswert ausgegangen werden. Nach den Berechnungen der Versicherung und den Darlegungen der Kläger kann nicht davon ausgegangen werden, dass das gestohlene Fahrzeug einen höheren Verkehrswert hatte, als die Versicherung angenommen hat. Denn die Kläger tragen selbst vor, dass Ihnen von anderen Versicherungen ein noch niedrigerer Wert mitgeteilt worden sei.

    Entgegen der Ansicht der Kläger kann der Wert des Fahrzeuges im Streitfall nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf der Basis einer fünfjährigen Nutzungsdauer bestimmt werden, denn bei dem gestohlenen Fahrzeug handelte es sich nicht um ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Es ist auch nicht erforderlich über die Anschaffungskosten den Wert des Pkw zu bestimmen, da für Fahrzeuge aufgrund von objektiven Eigenschaften der Verkehrswert in anderer Weise bestimmt werden kann (a.A. FG München vom 27.03.2001, 6 K 4093/00, zitiert nach juris). Vom Sinn und Zweck der Grundsätze der Berücksichtigungsfähigkeit von Werbungskosten ist es ausgeschlossen, dass ein Steuerpflichtiger einen fiktiven Schaden geltend machen kann, obwohl tatsächlich kein Schaden entstanden ist.

    Selbst wenn man den Wert des Fahrzeuges gem. § 6 Abs. 1 EStG bestimmen würde, könnte der Wertberechnung der Kläger nicht gefolgt werden, denn es wäre einzubeziehen, dass der Pkw als er von den Klägern gekauft wurde, bereits gebraucht gewesen ist. Außerdem haben die Kläger in den Vorjahren hohe Werbungskosten für die Nutzung des Pkws für die Arbeitswege geltend gemacht und es ist unstreitig, dass das gestohlene Fahrzeug bereits eine hohe Laufleistung von über 100.000 km gehabt hat, so dass sehr fraglich gewesen wäre, ob die von den Klägern angesetzte Nutzungsdauer von 5 Jahren tatsächlich angemessen gewesen wäre. Bei einem Bilanzierenden hätte sich in solchen Fällen der starken Nutzung eines Wirtschaftsgutes auch die Frage gestellt, ob eine Teilwert-AfA durchzuführen ist.

    Die Berücksichtigung eines Schadens wäre auch aus einem weiteren Grund nicht möglich gewesen, denn durch die Einführung der Entfernungspauschale ab dem 01.01.2001 sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Aus der Formulierung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG „zur Abgeltung ... ist für jeden Arbeitstag ... anzusetzen” ergibt sich unmissverständlich, dass der Abzugsbetrag ungeachtet tatsächlich höherer oder niedrigerer Aufwendungen je Arbeitstag berücksichtigt wird. Dies wird zudem durch § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG nochmals bestätigt (BFH vom 11.09.2003, VI B 101/03, BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893). Die der Steuervereinfachung dienende Abgeltungswirkung hat angesichts des Wortlautes der Vorschrift zur Folge, dass außergewöhnliche Aufwendungen (z.B. für Diebstahl) neben der Entfernungspauschale nicht mehr abziehbar sind (so auch das Hessische FG vom 18.03.2005, 8 K 4194/04, DStR 2006, 268 m.w.N. gl.A. z.B. Herrmann/Heuer/Raupach- Bergkemper, § 9 Anm. 631; Schmidt- Drenseck, § 9 Anm. 166; Kettler, DStZ 2002, 676; Pasch/Höreth/Renn, DStZ 2001, 305, 308, jeweils mit weiteren Nachweisen; a.A. Kirchhof/Söhn - v. Bornhaupt, § 9 Rdnr. F90 - F94; Morsch, DStR 2001, 245, 246, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. im Übrigen auch BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2001, IV C 5-S 2351-300/01, BStBl I 2001, 994, Tz. 3 wonach Unfallkosten weiterhin abziehbar sein sollen).

    Auch die Systematik des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG spricht dagegen, außergewöhnliche Kosten wie Diebstahlskosten neben den Pauschalen für absetzungsfähig zu halten. Denn § 9 Abs. 2 EStG enthält konkret bezeichnete Ausnahmeregelungen, bei denen die pauschale Regelung keine Anwendung findet. Dementsprechend hätte auch der Fall des Diebstahls als Ausnahme geregelt werden müssen (so auch das Hessisches FG vom 18.03.2005, 8 K 4194/04, DStR 2006, 268). Denn dem Gesetzgeber war die Rechtsprechung bezüglich der Anerkennung von Schäden aus Unfällen und Diebstählen bekannt (siehe z.B. BT-Drucksache 14/4631. S. 11). Diskutiert wurde im Gesetzgebungsverfahren immer nur über Unfallkosten nicht jedoch auch über Diebstahlkosten.

    Der dargestellte objektivierte Regelungswille, der in dem eindeutigen Wortlaut („sämtliche” Aufwendungen) seinen Niederschlag gefunden hat, bestätigt schließlich auch den Sinn und Zweck der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Sie dient dadurch der Vereinfachung, dass grundsätzlich nur noch die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Anzahl der Arbeitstage festgestellt werden muss. Dadurch entfällt für den Steuerpflichtigen das Erfordernis, seine Aufwendungen zu belegen und für die Verwaltung eine diesbezügliche Überprüfung. Damit ist verbunden, dass einzelne Steuerpflichtige - gemessen am sonst geltenden Grundsatz des Nachweises tatsächlicher Aufwendungen - durch die Regelung begünstigt und andere benachteiligt werden. Solche Folgen sind jeder abgeltenden Typisierung immanent, da hinsichtlich der Abzugsbeträge nicht auf die Besonderheiten des jeweils verwirklichten individuellen Sachverhaltes abgestellt, sondern ein typischer Sachverhalt der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Damit stellen sich - wie hier - Probleme tatsächlicher und rechtlicher Art nicht, die bei individueller Betrachtung zu lösen wären (BFH vom 11.09.2003, VI B 101/03, BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893). Es ergibt sich auch nicht aus der gesetzlichen Regelung, dass der Gesetzgeber die abschließende Regelung ausschließlich auf gewöhnliche Aufwendungen beschränken wollte (a.A. Kirchhoff/Söhn-von Bornhaupt § 9 EStG Rn. F 93).

    Die Kläger können sich im finanzgerichtlichen Verfahren auch nicht auf das BMF-Schreiben vom 11.12.2001 (IV C 5-S 2351-300/01, BStBl I 2001, 994, Tz. 3) berufen, denn es ist angesichts des konkreten Wortlautes des o.g. BMF-Schreibens nichts dafür ersichtlich, dass die Verwaltung neben den Unfallkosten auch noch weitere außergewöhnliche Kosten im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigen will. Zudem ist das BMF-Schreiben für die Finanzgerichte nicht bindend. Es muss an dieser Stelle indes nicht entschieden werden, ob auch Unfallkosten nicht mehr zusätzlich geltend gemacht werden könnten. Hierfür würde sprechen, dass der Entwurf des Gesetzes zunächst auch den Halbsatz enthielt, wonach Aufwendungen infolge eines Verkehrsunfalls durch die Entfernung abgegolten sein sollten. Dagegen würde sprechen, dass diese Regelung dann jedoch unterblieb, weil eine Schlechterstellung von Pkw-Benutzern gegenüber der ursprünglichen Regelung vermieden werden sollte (vgl. BT-Drucksache 14/4631 S. 11; BT-Drucksache 15/1502 S. 29).

    Weil eine Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht möglich ist, war eine Aufklärung durch das Gericht hinsichtlich der Frage, ob der Kläger tatsächlich den Pkw an den angegeben Tagen auch für die geltend gemachte Strecke genutzt hat oder er die Fahrgemeinschaft auch an weiteren Tagen durchgeführt hat, nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund ist auch eine Klärung der Frage, ob der Beklagte zu Recht die zunächst geltend gemachten 300 DM aus der Selbstbeteiligung berücksichtigt hat, hier nicht notwendig.

    II.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

    VorschriftenEStG § 9 Abs. 1 S, EStG § 9 Abs. 2

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