08.01.2010
Finanzgericht Baden-Württemberg: Gerichtsbescheid vom 28.06.2000 – 3 K 7/96
Eine Be- und Entlüfungsanlage einer Druckgießerei, deren technisch vorrangige und überwiegende Aufgabe in der Absaugung von Stoffen besteht, die im Laufe des Produktionsvorgangs unmittelbar an den Druckgussmaschinen entstehen und ohne Absaugung für die Produktion zumindest nachteilig wären, ist eine Betriebsvorrichtung. Die gleichzeitige --untergeordnete-- Mitbenutzung für Zwecke der reinen Gebäudereinigung ist hierfür unschädlich.
Tatbestand
Streitig ist, inwieweit die Be- und Entlüftungsanlage für eine Gießereihalle mit fünf Druckgussmaschinen eine Betriebsvorrichtung oder einen Gebäudebestandteil bildet.
Die Klägerin betreibt eine Druckgießerei. Aufgrund der baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen der zuständigen Ordnungsbehörden vom 11. August 1988 bzw. 7. Oktober 1988 errichtete sie in den Jahren 1988/89 auf dem ihr gehörenden Betriebsgrundstück im Anschluss an bereits bestehende Betriebsgebäude einen Neubau. Dieser enthält auf einer Grundfläche von 16,09 m × 15,00 m im wesentlichen eine zweigeschossige Produktionshalle mit einer lichten Höhe von 6,90 m sowie darüber eine Satteldachkonstruktion. In der Produktionshalle wurden insgesamt fünf Druckgussmaschinen aufgestellt, die zuvor in anderen Produktionsräumen untergebracht waren. In dem Dachraum wurden Zu- und Abluftkanäle, Ventilator- und Heizungsanlagen für die Ansaugung, Filterung und eventuell Aufheizung von Frischluft sowie für die Absaugung von Abluft aus der Produktionshalle und Ausblasung in den äußeren Luftraum untergebracht. Die Be- und Entlüftung in der Produktionshalle geschieht im wesentlichen wie folgt:
Über jeder der fünf Druckgussmaschinen befindet sich jeweils eine Absaughaube, die mit entsprechenden Stahlblechteilen die Grundfläche der jeweiligen Maschine überdeckt und unmittelbar an die sonstige Umkleidung der Maschine anschließt. Die Absaugung erfolgt durch eine rechteckige Öffnung in der Haube, in der sich ein Grobfilter befindet. Die abgesaugte Luft wird über einen kurzen Kanal jeweils einem bei jeder Maschine angeordneten elektrostatischen Luftfilter zugeführt, der die Luft von angesaugten Schweb- und Schadstoffen reinigt. Über weitere Luftkanäle wird die gereinigte Abluft über Durchbrüche in der Decke der Produktionshalle ins Dachgeschoss abgesaugt und ins Freie geleitet. Außerdem wird auch die Raumluft der Produktionshalle abgesaugt und ebenfalls über einen elektrostatischen Luftfilter gereinigt und abgeleitet.
Die aus der Umgebung angesaugte, gereinigte und zeitweise erwärmte Frischluft wird über Zuluftkanäle von oben in die Produktionshalle geleitet. Dort wird sie über mehrere Zuluftkanäle verteilt, die an den Gebäudeaußenwänden entlang bis auf eine Höhe über dem Boden von etwa 2,50 m herabgeführt werden. Die Zuluft tritt über rechteckige Austrittsöffnungen, die mit Gittern und Leitblechen versehen sind, in den Produktionsraum aus.
Die gesamte Zu- und Abluftanlage ist auf den Durchsatz einer Luftmenge von bis zu 40.000 m³/h ausgelegt.
In den bau- und immissionsrechtlichen Genehmigungen wurden der Klägerin u. a. die Auflagen erteilt, die Raumtemperatur in Arbeitsräumen solle + 26 C° nicht überschreiten. Belästigende oder gesundheitsschädliche Luftverunreinigungen seien möglichst an der Entstehungsstelle durch wirksame Absaugungen so zu beseitigen, dass die maximale Arbeitsplatzkonzentrationen (mAk-Werte) an keinem Arbeitsplatz überschritten würden. Die abgesaugten Luftverunreinigungen seien für die Beschäftigten und die Umgebung gefahrlos und belästigungsfrei abzuleiten. Die staubhaltigen Abgase seien so weit wie möglich zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen. An allen Arbeitsplätzen sei für eine einwandfreie Be- und Entlüftung zu sorgen. Der Aufstellungsort der Druckgussmaschinen, bei denen wassergefährdende Flüssigkeiten zum Einsatz kämen, sei jeweils entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Vorschriften so zu gestalten, dass eine Verunreinigung von Boden und Gewässer nicht zu besorgen sei. Absaugeinrichtungen seien regelmäßig zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen, die Prüf- und Wartungsintervalle seien bei der Inbetriebnahme festzulegen. Die bei der Entstaubungsanlage anfallenden Filterstäube und Rückstände seien entsprechend dem Stand der Technik als Sonderabfall zu entsorgen. Hierüber sei ein Nachweis zu führen.
In ihren Jahresabschlüssen hatte die Klägerin bereits zuvor Anschaffungs- und Herstellungskosten für vorhandene Abluftanlagen als bewegliche Wirtschaftsgüter unter dem besonderen Bilanzposten „Betriebsvorrichtungen” im Anlagevermögen bilanziert. In ihrem Jahresabschluss auf den 31.12.1989 aktivierte die Klägerin Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 394.777,18 DM für die „Luftreinigungs-, Be- und Entlüftungsanlage” als Betriebsvorrichtung. Unter Berücksichtigung einer Nutzungsdauer von fünf Jahren und einer danach bemessenen linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) sowie der Sonderabschreibung nach § 7 d Einkommensteuergesetz (EStG) für ein Wirtschaftsgut, das dem Umweltschutz dient, berücksichtigte die Klägerin in ihrem Jahresabschluss für das Streitjahr 1989 AfA in Höhe von 60 % der Anschaffungskosten = 236.866,18 DM als Betriebsausgaben.
Am 30. Oktober 1990 hatte das zuständige Gewerbeaufsichtsamt Freiburg der Klägerin die nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 EStG vorgesehene Bescheinigung erteilt, wonach die „Be- und Entlüftungsanlage mit Abluftfilter für die Druckgießerei” mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung laut Antrag vom Dezember 1989 und Investitionskosten laut Antrag in Höhe von 332.112,05 DM „dazu bestimmt und geeignet., [sei], in einem im Inland gelegenen Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr als 70 v. H. dem Umweltschutz zu dienen und., die Anschaffung oder Herstellung im öffentlichen Interesse erforderlich” sei. Das Wirtschaftsgut werde dazu verwendet, „Verunreinigungen der Luft zu verhindern”.
Bei einer am 6. Juli 1993 angeordneten Außenprüfung (Betriebsprüfung -Bp-) vertrat der Prüfer u. a. die Ansicht, die Bilanzierung der Luftreinigungsanlage als Betriebsvorrichtung sei nicht zulässig. Vielmehr handele es sich bei den dafür getätigten Aufwendungen um Herstellungskosten des Gebäudes und nicht um Kosten eines selbstständigen Wirtschaftsguts. Wenngleich die Baumaßnahme baubehördlich vorgeschrieben gewesen sei, hätte auf sie im Hinblick auf den Produktionsvorgang verzichtet werden können. Unter Berücksichtigung weiterer von ihm festgestellter Herstellungskosten erhöhte der Prüfer die Herstellungskosten des Gebäudes um die zuvor gesondert aktivierten Herstellungskosten der Be- und Entlüftungsanlage und berücksichtigte für 1989 entsprechend der bisherigen bilanziellen Behandlung des Gebäudes AfA in Höhe von 10 v.H. jährlich (vermutlich gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 EStG; vgl. Tz. 26 und Anlage 6 des Bp-Berichts vom 6. Dezember 1993).
Im Anschluss an diese und weitere Feststellungen änderte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) den zuvor aufgrund der am 5. Februar 1991 eingegangenen Körperschaftsteuer (KSt)-Erklärung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung -AO-) ergangenen KSt-Bescheid vom 22. Februar 1991 durch Bescheid vom 26. Mai 1994 nach § 164 Abs. 2 AO unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und stellte das Einkommen 1989 auf 2.365.689 DM, die Tarifbelastung auf 1.324.785 DM und setzte (unter Berücksichtigung des gleichzeitig geänderten Feststellungsbescheids nach § 47 Körperschaftsteuergesetz -KStG-) die KSt 1989 auf 1.165.410 DM fest.
Den am 8. Juni 1994 eingegangenen Einspruch wies das FA mit Entscheidung vom 14. Dezember 1995 zurück. Dagegen richtet sich die am 15. Januar 1996 bei Gericht eingegangene Klage.
Die Klägerin macht ebenso wie im außergerichtlichen Verfahren geltend, von der Absauganlage seien einzelne Luftansaugrüssel zu einzelnen Maschinen verlegt worden, damit schädliche Gase und Dämpfe, die aus den in der Produktion verwendeten verflüssigten Metallegierungen austräten, übelriechend und giftig seien, bereits am Ort ihrer Entstehung gesondert erfasst würden und nicht in die allgemeine Raumluft gelangten. Außerdem müssten die Dämpfe und Nebel, die durch das Aufsprühen von wachshaltigen sog. Trennmitteln auf das heiße Gusswerkzeug entstünden, vor dem Schließen des Werkzeugs beseitigt werden, weil sie anderenfalls das Gussvolumen verkleinerten und zu Fehlern an der Oberfläche der hergestellten Gussteile führten, die deren Qualität erheblich beeinträchtigten. Durch die Absaugung werde sowohl die Produktqualität als auch gewährleistet, dass die an den Maschinen beschäftigten Arbeitnehmer nicht unzulässigen und lästigen Konzentrationen dieser Dämpfe ausgesetzt würden. Im Anschluss daran könnten diese Gase in einer Luftfilteranlage unschädlich gemacht werden. Durch diese Absaugung werde eine Produktion somit erst ermöglicht.
Demgegenüber bestehe kein Funktionszusammenhang mit dem Gebäude, da die Absauganlage nicht der allgemeinen Be- und Entlüftung des Innenraums des Gebäudes diene. Als Gebäude könne dieses auch ohne die Anlage genutzt werden, z. B. als Lager oder Montageraum, nur die Nutzung als Druckgießerei wäre nicht möglich.
Eine Produktion ohne eine umweltschützende Anlage sei zwar denkbar. Trotzdem diene die Anlage der Produktion, wie es auch für viele technische Hilfsmittel zutreffe, die unzweifelhaft Betriebsvorrichtungen seien. Z.B. könne man auf Krananlagen verzichten, ohne dass die Produktion zum Erliegen käme, wenn schwere Lasten durch zahlreiche Arbeitnehmer mit körperlicher Anstrengung bewegt würden. Hier sei der Bezug der Abluft und Luftreinhaltungsanlage mit der Produktion und der Verwendung von flüssigem Metall und Trenn mitteln enger als mit dem Gebäude. Zur Belüftung für den Aufenthalt der Arbeitnehmer sei ein Luftdurchsatz von 20.000 bis 40.000 m³/h bei einem Volumen der Halle von ca. 2.650 m³ nicht erforderlich. Die Zuführung dieser gewaltigen Luftmengen sei nur wegen der notwendigen Absaugung an den Gießereimaschinen notwendig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den geänderten KSt-Bescheid vom 26. Mai 1994 in Form der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 1995 zu ändern und das Einkommen 1989 auf 2.158.019 DM, die Tarifbelastung auf 1.208.490 DM festzustellen und die KSt 1989 auf 1.049.115 DM festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist ebenso wie in der Einspruchsentscheidung der Ansicht, der Luftreinigungsanlage komme keine dem Betriebsvorgang bzw. -ablauf dienende besondere Funktion zu. Sie stehe für sich gesehen nicht in der erforderlichen besonders engen Beziehung zu dem ausgeübten Gewerbebetrieb, da auf sie wegen des Produktionsvorgangs auch verzichtet werden könnte. Der Produktionsvorgang von Druckgusserzeugnissen aus verflüssigtem Metall wäre ohne die Abluftanlage reibungslos möglich gewesen. Die Einbauten seien nur aus baurechtlichen und eventuell aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen erfolgt. Die Abluftreinigungsanlage sei zwar für die Ausübung des Gewerbes einer Druckgießerei dienlich und nützlich, notwendig oder sogar vorgeschrieben, sie begründe aber nicht den engen Zusammenhang zum Betriebsablauf, wie er bei einer Maschine üblicherweise gegeben sei. Noch größere Bedenken bestünden bezüglich der Zuluftanlage, die im Zusammenhang mit den behördlich vorgeschriebenen Schallschutzfenstern zu sehen sei. Bei (lärm-)emissionsträchtigen Industriebauten werde regelmäßig die Auflage erteilt, sowohl Schallschutzfenster als auch gleichzeitig eine Zuluftanlage zu installieren, weil Schallschutzfenster nur sinnvoll seien, wenn sie stets geschlossen gehalten würden und nicht zu Lüftungszwecken geöffnet werden müssten. Eine besonders wirksame Belüftung sei außerdem wegen der bei der Produktion entstehenden Wärme notwendig, um den Aufenthalt der Arbeitskräfte zu erleichtern. Die gesamte Baumaßnahme sei daher im Wesentlichen nur aus baurechtlichen und evtl. auch aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen erfolgt.
Die Klägerin hat Kopie eines Schreibens des Verbands Deutscher Druckgießereien vom 28. Februar 2000 vorgelegt. Die beim FA für die Klägerin geführten KSt-, Bilanz-, Bp- und Rechtsbehelfsakten sowie die Bp-Handakten der zuständigen Bp-Hauptstelle und die für das Betriebsgrundstück der Klägerin geführten Einheitswertakten haben vorgelegen. Aufgrund der am 12. Dezember 1990 beim FA eingegangenen Erklärung der Klägerin zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1.1.1990 und einer Besichtigung durch den Bausachverständigen vom 9. November 1992 wurde der Einheitswert für das Betriebsgrundstück der Klägerin auf den 1.1.1990 durch Bescheid vom 4. Januar 1993 fortgeschrieben. Der entsprechende Bauteil des Neubaus wurde in der Gebäudeklasse 2.57 mit 57,22 DM/m³ bewertet. Der Bausachverständige hatte den umbauten Raum der Gießereihalle und des im Dachgeschoss darüber liegenden „Entlüftungsmaschinenraums” mit zusammen 2.651 m³ ermittelt.
Beigezogen wurden die Bauakten der zuständigen Baurechtsbehörde.
Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 2. August 1999 hat der Berichterstatter das Betriebsgebäude, die Gießereihalle und die Be- und Entlüftungsanlage am 10. Februar 2000 in Augenschein genommen. Dabei wurden der Geschäftsführer und der Betriebsleiter der Klägerin angehört. Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Der Berichterstatter hat den vom Verband Deutscher Druckgießereien genannten Fachmann für NE-Metall-Gusstechnik beim Verein Deutscher Gießereifachleute, Düsseldorf, Herrn Dipl.-Ing. Lothar Wenk, telefonisch befragt.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin kann die begehrte erhöhte Absetzung für ein Wirtschaftsgut, das dem Umweltschutz dient, in Anspruch nehmen, weil die umstrittene Luft-Absaug- und Reinigungsanlage als Betriebsvorrichtung ein vom Produktionsgebäude gesondertes Wirtschaftsgut bildet und die übrigen Voraussetzungen der erhöhten Absetzung unstreitig vorliegen (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 7 d, §§ 5, 4 Abs. 1 EStG, § 68 Abs. 2 Nr. 2 Bewertungsgesetz -BewG-).
Aufgrund der schlüssigen Darlegungen der Klägerin, der überzeugenden sachverständigen Ausführungen des Fachverbands der Druckgießereien, die durch die telefonischen Auskünfte des einschlägigen Gießereifachmanns bestätigt wurden, sowie des Ergebnisses des gerichtlichen Augenscheins ist zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass die umstrittene Luftreinigungs- und Belüftungsanlage weit überwiegend unmittelbar dem Produktionsvorgang bei der von der Klägerin betriebenen Herstellung von Leichtmetall-Druckguss-Teilen dient. Ihre Funktion kommt derjenigen einer Maschine gleich, weil die wirksame Absaugung der Dämpfe und Sprühnebel, die beim Aufbringen des sog. Trennmittels auf das heiße Gusswerkzeug entstehen, zur einwandfreien Herstellung der produzierten Gussteile technisch notwendig ist.
Nach den in den beigezogenen Akten vorliegenden Bau- und Konstruktionspläne, der Rechnung des Lieferanten der Anlage und der Feststellungen bei der Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass die technisch vorrangige und überwiegende Aufgabe der Luftreinigungsanlage in der Absaugung von Stoffen besteht, die im Laufe des Produktionsvorgangs unmittelbar an den Druckgussmaschinen entstehen und ohne Absaugung für die Produktion zumindest nachteilig wären. Die fünf in der hier fraglichen Fabrikhalle aufgestellten Druckgussmaschinen sind jeweils fast vollständig durch Hauben überdeckt, wobei die seitlichen Öffnungen, die zur Überwachung der Fertigung und Wartung der Maschinen sowie für einen Wechsel der Werkzeuge notwendig sind, während des laufenden Produktionsvorgangs geschlossen bleiben. Durch die im oberen Bereich der Hauben seitlich eingebauten Absaugöffnungen mit Gittern und Grobfiltern werden zusammen mit der umgebenden Luft die bei der Produktion entstehenden Dämpfe und Schwebstoffe aus dem Bereich des jeweiligen Gusswerkzeugs entfernt und einem bei jeder Maschine in den Absaugkanal eingefügten Elektrofilter zugeführt. Diese Maßnahme ist für angemessene Produktionsqualität nach Überzeugung das Gerichts zumindest zweckmäßig, dient jedoch zugleich dem Umweltschutz, weil die angefallenen Schadstoffe weder in die Raum- noch in die Außenluft austreten, sondern in den Filtern zurückgehalten und anschließend ordnungsgemäß entsorgt werden.
Die Entstehung von Dämpfen und Sprühnebeln, die sich beim Aufsprühen von Flüssigkeit auf das geöffnete Gusswerkzeug bilden, konnte beim Augenschein beobachtet werden. Die Schilderung, die der Betriebsleiter der Klägerin bei seiner Anhörung anlässliche der Beweisaufnahme über den zugrunde liegenden Vorgang gegeben hat, leuchtet technisch unmittelbar ein und wird durch die Stellungnahme des Verbands der Druckgießereien und die telefonische Befragung eines Gießereifachmann bestätigt. Die Aufbringung eines sog. Trennmittels auf das Gusswerkzeug ist notwendig, um ein Anhaften des flüssigen Gussmetalls am Werkzeug zu verhindern und die vollständige Ausbildung der Oberfläche an dem gegossenen Werkstück zu gewährleisten. Würden Dämpfe der Trägerflüssigkeit oder des Trennmittels selbst, die sich durch die im geöffneten Werkzeug vom vorangegangenen Gussvorgang noch vorhandene Wärme bilden, oder Aerosole in dem von dem geschlossenen Werkzeug gebildeten Hohlraum verbleiben, würde sich zum einen das Gussvolumen verkleinern. Zum andern können diese Stoffe die Oberfläche des Werkstücks verändern und sich metallurgisch mit dem Gussmetall verbinden. Dadurch können sich nicht nur nach der Schilderung des Betriebsleiters der Klägerin oberflächliche Blasen und Schlieren bilden. Nach der einleuchtenden Darstellung des Verbands der Druckgießereien wird auch die Oberflächenbehandlung (Reinigung, Lackierung, Galvanisierung) hochwertiger sog. Oberflächen-Gussteile erheblich beeinträchtigt.
Nach der Erläuterung des telefonisch angehörten Gießereifachmanns wird zudem die metallurgische Qualität des Gussteils beeinträchtigt, wenn chemische Bestandteile des Trennmittels (kohlenstoffhaltige Wachse) beim Gussvorgang in das Gussmetall der oberen Schichten des Werkstücks eindringen und sich damit verbinden, so dass sich sog. Blister bilden können, d. h. kleinere Unebenheiten durch Aufplatzungen der Oberfläche. Der Sachverständige hat dabei bestätigt, dass deshalb bei höheren Qualitätsanforderungen an die Oberfläche eine Absaugung des freien Trennmittels technisch geboten sei. Nach seiner Erfahrung als im Bereich NE-Metallguss in ganz Deutschland tätigem Fachmann würden Absauganlagen an den Gussmaschinen von einem großen Teil, jedoch nicht allen NE-Metallgießereien verwendet. Welche Einrichtung für erforderlich gehalten werde, hänge von der Art der hergestellten Gussteile und der dabei geforderten Qualität ab.
Aufgrund der dargestellten technischen Zusammenhänge dienen die Absaug-Anlagen an den Druckgussmaschinen somit unmittelbar der Produktion. Nach Ansicht des Gerichts bildet diese Funktion auch den weit überwiegenden Schwerpunkt der gesamten Be- und Entlüftungsanlage. Zunächst ist es notwendig, die im Zuge der Absaugung der Dämpfe und schwebenden Schadstoffe an den Maschinen angesaugten größeren Luftmengen nach ihrer Filterung weiter zu leiten und schließlich in die Umgebung des Fabrikgebäudes abzuführen, da eine reine Umwälzung innerhalb der Produktionshalle unter den vorliegenden Umständen unzweckmäßig erscheint. Da die bei der Gussproduktion anfallenden gasförmigen und schwebenden Stoffe anscheinend nur mit der Bewegung großer Luftmengen beseitigt werden können, muss die angesaugte und abgeführte Luft bereits technisch zwangsläufig durch in den umgebenden Fabrikraum zugeführte Luft ersetzt werden. Deshalb dient auch der Zuluft-Anteil der Gesamtanlage unmittelbar der produktionswichtigen Beseitigung von Schadstoffen.
Demgegenüber tritt die gleichzeitige Sicherstellung der allgemeinen Belüftung der Fabrikhalle durch die Be- und Entlüftungs-Anlage in den Hintergrund. Das FA macht zwar zutreffend geltend, dass einerseits gewisse Lärmemissionen der Produktion den Einbau von Schallschutzfenstern erforderlich gemacht haben, wodurch wiederum eine besondere Be- und Entlüftung notwendig wurde, weil der Schallschutz sonst nicht gewährleistet gewesen wäre. Durch die vorliegende Rechnung des Lieferanten ist belegt, dass neben den Absauganlagen mit Filtern an den Druckgussmaschinen auch eine „Raumabsaugung” ebenfalls mit Elektrofilter eingebaut wurde. Für den Zweck der Anlage, die allgemeine Raumbelüftung einschließlich Heizung und Kühlung zu den entsprechenden Jahreszeiten sicherzustellen, sprechen außerdem die Angaben des Betriebsleiters über den Luftdurchsatz, der bei warmer Witterung von sonst rd. 20.000 m³/h auf bis zu 40.000 m³/h gesteigert werden kann, sowie der Einbau einer Vorheizung für die angesaugte Außenluft. Dem FA ist auch zuzugestehen, dass die fragliche Anlage insoweit allenfalls indirekt der Produktion der Klägerin dient, indem der Aufenthalt in der Gießereihalle erleichtert und die Anforderungen des Immissions- und Arbeitsschutzes erfüllt werden.
Aufgrund des Verhältnisses der Zahl und der Dimensionen der verschiedenen „Absaugungen”, die in der Rechnung des Lieferanten ausgewiesen sind, ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass die allgemeine Belüftungsfunktion der Anlage gegenüber der produktionsbedingten Absaugung in Bedeutung und Umfang untergeordnet ist. Für die „Raumabsaugung” wurde zwar ein leistungsfähigeres und (mit 25.177 DM) teureres Filtergerät eingebaut, für die „Maschinenabsaugungen” waren jedoch zusammen fünf Filter erforderlich, die einen erheblich höheren Aufwand erforderten (bei fünf mal je 17.064 DM zus. 85.320 DM). Auch in der Bezeichnung für die Leistungsfähigkeit der Filter mit „SH 60” gegenüber fünf mal „SH 40” drückt sich das Verhältnis der Dimension der Geräte für die verschiedenen Be- und Entlüftungsfunktionen aus (mit 60 zu 200). Das Gericht legt diese aus der Rechnung ersichtlichen Dimensionen der Filter zugrunde, weil andere Anhaltspunkte fehlen und anhand der Feststellungen beim Augenschein und aufgrund der Baupläne davon auszugehen ist, dass die Filter nach der jeweils durchgesetzten Luftmengen dimensioniert sind und auch die übrigen Teile der Gesamtanlage dem entsprechen.
Bei einem derartigen Verhältnis verschiedener Funktionen, die aufgrund der tatsächlichen und technischen Verhältnisse auch nicht sachlich voneinander getrennt werden können, richtet sich die Beurteilung nach dem deutlich überwiegenden Anteil des Zwecks der Anlage. Da hier der unmittelbare Einsatz der Absaugung bei der Produktion im Vordergrund steht, liegt eine Betriebsvorrichtung vor (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Die gleichzeitige Mitbenutzung für Zwecke der reinen Gebäudenutzung ist hierfür unschädlich (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 8. November 1999 III B 53/99, Sammlung von Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2000, 485 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 30. April 1976 III R 132/74, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 119, 97, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1976, 527). Die angeführte Rechtsprechung ist zwar zu investitionszulage- bzw. förderungsrechtlichen Vorschriften ergangen, legt jedoch ausdrücklich § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG zugrunde, der im dortigen Rechtsgebiet nach allgemeiner Meinung ebenso zur Entscheidung heranzuziehen ist, wie im hier anzuwendenden Bilanzsteuerrecht. Der entscheidende III. Senat des BFH war zur Zeit seines Urteils vom 30. April 1976 zugleich für das inhaltlich maßgebende Bewertungsrecht alleine zuständig, also zur Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen umfassend sachkompetent. Dieser Rechtsprechung, die inhaltlich auch im vorliegenden Fall bei der Einheitsbewertung angewendet worden ist, folgt das Gericht.
Da Fehler in der Berechnung der erhöhten Absetzung und der Auswirkung auf das Einkommen, die Tarifbelastung und die festzusetzende KSt weder bei der Bp. noch vom FA geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind, war dem Klageantrag