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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 01.03.2005 – 1 K 225/02

    Ein beim Straßenbauamt angestellter Straßenwärter, der seine Arbeitsleistung typischerweise fast ausschließlich auf unterschiedlichen Tätigkeitsstellen im Bereich eines über 500 qkm großen, mehrere Gemeinden umfassenden Gebiets verrichtet, nach Dienstantritt in der Straßenmeisterei mit einem Kraftfahrzeug das dem Arbeitgeber zugewiesene Straßennetz befährt, die erforderlichen Reparaturen und Sichtprüfungen vornimmt und in der Straßenmeisterei keinen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbringt, übt seine berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen aus; das Einsatzgebiet ist keine einheitliche großräumige gleichbleibende (regelmäßige) Arbeitsstätte.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Finanzrechtsstreit

    wegen Einkommensteuer 1999 und 2000

    hat der 1. Senat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht … der Richterin am Finanzgericht … des Richters am Finanzgericht … der ehrenamtlichen Richter … und … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 1. März 2005

    für Recht erkannt:

    1. Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 27.09.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 10.01.2002 werden dahingehend geändert, dass zusätzliche Werbungskosten in Höhe von DM 1.270,– bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.

    Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 08.10.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 10.01.2002 werden dahingehend geändert, dass zusätzliche Werbungskosten in Höhe von DM 1.750,– bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.

    2. Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

    3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Tatbestand

    Streitig ist die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund Einsatzwechseltätigkeit bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

    Die Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war in dem betroffenen Zeitraum als angestellter Straßenwärter beim Straßenbauamt D., Straßenmeisterei Dh., beschäftigt. In den Zuständigkeitsbereich der Straßenmeisterei Dh. fiel ein Gebiet mit ca. 320 km Straßenlänge, das in drei Teilgebiete aufgeteilt war. Der Kläger hatte jeweils eines der Teilgebiete zu betreuen, wobei die Zuständigkeit regelmäßig nach einigen Monaten wechselte. Die in der S. Sch. gelegenen Gebiete waren ca. 30 km lang sowie 20 bis 25 km breit und umfassten mehrere Gemeinden. Für das Abfahren des ihm jeweils zugewiesenen Bereichs benötigte der Kläger etwa eine Woche, wobei Bundesstraßen täglich, die anderen Straßen ein- bis zweimal pro Woche kontrolliert wurden. Zu den Tätigkeiten des Klägers gehörte es, umgefahrene Verkehrszeichen oder Leitpfosten zu reparieren und die Umgebung auf Gefahren zu überprüfen. Der Arbeitsantritt erfolgte in der Straßenmeisterei. Darüber hinaus suchte der Kläger die Räumlichkeiten nur kurz vor Feierabend auf, um die geleisteten Stunden in den PC einzugeben. Am Freitag hielt er sich etwa eine Stunde lang auf dem Gelände auf, um sein Fahrzeug zu warten. Für Reparaturen benötigtes Material holte er von einem nahe gelegenen Lagerplatz ab.

    In seiner Einkommensteuererklärung 1999 machte der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Einsatzwechseltätigkeit für 187 Tage i.H.v. DM 1.870,– geltend. Für das Jahr 2000 machte er Verpflegungsmehraufwendungen wegen Einsatzwechseltätigkeit an 175 Tagen i.H.v. DM 1.750,– geltend. Für die Streitjahre legte er hierfür jeweils eine Bescheingung des Arbeitgebers über die Zahl der Tage mit einer beruflich bedingten Abwesenheit von mindestens acht Stunden vor. Im Jahr 1999 bescheinigte der Arbeitgeber dabei, dass DM 50,– pro Monat an steuerfreien Erstattungen geleistet wurden. Der Beklagte (das Finanzamt) berücksichtigte die beantragten Aufwendungen nicht, da nach seiner Auffassung der Zuständigkeitsbereich des Klägers als weiträumige Arbeitsstätte anzusehen sei, und setzte mit Bescheiden vom 27. September 2000 die Einkommensteuer 1999 auf DM 10.944,– und vom 8. Oktober 2001 die Einkommensteuer 2000 auf DM 10.842,– fest. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2002).

    Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, dass im Streitfall keine weiträumige Arbeitsstätte vorliege. So habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass im Fall eines Monteurs bei den Städtischen Wasserwerken mit einem das Stadtgebiet und die umliegenden Gemeinden in einer Entfernung von 10 bis 12 Kilometer umfassenden Einsatzgebiet nicht mehr von einer großräumigen Arbeitsstätte ausgegangen werden könne. Der Einsatz eines Straßenwärters im Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers sei insoweit vergleichbar. Insbesondere handele es sich nicht um einen eigenen zusammenhängenden Bereich des Arbeitgebers, vergleichbar einem Werksgelände. Der Arbeitgeber übe weder Hoheitsrechte oder eigentümerähnliche Rechte aus noch habe er Besitz an dem Gebiet. Der Einsatzbereich reiche von der Grenzübergangsstelle B. über P. und H. bis zur Stadtgrenze D. und umfasse noch weitere Gebiete, so dass von einem begrenzten, weiträumigen Arbeitsgebiet nicht ausgegangen werden könne. Zudem sei seine besondere Verpflegungssituation zu berücksichtigen, da für ihn – den Kläger – nicht abschätzbar sei, wo er sich zur Mittagszeit befinde, und er so gezwungenermaßen die jeweils vorhandenen Verpflegungsmöglichkeiten wahrnehmen müsse. Die Mittags- und Kaffeepausen verbringe er in oder am Auto auf der Strecke. Vor allem im Sommer hole er sich an einem Kiosk oder einer Raststätte etwas zu essen.

    Die Kläger beantragen,

    den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 27. September 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2002 dahingehend zu ändern, dass zusätzlich DM 1.270,– als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden,

    den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 8. Oktober 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2002 dahingehend zu ändern, dass zusätzlich DM 1.750,– als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

    Das Finanzamt beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Es ist der Auffassung, dass der Kläger innerhalb eines begrenzten Arbeitsgebiets tätig sei und daher keine Einsatzwechseltätigkeit ausübe. Eine solche könne nur angenommen werden bei Arbeitnehmern, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen eingesetzt werden, wie beispielsweise Bau- oder Montagearbeiter. Dagegen sei keine Einsatzwechseltätigkeit gegeben, wenn der Arbeitnehmer an wechselnden Stellen innerhalb eines weiträumig zusammenhängenden Arbeitsgeländes tätig werde. Zwar könne ein gesamter Stadtbereich, ein Ballungsgebiet oder der Raum um den Betriebsort oder um die Wohnung im Radius des üblichen Einzugsbereichs nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht als sogenannte großräumige Arbeitsstätte angesehen werden. Im Streitfall sei der Sachverhalt aber dem des Forstwirts, dem ein bestimmtes Revier zugeteilt wird, vergleichbar. Das Straßenbauamt sei für ein bestimmtes abgegrenztes Straßennetz zuständig und genau wie der Forstwirt fahre der Straßenwärter zu den einzelnen Einsatzstellen und werde dort tätig. Es würde der wirtschaftlichen Betrachtungsweise widersprechen, jeden einzelnen Punkt des Straßennetzes als Einsatzstelle zu betrachten.

    Des weiteren sei zwar Grund für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen die Annahme des Gesetzgebers, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten für seine Verpflegung mehr Geld ausgeben müssen. Dies könne aber nur dann gelten, wenn überhaupt kostenträchtige Verpflegungsbedingungen entstanden seien.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Steuerakten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

    Gründe

    Die Klage ist zulässig und begründet. Das Finanzamt hat zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit abgelehnt.

    1. Gemäß § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG sind Mehraufwendungen für Verpflegung des Steuerpflichtigen unter den dort genannten Voraussetzungen und Grenzen abzugsfähig. Demnach kommen –vom Fall der hier nicht einschlägigen doppelten Haushaltsführung abgesehen– Verpflegungspauschalen nur bei Dienstreisen oder bei Einsatzwechsel- bzw. Fahrtätigkeit in Betracht. Bei einer beruflich bedingten Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden beträgt der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand DM 10,– pro Tag (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung). Soweit Reisekosten – ggf. teilweise – erstattet werden, ist der Werbungskostenabzug auf den Betrag beschränkt, um den die Summe der abziehbaren Aufwendungen die steuerfreie Erstattung übersteigt.

    a) Von einer Einsatzwechseltätigkeit ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig ist. Die Einsatzwechseltätigkeit wird in Abgrenzung zur Dienstreise nicht durch einen auf Dauer angelegten ortsgebundenen Berufsmittelpunkt geprägt, welchem gegenüber andere Tätigkeitsorte untergeordnet erscheinen. Vielmehr sind die nacheinander aufgesuchten wechselnden Einsatzorte prinzipiell gleichgeordnet und stellen –nur solange dort gearbeitet wird– den nicht auf Dauer angelegten Berufsmittelpunkt dar (vgl. BFH vom 7. Juli 2004 VI R 11/04, BStBl. II 2004, 1004). Es kommt dabei nicht auf die Merkmale von bestimmten Berufsbildern, sondern darauf an, ob der Arbeitnehmer nach seiner konkreten Beschäftigungssituation damit rechnen muss, dass er seine Arbeitsleistung an immer wieder anderen Arbeitsstätten zu erbringen hat. Eine reine Fahrtätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben, z.B. Berufskraftfahrern oder Zugbegleitpersonal (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2002 VI R 154/00, BStBl II 2002, 779). Die fehlende Vorhersehbarkeit des jeweiligen auswärtigen Tätigkeitsortes ist bei keiner der Pauschalen maßgebendes Kriterium.

    b) Keine Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit liegt dagegen vor, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit nicht außerhalb seiner Arbeitsstätte aufhält. Eine einzige, wenn auch weiträumige Arbeitsstätte ist dann anzunehmen, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt oder die Einsatzstellen aneinandergrenzen und in unmittelbarer Nähe liegen. Ein gesamter Stadtbereich, ein Ballungsgebiet oder der Raum um den Betriebsort oder um die Wohnung im Radius des üblichen Einzugsbereichs kann hingegen nicht als sog. großräumige Arbeitsstätte angesehen werden (vgl. BFH-Urteile vom 07. Februar 1997 VI R 61/96, BStBl II 1997, 333 und vom 02. Februar 1994 VI R 109/89, BStBl II 1994, 422).

    2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Finanzamt zu Unrecht die Voraussetzungen für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen verneint. Nach Anrechnung der vom Arbeitgeber im Streitjahr 1999 gewährten steuerfreien Erstattungen waren 1999 DM 1.270,– und 2000 DM 1.750,– pauschal als Verpflegungsmehraufwendungen anzuerkennen.

    a) Die Voraussetzungen einer Einsatzwechsel- bzw. Fahrtätigkeit sind im Streitfall gegeben. Der Kläger verrichtet seine Arbeitsleistung typischerweise fast ausschließlich auf unterschiedlichen Tätigkeitsstellen im Bereich eines über 500 qkm großen Gebiets. Nach Dienstantritt in der Straßenmeisterei befährt der Kläger mit einem Kraftfahrzeug das dem Arbeitgeber zugewiesene Straßennetz und nimmt erforderliche Reparaturen und Sichtprüfungen vor. In der Straßenmeisterei erbringt er dagegen keinen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung. Damit übt er ähnlich einem Bau- oder Montagearbeiter seine berufliche Tätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen aus. Ob angesichts der großteils im Fahrzeug ausgeübten Tätigkeit ggf. sogar von einer Fahrtätigkeit auszugehen wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da mit der Einsatzwechseltätigkeit und der Fahrtätigkeit dieselben Rechtsfolgen verbunden sind.

    b) Entgegen der Auffassung des Finanzamt ist der Zuständigkeitsbereich des Klägers nicht als eine einheitliche großräumige gleichbleibende (regelmäßige) Arbeitsstätte anzusehen. Das vom Kläger zu betreuende – mehrere Gemeinden umfassende – großräumige Gebiet stellt kein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers dar, wie es z.B. bei einem größeren Werksgelände angenommen werden kann. Anders als bei dem Werksgelände einer Großfirma besteht bei einem Straßenbauamtsbezirk keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das dazu gehörende Gebiet. Der dem Kläger zugeordneten Bezirk kann weder dem Arbeitgeber des Klägers in einer eigentumsähnlichen Weise zugerechnet werden, noch grenzen die Einsatzstellen aneinander oder liegen gar in unmittelbarer Nähe zueinander. Von einer einheitlichen Arbeitsstätte kann im vorliegenden Fall daher nicht ausgegangen werden (vgl. FG Nürnberg 1. Senat, Urteil vom 15. März 2004, Az: I 58/2002 EFG 2004, 1207 zum Bezirk eines Kaminkehrers; FG Köln 8. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2000, Az: 8 K 3411/99 EFG 2001, 65 zum Tätigkeitsbereich einer Politesse).

    Das vom Finanzamt zum Vergleich herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs, nach dem ein Waldarbeiter, der in einem ca. 11 qkm großen Forstrevier seines Arbeitgebers an verschiedenen Hieborten arbeitet, nicht auf wechselnden Einsatzstellen tätig ist, sondern es sich bei dem abgegrenzten Waldrevier um eine einheitliche großräumige Arbeitsstätte handelt (BFH vom 19. Februar 1982, Az: VI R 61/79 BStBl II 1983, 466, 467), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Das Urteil betrifft zum einen die Rechtslage vor Einführung der einschlägigen gesetzlichen Regelung und ist zum anderen von der Größe des Einsatzgebietes her nicht mit dem Streitfall vergleichbar.

    c) Entgegen der Auffassung des Finanzamts kommt es auch nicht mehr darauf an, welcher individuelle berufliche Verpflegungsmehraufwand bei dem Steuerpflichtigen entstanden ist. Ein Einzelnachweis von Verpflegungsmehraufwendungen ist, wie sich aus § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG ergibt, ab 1996 entfallen. Die Gewährung der Pauschalen bei Vorliegen der im Gesetz aufgeführten Betätigungsformen ist nur noch von den Abwesenheitszeiten abhängig, zumal die Regelung nicht unter dem generellen Vorbehalt erfolgt ist, dass die abziehbaren Pauschbeträge nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen dürfen (BFH-Urteil vom 10. April 2002 VI R 154/00, BStBl II 2002, 779).

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz ergibt sich aus §§ 151 Absatz 3, 155 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung.

    VorschriftenEStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2, EStG § 9 Abs. 5