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  • 08.01.2010

    Finanzgericht München: Urteil vom 31.01.2004 – 8 K 3690/02

    1. Hat der Veräußerer in einem in Wohn- und Teileigentum aufgeteilten Mehrfamilienhaus im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss eine Wohnung neu errichtet, steht dem Erwerber der Wohnung für die Anschaffungskosten, soweit sie auf die Errichtung der Dachgeschosswohnung entfallen, nicht die zehnjährige Vollabschreibung (§§ 3, 4 FördG) zu. Durch den Neubau der Wohnung sind insoweit weder Modernisierungsmaßnahmen noch andere nachträgliche Herstellungsarbeiten durchgeführt worden. Mit dem Ausbau des Dachbodens ist vielmehr bisher nicht vorhandener Wohnraum neu geschaffen und somit ein neues Wirtschaftsgut hergestellt worden.

    2. Die Anschaffungskosten der Eigentumswohnung sind aber in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung und einen Teil für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum aufzuspalten. Mit dem Teil der Anschaffungskosten, der auf das Gemeinschaftseigentum entfällt, sind Maßnahmen betroffen, die an einem bereits bestehenden unbeweglichen Wirtschaftsgut durchgeführt worden sind. Der Sonderabschreibungssatz beträgt bei Investitionen zwischen dem 31.12.1996 und 1.1.1999 40 v.H. Der Restwert ist gemäß § 4 Abs. 3 FördG abzuschreiben.

    3. Aufwendungen für die beim Erwerb einer Eigentumswohnung gesondert vereinbarte Instandsetzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile sind Anschaffungskosten, weil es sich um einen einheitlichen, auf die Anschaffung einer renovierten Eigentumswohnung in einem renovierten Gebäude gerichteten Vorgang handelt.

    4. Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume sind stets eigenständige Wirtschaftsgüter, die eigenen AfA-Regeln unterliegen. Nutzungs- und Funktionszusammenhänge haben hier keine Auswirkung.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In der Streitsache

    wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung 1998-1999 (Objekt: M-Str. 5, L)

    hat der 8. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht des Richters am Finanzgericht und des Richters am Finanzgericht sowie der ehrenamtlichen Richter und ohne mündliche Verhandlung am 31. Januar 2004 für Recht erkannt:

    1. Unter Abänderung des Änderungsbescheids vom 3. Dezember 2001 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2002 wird die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach § 3 und § 4 Fördergebietsgesetz für die vom Kläger angeschaffte Wohnung Nr. 11 im Objekt M-Str. 5 in L. für 1998 und 1999 wie folgt gesondert und einheitlich festgestellt:

    2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/7 und der Beklagte zu 2/7.

    3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

    Tatbestand

    I.

    Von der Firma I. -GmbH (GmbH) mit Sitz in N. erwarb der Kläger (Kl) mit notariellem Kaufvertrag vom 6. März 1998 für 177.760 DM die Wohnung Nr. 11, die zusammen mit zwei anderen Wohnungen (Nr. 9 und 10) im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss des Anwesens M-Str. 5 in L. entstehen sollte. Das Objekt hatte die GmbH Anfang 1997 erworben und anschließend in Wohn- und Teileigentum aufgeteilt. Im Kaufvertrag erklärte die GmbH, die vorhandene Bausubstanz modernisieren, sanieren und umgestalten zu wollen. Demgemäß verpflichtete sie sich in der notariellen Urkunde, das Kaufobjekt „nach den anerkannten Regeln der Baukunst technisch einwandfrei unter Verwendung normgerechter Baustoffe vollständig fertig herzustellen”. Auf die Anschaffungskosten wurden 1998 Anzahlungen in Höhe von 168.139 DM geleistet.

    Nach den Angaben der GmbH verteilte sich der Kaufpreis von 177.760 DM wie folgt:

    Anteil Grund und BodenAnteil AltbausubstanzAnteil Sanierungskosten
    16.887 DM16.887 DM143.986 DM


    Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte zunächst diesen Angaben im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung gem. § 180 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) i.V. mit der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO und § 3 Satz 2 Nr. 3 Fördergebietsgesetz (FördG) für 1999 vom 31. Juli 2000, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging.

    Im Zuge einer für das Sanierungsobjekt im Jahr 2001 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass es sich bei den Wohnungen im Dachgeschoss bautechnisch um neue Wirtschaftsgüter handele. Dies habe zur Folge, dass die Aufwendungen zuzüglich des anteiligen Wertes der Altsubstanz der bei der Herstellung verwendeten Teile der jeweiligen Eigentumswohnung insgesamt als Herstellungskosten des erstmals hergestellten Wirtschaftsguts zu beurteilen seien.

    Das FA schloss sich der Rechtsauffassung des Prüfers an und stellte in den geänderten Feststellungsbescheiden für 1998 und 1999 vom 3. Dezember 2001 die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung gem. § 3 und § 4 FördG wie folgt fest:

    Anteil Grund und BodenAnteil Herstellungskosten neues Wirtschaftsgut
    16.887 DM160.873 DM


    Dies hatte bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung des Kl zur Folge, dass für die Kosten der Errichtung der Wohnung anstelle der zehnjährigen Vollabschreibung für nachträgliche Herstellungskosten (§ 4 Abs. 3 FördG) nur eine Sonderabschreibung in Höhe von 25 v.H. (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FördG) ohne Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf den Restwert nach Beendigung des fünfjährigen Förderzeitraumes gem. § 4 Abs. 3 FördG in Betracht kam.

    Der Einspruch des Kl, mit dem er die Begünstigung gem. § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 FördG beantragte, blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 12. Juli 2002 wird Bezug genommen.

    Dagegen richtet sich die Klage, die der Senat mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 mit der Klage der Eigentümerin der Wohnung Nr. 9 (ursprüngliches Aktenzeichen: 8 K 3694/02) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Den Beschluss hob er mit dem weiteren Beschluss vom 7. August 2003 wieder auf, soweit er die Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung betraf.

    Der Kl begründet seine Klage im Wesentlichen damit, dass nach seiner Ansicht Modernisierungskosten an einem bereits bestehenden Gebäude vorlägen. Diese stellten jedoch aufgrund der zeitlichen Nähe zur Anschaffung Herstellungskosten dar, allerdings keine Herstellungskosten für ein anderes oder neues Wirtschaftsgut, sondern nachträgliche Herstellungskosten für ein bereits bestehendes Wirtschaftsgut, da die Gebäudesubstanz nicht verändert worden sei. Gerade derartige Modernisierungen hätten nach dem Willen des Gesetzgebers in den neuen Bundesländern gefördert werden sollen. Die Fallgestaltungen in den Tz. 1 und 14 des vom FA zitierten Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 10. Juli 1996 lägen im Streitfall nicht vor. Die Tz. 9 beschäftige sich mit dem Ausbau eines Dachgeschosses, soweit das ausgebaute Dachgeschoss in einem anderen Nutzungszusammenhang als das übrige Gebäude stehe. Das erläuternde Beispiel betreffe den Ausbau eines Dachbodens zu Wohnzwecken in einem sonst insgesamt eigenbetrieblich genutzten Gebäude. In Tz. 10 gehe es um den Ausbau eines Dachbodens, an dem Wohnungs- und Teileigentum begründet sei. Die zur Erläuterung dienenden Beispiele behandelten jedoch ausschließlich Fälle, bei denen der Steuerpflichtige selbst den Dachboden ausgebaut habe.

    Das vom FA herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 1997 X R 26/95 (BStBI II 1998, 135) lasse nur den Schluss zu, dass im Streitfall ein neues Wirtschaftsgut nicht entstanden sein könne. In diesem Urteil werde ausdrücklich auf Tz. 10 des BMF-Schreibens verwiesen. Diese Tz. könne im Streitfall aber nicht zur Anwendung kommen, da nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern der Veräußerer die nachträgliche Herstellung vorgenommen habe.

    Auch der zweite Absatz der Tz. 14 sei nicht anwendbar. Hierunter fielen nur die Gestaltungen, bei denen der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung eine Eigentumswohnung oder im Teileigentum stehende Räume, die der Veräußerer hergestellt habe, erwerbe. Bei den Beispielen handele es sich entweder um bereits vorhandene Wohnungen, die vor der Eigentumsübertragung noch saniert werden sollten, oder um neue Wohnungen, die nach Abtrag des Dachbodens und Verstärkung der Geschossdecke durch Aufstockung des Gebäudes hergestellt und im Jahr der Fertigstellung zu Eigentum übertragen werden sollten. Dass es sich bei dem Dachausbau um nachträgliche Herstellungskosten handle, werde auch durch die Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin vom 12. Oktober 1992 bestätigt.

    Im Übrigen stelle sich die Frage, ob nicht aus den Anschaffungskosten ein Teil ausgesondert werden müsse, der dann unter den Erhaltungsaufwand falle.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Kl wird auf den Schriftsatz vom 19. September 2002 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. August 2003 verwiesen.

    Der Kl beantragt,

    unter Abänderung des angefochtenen Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung gem. § 180 Abs. 2 AO i. V. mit der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO und § 3 sowie § 4 FördG für 1998 und 1999 in der Fassung der EE vom 12. Juli 2002 den Anteil der nach § 4 Abs. 1 und 3 FördG begünstigten Kosten für die Anschaffung der Wohnung Nr. 11 im Objekt M-Str. 5 in L. auf 143.985,60 DM festzustellen,

    hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Das FA beantragt Klageabweisung.

    Zur Begründung verweist es auf die Gründe der Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 2002.

    In dieser Sache hat bereits am 7. August 2003 mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Vorsitzende den Klägervertreter aufforderte, den Aufwand zu beziffern, der im Rahmen der Anschaffungskosten für die Dachgeschosswohnung dem Kl hinsichtlich eines Modernisierungs- und des nachträglichen Herstellungsaufwands für das Gemeinschaftseigentum entstanden ist.

    Dieser Auflage kam der Kl mit Schriftsatz vom 25. September 2003 durch Vorlage von Aufstellungen über die Verteilung der Baukosten sowie über die Projekt- und Baukosten nach. Berichtigungen dieser Übersichten folgten mit Schriftsatz vom 11. November 2003 und – nach Durchführung eines Termins zur Erörterung des Sach- und Rechtsstandes, an der auch der ehemalige Geschäftsführer der GmbH teilgenommen hat (s. die Niederschrift vom 5. Dezember 2003) – mit Schriftsätzen vom 6. Dezember 2003 und 8. Dezember 2003.

    Das FA wendet gegen die Aufteilung ein, dass beim Objekt M-Str. 5 eine einheitliche Baumaßnahme auf Grund einer Gesamtplanung in einem Zug durchgeführt worden sei, deren Kosten insgesamt zu Herstellungsaufwand führten, auch wenn die Einzelmaßnahmen für sich gesehen teils Herstellungs-, teils Erhaltungsaufwand darstellten. In engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang sei das Dachgeschoss ausgebaut und dadurch entsprechender Wohnraum erstmals neu geschaffen worden. Der Erwerb der Dachgeschosswohnung, bei deren Errichtung Herstellungskosten angefallen seien, habe die vereinbarten und auch durchgeführten Sanierungsmaßnahmen mit eingeschlossen. Weitere Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens des FA ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2003.

    Neben den genannten Übersichten hat der Kl auch noch die notarielle Teilungserklärung für das Objekt M-Str. 5 vom 23. Oktober 1997 zusammen mit einer Aufteilung der Flächen und Miteigentumsanteile vorgelegt. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird Bezug genommen.

    Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne nochmalige mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

    Gründe

    II.

    Die Klage ist teilweise begründet.

    Zu Unrecht hat das FA im angefochtenen Feststellungsbescheid die Anschaffungskosten (ohne Anteil Grund und Boden) in vollem Umfang der Neuerrichtung der Dachgeschosswohnung zugeordnet. Richtigerweise entfällt ein Teil hiervon auf die Modernisierung und/oder nachträgliche Herstellung des anteiligen Gemeinschaftseigentums.

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FördG sind die Anschaffung unter den zusätzlichen, hier nicht weiter umstrittenen Voraussetzungen des Satzes 2 und die Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern wie auch Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern begünstigt. Die Begünstigung besteht in einer Sonderabschreibung, die im Jahr des Investitionsabschlusses und in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden kann (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FördG).

    Die für das Folgebescheidverfahren (ESt-Veranlagungsverfahren) bedeutsame Frage, in welcher Höhe Sonderabschreibungen beansprucht werden können (§ 4 Abs. 2 FördG) und ob als weitere Begünstigung die Restwertabschreibung gem. § 4 Abs. 3 FördG in Betracht kommt, wonach der Restwert spätestens nach Ablauf der Maßnahme in gleichen Jahresbeträgen abzusetzen ist, beantwortet sich danach, welcher Art die vom Steuerpflichtigen durchgeführte Investition ist. Handelt es sich um eine Baumaßnahme, mit der ein unbewegliches Wirtschaftsgut hergestellt wurde, gilt der Sonderabschreibungssatz von 25 v.H. (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V. mit § 3 FördG). Der Restwert wird mit dem regulären AfA-Satz abgeschrieben. Bei Modernisierungsmaßnahmen und anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie in den Fällen der Anschaffung mit anschließender Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen und nachträglichen Herstellungsarbeiten (§ 3 Satz 2 Nr. 3 FördG) erhöht sich dagegen für Investitionen zwischen dem 31. Dezember 1996 und 1. Januar 1999 der Sonderabschreibungssatz auf 40 v.H. (§ 4 Abs. 2 Satz 3 i.V. mit Satz 1 Nr. 2 Buchst, b FördG).

    Während das FA die Auffassung vertritt, dass wegen des Zusammenhangs von Anschaffung und Dachausbau und dessen Qualifizierung als Neubau die Sonderabschreibung 25 v.H. betrage und für eine Restwertabschreibung bis zum Ablauf des zehnten Jahres seit Beendigung der Maßnahme kein Raum sei, stellt sich der Kl auf den Standpunkt, dass der nicht auf Grund und Boden entfallende Teil der Anschaffungskosten vollumfänglich den (nach der Anschaffung durchgeführten) nachträglichen Herstellungsarbeiten i.S. von § 3 Satz 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 3 FördG zugeordnet werden müsse, weil wesentliche Elemente des Gebäudes erhalten geblieben seien.

    1. Soweit die Anschaffungskosten auf die Errichtung der Dachgeschosswohnung entfallen, betreffen sie keine Baumaßnahmen der in § 3 Satz 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 3 FördG aufgeführten Art. Insoweit wurden weder Modernisierungsmaßnahmen noch andere nachträgliche Herstellungsarbeiten durchgeführt. Der Neubau einer Wohnung im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses ist keine Modernisierung. Ob Derartiges in Bezug auf das gesamte Gebäude angenommen werden muss, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls nach Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum ist unbewegliches Wirtschaftsgut im Sinne von § 3 FördG einzig und allein die einzelne Wohnung, für die die Begünstigung begehrt wird.

    Mit der Errichtung der Wohnung Nr. 11 wurde aber auch nichts nachträglich hergestellt. Unter nachträglichen Herstellungsarbeiten sind Maßnahmen zu verstehen, die nach der Fertigstellung eines unbeweglichen Wirtschaftsguts an diesem vorgenommen werden und durch die dem vorhandenen Wirtschaftsgut etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes hinzugefügt wird.

    Davon abzugrenzen sind die Fälle, in denen die nachträglichen Kosten zu einem neuen Wirtschaftsgut geführt haben, was zum Beispiel dann der Fall ist, wenn das Wirtschaftsgut infolge einer Baumaßnahme so wesentlich verändert worden ist, dass es bei objektiver Betrachtung als neues Wirtschaftsgut erscheint (vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz – EStG –, 22. Auflage, § 7 Rz 67 unter Hinweis auf die Beispiele in EStH 43 „Nachträgliche Anschaffungskosten”). So verhält es sich im Streitfall.

    Mit dem Ausbau des Dachbodens wurde bisher nicht vorhandener Wohnraum neu geschaffen. Somit wurden unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung neue Wirtschaftsgüter (Wohnungen Nr. 9 bis 11) hergestellt (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. August 1997 X R 26/95, BStBI II 1998, 135 betreffend den Ausbau eines Dachbodens, an dem Wohnungseigentum begründet ist). Denn vor dem Ausbau des Dachgeschosses existierten dort noch keine Wohnungen.

    Die Klage hätte insoweit nur Erfolg haben können, wenn bereits vorhandene Wohnungen oder bereits ausgebaute Räume renoviert worden wären.

    Die vom Kl vorgetragenen Einwände können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen: Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume sind stets eigenständige Wirtschaftsgüter, die eigenen AfA-Regeln unterliegen. Nutzungs- und Funktionszusammenhänge haben hier keine Auswirkung (vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., Rz 170). Unerheblich ist, wer die Umbaumaßnahmen tätigt. Die Verfügung der OFD Berlin vom 12. Oktober 1992, die bei Dachausbauten von nachträglichen Herstellungskosten ausgeht, ist inzwischen überholt (vgl. Verfügung der OFD Berlin vom 5. Februar 1998, Az. St 425-S 2531-1/93).

    2. Anders verhält es sich mit dem Teil der Anschaffungskosten, der auf das Gemeinschaftseigentum entfällt. Insofern sind Maßnahmen betroffen, die an einem bereits bestehenden unbeweglichen Wirtschaftsgut durchgeführt wurden. Der Sonderabschreibungssatz beträgt 40 v.H. (§ 4 Abs. 2 Satz 3 i.V. mit Satz 1 Nr. 2 Buchst, b FördG). Der Restwert ist gem. § 4 Abs. 3 FördG abzuschreiben.

    Entgegen der Auffassung des FA sind die Anschaffungskosten in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung Nr. 11 und einen Teil für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum aufzuspalten. Dies folgt zum einen aus § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG, wonach es in Anschaffungsfällen zu einer Begünstigung kommt, soweit Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten nach Vertragsabschluss durchgeführt worden sind. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 FördG, in der die Höhe der Sonderabschreibung geregelt ist, nimmt im Ausnahmetatbestand des Satz 3 ausdrücklich auch auf § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG Bezug. Zum anderen ist in der Sonderregelung über die Restwertabschreibung gem. § 4 Abs. 3 FördG die Rede von Anschaffungskosten, die auf Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördGentfallen. Aus alledem folgert das Gericht, dass Anschaffungskosten für Zwecke der Restwertabschreibung je nach ihrer Natur aufzuteilen sind.

    Soweit sich das FA auf einen in NWB Fach 3 S. 12573 veröffentlichten Aufsatz und dort insbesondere auf Tz. II 4 beruft, handelt es sich um Fallgestaltungen außerhalb des Anwendungsbereichs des FördG. Es trifft zu, dass Aufwendungen, die im Rahmen einer einzigen Baumaßnahme sowohl die Voraussetzungen von Herstellungskosten als auch die von Erhaltungsaufwand erfüllen, einheitlich als Herstellungsaufwand zu beurteilen sind, sofern die Arbeiten in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang durchgeführt werden und bautechnisch ineinandergreifen (vgl. auch BFH-Urteile vom 10. Mai 1995 IX R 62/94, BStBI II 1996, 639; vom 15. Oktober 1996 IX R 49/94, BFH/NV 1997, 390). Dieser Grundsatz findet aber dort keine Anwendung, wo das Gesetz – wie in § 3 Satz 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 3 FördG – ausdrücklich und im Einklang mit dem Förderungszweck der Regelung von der Möglichkeit einer Aufteilung ausgeht.

    Die schließlich vom Kl aufgeworfene Frage der Sofortabschreibung als Erhaltungsaufwand stellt sich im Streitfall nicht, weil es hier um einen Fall der Anschaffung geht. Aufwendungen für die beim Erwerb einer Eigentumswohnung gesondert vereinbarte Instandsetzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile sind Anschaffungskosten, weil es sich um einen einheitlichen, auf die Anschaffung einer renovierten Eigentumswohnung in einem renovierten Gebäude gerichteten Vorgang handelt. Entscheidend für die Annahme eines wirtschaftlich einheitlichen Rechtsgeschäfts sind der gleichzeitige Abschluss des Kaufvertrages und des gesonderten Vertrages über die Instandsetzungsarbeiten sowie der bautechnische Zusammenhang dieser Arbeiten, die sinnvoll nur im Rahmen einer einheitlich geplanten Baumaßnahme für das gesamte Gebäude durchgeführt werden können (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1996 IX R 47/95, BStBI II 1997, 348, 350). Dies gilt erst recht, wenn wie im Streitfall Anschaffung und Bauverpflichtung in einer Urkunde zusammengefasst sind (s. Abschn. IV des notariellen Kaufvertrages vom 6. März 1998).

    3. Somit geht es nur noch um die Frage der Aufteilung der Anschaffungskosten auf die (nur in geringerem Umfang begünstigte) Neubaumaßnahme (Wohnung Nr. 11) und das (in vollem Umfang begünstigte) anteilige Gemeinschaftseigentum.

    Hinsichtlich der Kaufpreisanteile für Grund und Boden einerseits und für die einer Sonderabschreibung nicht zugängliche Altbausubstanz andererseits geht das Gericht von den im ursprünglichen Bescheid vom 31. Juli 2000 angesetzten Werten von je 16.887 DM aus. Für Grund und Boden wurde dieser Wert auch vom Prüfer übernommen (s. Betriebsprüfungsbericht vom 8. November 2001, Tz. 1.2) und vom FA im Änderungsbescheid vom 3. Dezember 2001 beibehalten. Dem Ansatz dieser Werte hat der Kl zugestimmt (s. Niederschrift über die Erörterung des Sach- und Rechtsstandes vom 5. Dezember 2003, Seite 2) und das FA nicht widersprochen.

    Die Aufteilung des nach Abzug dieser Positionen verbleibenden Restkaufpreises in Höhe von 143.986 DM erfolgt nach dem Verhältnis der jeweils für sich zu bestimmenden Höhe der Baukosten für die Wohnung einerseits und der Baukosten für die Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums andererseits. Das Gericht hat keine Bedenken, die Baukostenverteilung It. Aufstellung des Klägervertreters als Anlage zum Schriftsatz vom 8. Dezember 2003, gegen die das FA Einwendungen nicht erhoben hat, zu übernehmen. Sie ist aus der Baukostenaufstellung des ehemaligen Geschäftsführers der GmbH entwickelt, die in ihrer letzten Fassung (Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 6. Dezember 2003) den im Termin zur Erörterung des Sach- und Rechtsstandes am 5. Dezember 2003 gewonnenen Erkenntnissen Rechnung trägt.

    Danach waren die Trockenbaukosten It. Position 41-98 auf Seite 3 der Aufstellung in vollem Umfang (22.538 DM) den Aufwendungen für die Errichtung der Dachgeschosswohnungen zuzuordnen. Bei der Position „Statik Ausbau Dachgeschoss”, bei der ein Anteil von 500 DM dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeschlagen wurde (s. Seite 4, Nr. 17-97), handelt es sich nach Auskunft des ehemaligen Geschäftsführers der GmbH um Schall- und Wärmenachweise, die das gesamte Gebäude betrafen. Zur Position 17-99 auf Seite 5 der Baukostenaufstellung hat der ehemalige Geschäftsführer der GmbH erläutert, dass es sich um Kosten der Türen und Holzarbeiten handelt, die in Höhe des angegebenen Teils von 4.000 DM auf das Miteigentum entfallen. Die Zuordnung der Position 33-99 „Fenster, Türen”, ebenfalls auf Seite 5, in Höhe von anteilig 96.483 DM zum gemeinschaftlichen Eigentum rechtfertigt sich aus der Beschreibung in Abschn. l § 2 Nr. 2 a der notariellen Teilungserklärung vom 23. Oktober 1997, wonach dem Nutzungsrecht des jeweiligen Eigentümers innerhalb des Sondereigentums die Wohnungseingangstüren sowie die Fenster und Fenster-Tür-Elemente unterliegen. Dies setzt rechtslogisch voraus, das sich diese Teile im Miteigentum der Gemeinschaft befinden. Die Aufwendungen für „Heizung, Sanitär-Schlussrechnung” mit anteiliger Zuordnung in Höhe von 52.990 DM zum gemeinschaftlichen Eigentum (Nr. 29-99 auf Seite 7 der Baukostenaufstellung) betreffen nach Auskunft des ehemaligen Geschäftsführers der GmbH die Versorgungs- und Entsorgungsstränge jeweils bis zu den einzelnen Wohnungen. Nach der Teilungserklärung besteht hieran gemeinschaftliches Eigentum.

    Ordnet man die Baukosten der Dachgeschosswohnungen (303.292 DM) sowie der dazugehörigen Modernisierung der gemeinschaftlichen Einrichtungen (1.205.919 DM) dem Kl entsprechend seinen jeweiligen Miteigentumsanteilen (66,94/192,48 für die Wohnung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Dachgeschoss insgesamt drei Wohnungen errichtet wurden; 66,94/1000 für das Gemeinschaftseigentum) zu und überträgt man das Verhältnis der so gewonnenen Beträge (105.478 DM Baukosten Wohnung = 56,65 v.H.; 80.724 DM anteilige Modernisierung der gemeinschaftlichen Einrichtungen = 43,35 v.H.), entfallen auf die Wohnung Nr. 11 ein Teil von 81.568 DM und auf das gemeinschaftliche Eigentum ein Anteil von 62.418 DM.

    Die Anschaffungskosten von 177.760 DM verteilen sich daher auf die einzelnen Wirtschaftsgüter wie folgt:

    -DM-
    Grund und Boden16.887
    Altbausubstanz16.887
    Anteil Neubau (Wohnung im Sondereigentum)81.568
    Anteil Modernisierung/nachträgliche Herstellung (gemeinschaftliches Eigentum)62.418
    insgesamt177.760


    Im Jahr 1998 wurden Anzahlungen in Höhe von 168.139 DM geleistet. Unter Anwendung des vorstehenden Verteilungsschlüssels entfallen auf die einzelnen Wirtschaftsgüter die folgenden Teilbeträge (vgl. hierzu § 4 Abs. 1 Satz 5 FördG i.V. mit § 7 a Abs. 2 Satz 1 EStG):

    -DM-
    Grund und Boden15.973
    Altbausubstanz 15.973
    Anteil Neubau (Wohnung im Sondereigentum)77.176
    Anteil Modernisierung/nachträgliche Herstellung (gemeinschaftliches Eigentum)59.017
    insgesamt168.139


    Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

    Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

    VorschriftenFördG § 3 Nr. 1, FördG § 3 Nr. 3, FördG § 4 Abs. 2, FördG § 4 Abs. 3, EStG § 7