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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 27.02.2003 – 2 K 40/02

    Die fehlerhafte Benotung eines Teilbereiches in der mündlichen Prüfung führt nicht zu einer Gesamtwiederholung der mündlichen Prüfung, sondern lediglich des angefochtenen Teils.


    Tatbestand

    Die Klägerin (Klin.) wendet sich gegen die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 04. Februar 2002, nach der die Klin. die Steuerberater (StB-)Prüfung 2001 nicht bestanden hat.

    Die 1965 geborene Klin. bestand 1990 die Prüfung als Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen und 1994 die Prüfung als Steuerfachwirtin. Sie ist seit 1991 als Steuerfachangestellte (Vollzeitkraft) tätig.

    Dem Antrag der Klin. auf Zulassung zur StB-Prüfung 2001 vom 12. März 2001 wurde entsprochen.

    Die im schriftlichen Teil der StB-Prüfung gefertigten 3 Aufsichtsarbeiten bewertete der Prüfungsausschuss mit den Noten 4,5 (Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete, Korrektoren Herren A und B), 3,5 (Ertragsteuern, Korrektoren Herren C und D) sowie 4,5 (Buchführung und Bilanzwesen, Korrektoren Herren E und F). Bezüglich der Einzelheiten der Klausuren und deren Bewertung mit den entsprechenden Vermerken wird auf die Klausuren-Hefter Bezug genommen. Die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung betrug 4,16. Mit dieser Gesamtnote hatte die Klin. gemäß § 25 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über StB, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12. November 1979 Bundessteuerblatt (BStBl) I S. 686 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1996 BStBl I S. 1131) die Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfüllt. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2001 gab der Beklagte der Klin. die Noten für die einzelnen Aufsichtsarbeiten und die Gesamtnote bekannt und lud sie zur Ablegung des mündlichen Teils der StB-Prüfung. Eine Belehrung über das Erfordernis eines spezifizierten Begründungsverlangens für den Fall, dass die Klin. mit dem Ergebnis der mündlichen Prüfung nicht einverstanden sein sollte, enthielt dieses Schreiben nicht.

    Die Leistungen der Klin. in der mündlichen Prüfung am 04. Februar 2002 bewertete der Prüfungsausschuss im Einzelnen wie folgt:

    4,5 (Prüfungsthemen: Halbeinkünfteverfahren; Übergangsregelung; Ausschüttungsreihenfolge im neuen Rechtssystem; Gliederung EK 02).

    1. Vortragsthema 2. Herr G 3. Herr A 5,0
    4,5
    4,0 (Prüfungsthemen: Das Fehlen der St.Nr. auf einer Rechnung; Aufteilung der Vorsteuer; Bedeutung der Schonfrist; Aufforderung zur Abgabe von Erklärungen, Arztgeheimnis).
    4. Herr D 4,5 (Prüfungsthemen: Halbeinkünfteverfahren; Übergangsregelung; Ausschüttungsreihenfolge im neuen Rechtssystem; Gliederung EK 02).
    5. Herr H 5,0
    6. Herr J 4,0
    7. Herr K 4,0.


    Entsprechend den Ergebnissen der einzelnen Prüfungsabschnitte bewertete der Prüfungsausschuss die Leistungen der Klin. in der mündlichen Prüfung mit der Gesamtnote 4,42 (Summe aus den Noten 1 bis 7 : 7). Da die durch 2 geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung (4,16 + 4,42 =,51 : 2 =,29) die Zahl 4,15 überstieg, bewertete der Prüfungsausschuss die Prüfung der Klin. als nicht bestanden. Diese Entscheidung des Prüfungsausschusses wurde der Klin. ausweislich der Niederschrift über die mündliche Prüfung im Anschluss an die mündliche Prüfung am 04. Februar 2002 vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herrn K, mündlich eröffnet und die dafür maßgeblichen Gründe für das Nichtbestehen ausführlich erläutert und eine Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt. Die Klin. erklärte auf besondere Nachfrage des Prüfungsvorsitzenden ihren ausdrücklichen Verzicht auf eine weitergehende Erläuterung des Prüfungsergebnisses.

    Mit ihrer frist- und formgerecht am 04. März 2002 erhobenen Klage wendet sich die Klin. gegen die Bewertung ihrer schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. Zur Begründung trägt sie im Einzelnen Folgendes vor:

    Schriftliche Prüfung

    Die schriftliche Prüfung für den Bereich Ertragsteuer sei fehlerhaft bewertet worden. Richtige Lösungsschritte der Klin. seien von den Prüfern überhaupt nicht bewertet worden. Dabei sei die Musterlösung heranzuziehen, auch wenn die Prüfer an diese nicht gebunden seien. Die Behörde müsse sich an die von ihr selbst aufgestellte Musterlösung halten. Die Klin. habe in Teil II der Ertragsteuerklausur auf Seite 11 im Zusammenhang mit den Anschaffungskosten des Betriebsgrundstücks ausgeführt, dass diese Kaufpreis und Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB (Kosten für Notar, Grundbuchamt sowie Grunderwerbsteuer - GrESt -) darstellten. Hierfür sollten laut Lösungsskizze unter Nr. 66 und 67 insgesamt 2 Punkte vergeben werden, Punkt 67 sei trotz Vollständigkeit der geforderten Antwort von keinem der Prüfer vergeben worden.

    Zum Bilanzansatz für das Betriebsgebäude, für den die Punkte 70, 71 und 72 vergeben werden sollten, würden sich Ausführungen auf Seite 11 unten finden. Die Musterlösung gehe davon aus, dass Ausführungen zu Gebäudeanschaffungskosten zuzüglich anschaffungsnaher Herstellungskosten gemäß Abschn. 157 Abs. 4 EStR gemacht werden, es sollte § 9 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die zusätzlich zu berücksichtigende Summe von 120.000 DM genannt werden. Die Klin. habe ausgeführt, dass Herstellungsaufwand in Form des anschaffungsnahen Aufwandes vorliege, der 15 % der ursprünglichen Anschaffungskosten übersteige, und habe dargestellt: „Bei diesen Erneuerungen handelt es sich um Erhaltungsaufwand gemäß Abschnitt 157 Abs. 1 EStRL, da die Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen geleistet wurden. Es liegt aber anschaffungsnaher Aufwand nach Abschn. 157 Abs. 4 EStR vor, da die Kosten mit 17,39 % des Kaufpreises vom Gebäude entfallen DM 120.000”. Die Anforderung der Lösungsskizze würden voll erfüllt.

    Punkt 77

    Punkt 77 sollte nach der Lösungsskizze vergeben werden, wenn erkannt werde, dass die Rentenverpflichtung eine Betriebsschuld sei, die mit dem Barwert anzusetzen sei. Die Klin. habe auf Seite 12 unter der Überschrift Entwicklung der Bilanzpositionen dargestellt:

    „d) Rentenverpflichtung

    Barwert 01. Juli 2000 DM 750.000.000

    abzgl. Ertrag Barwertminderung DM 11.250

    DM 738.750”.

    Aus dieser Darstellung ergebe sich eindeutig, dass die Klin. erkannt habe, dass die Rentenverpflichtung eine zu berücksichtigende Betriebsschuld sei. Auch komme sie zum zahlenmäßig richtigen Ergebnis. Der Punkt 77 sei damit zu geben.

    Punkt 78 sollte erteilt werden, wenn die Barwertminderung von 11.250 DM der Rentenzahlung von 36.000 DM abgezogen werde sowie eine Darstellung des Zinsaufwandes erfolge. Die Klin. habe auf Seite 13 ihrer Klausur die entsprechenden Rechnungsposten dargestellt, außerdem habe sie auf die Gewinnauswirkung, nämlich Gewinnerhöhung hingewiesen. Dafür sehe die Lösungsskizze die Punktvergabe 79 vor, dieser sei der Klin. auch nicht zur Hälfte zugerechnet worden.

    Punkt 80 sollte vergeben werden, wenn erkannt werde, dass die Einnahmen aus Verpachtung Betriebseinnahmen darstellten, weil die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 EStG vorliegen würden. Außerdem sollten Ausführungen zur Umsatzsteuer (USt-)Pflicht erfolgen. Die Klin. habe auf Seite 10 der Klausur ausgeführt: „b) Bei der Verpachtung des Grundstücks an die GmbH handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da hier eine Betriebsaufspaltung vorliegt (§ 21 i.V.m. § 21 Abs. 3 EStG)”.

    Die Anforderung der Lösungsskizzen seien damit erkennbar zum Teil erfüllt. Dies in keiner Weise anzuerkennen, stelle einen offensichtlichen weiteren Bewertungsfehler dar.

    Punkt 81 sollte vergeben werden, wenn die Gewinnauswirkungen erkannt würden. Dies habe die Klin. auf Seite 13 oben wie folgt dargestellt:

    „Gewinnauswirkung durch die GuV-Methode

    Mieteinkommen DM 36.000
    Vorsteuererstattung 2 DM 20.352
    DM 56.352”


    Hier zeige sich, dass diese Betriebseinnahme ohne Umsatzsteuer (USt) zu erfolgen habe, so dass es mehr als gerechtfertigt sei, Punkt 80 zumindest zu 50 % zu vergeben. Die Vergabe von Punkt 81 habe ebenso zu erfolgen.

    Punkt 84 sollte nach der Lösungsskizze vergeben werden, wenn dargestellt werde, dass der Wert der Beteiligung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu aktivieren sei. Dabei gehe die von der Behörde verwandte Punktübersicht von der Bewertung der Einlage gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchstb. b EStG aus. Die Klin. gehe erkennbar davon aus, dass die Aktivierung als Einlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG zu erfolgen habe. Die Anforderungen, die die Behörde in der Punkteübersicht eindeutig zusammenfasse, seien damit in Teilen deutlich erfüllt. Dennoch habe die Prüfungskommission für diese Darstellung keinen Punkt vergeben.

    Außerdem solle nach der Punkteübersicht ein Zusatzpunkt vergeben werden, wenn eine Zusammenstellung zur Ermittlung der Einkünfte der Eheleute erfolgt sei. Eine solche Übersicht habe die Klin. auf Seite 19 unter Angabe des Abschnittes 3 der ESt-Richtlinien (EStR) gefertigt. Diese Ausführungen seien zumindest folgerichtig und damit wenigstens mit einem halben Punkt zu bewerten.

    Mündliche Prüfung

    Hinsichtlich der mündlichen Prüfung sei zu bemängeln, dass im Rahmen des Prüfungsblocks USt die Klin. die gestellte Frage richtig gelöst und ihre Ansicht ausführlich begründet habe, dennoch sei dieser Prüfungsteil nur mit einem Ausreichend bewertet worden.

    In dem von Herrn D geprüften Prüfungsblock Körperschaftsteuer (KSt) sei die Art und Weise der Aufgabenstellung sehr unklar gewesen. Es seien zu schnell Zahlen vorgetragen worden für die Aufgabenstellung und auch der Fragenverlauf sei durch unpräzise Fragen und durch ständiges Wechseln in den Kalenderjahren sehr verwirrend gewesen. Im Laufe dieser Runde sei Herr D zweimal vom Prüfungsvorsitzenden unterbrochen worden. Auch dieser habe moniert, dass zu schnell vorgetragen worden sei und dass außerdem die Zeit für die Prüfungsrunde bereits um 5 Minuten überzogen sei. Die gestellte Aufgabe habe aus diesem Grunde letztlich von keinem der Prüflinge gelöst werden können. Diese verwirrende Gestaltung des Prüfungsverfahrens habe sich auf die Erbringung der Prüfungsleistung unmittelbar ausgewirkt.

    Darüber hinaus sei der Prüfungsausschuss seiner Begründungspflicht hinsichtlich der mündlichen Prüfung bisher noch nicht nachgekommen. Wenn dies nicht mehr möglich sein sollte, sei allein aus diesem Grund die mündliche Prüfung zu wiederholen.

    Mit Beschluss des Senats vom 07. Mai 2002 ist das Klageverfahren zwecks Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens entsprechend § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt worden.

    Zu den Einwendungen der Klin. gegen die Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen haben der Prüfungsausschuss bzw. das beklagte Ministerium wie folgt Stellung genommen:

    Schriftliche Prüfung

    Die Bewertung der Prüfungsklausur auf dem Gebiet des Ertragsteuerrechts halte einer inhaltlichen Überprüfung stand. Sie leide weder an einem fachlichen Beurteilungsmangel noch an einer zu beanstandenden Überschreitung des den Korrektoren zustehenden Beurteilungsspielraums. Beide Korrektoren würden keine Handhabe sehen, aufgrund der Einwendungen der Klin. die Klausurnote anzuheben. Hinsichtlich der Einzelheiten werde auf die Stellungnahmen der Korrektoren der Ertragsteuerklausur der Herren D und C, jeweils vom 31. Mai 2002, Bezug genommen.

    Mündliche Prüfung

    Die Prüfer der mündlichen Prüfung seien der Ansicht, dass die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten und die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze ebenso wie das Gebot der Fairness und Sachlichkeit beachtet worden seien. Herr D als Prüfer im Fach KSt könne nicht nachvollziehen, dass er der Klin. durch seine Prüfweise oder Bemerkung verunsichert oder ihr einen unnötig belastenden Prüfungsverlauf aufgebürdet haben solle. Dies belege auch nicht das von der Klin. angeführte Eingreifen des Prüfungsvorsitzenden. Denn eine immer wiederkehrende Erfahrung bei Zahlenbeispielen in der mündlichen Prüfung sei, dass nicht jeder Prüfling sofort alle Zahlen mitbekomme. Insoweit erfolge das Eingreifen des Prüfungsvorsitzenden nur aus Fürsorge um einen fairen Prüfungsverlauf. Herr A als Prüfer im Fach USt/steuerliches Verfahrensrecht weise darauf hin, dass sich seine Note aus der Prüfung zweier Fächer zusammensetze. Im Einzelnen werde auf die Ausführungen der Herren D (a.a.O.), A (Stellungnahme vom 27. Mai 2002) und K (Stellungnahme vom 04. Juli 2002) verwiesen. Im Übrigen entspreche die Behauptung, der Prüfungsausschuss sei seiner Begründungspflicht aus der mündlichen Prüfung nach § 28 Abs. 2 DVStB bisher nicht nachgekommen, nicht den Tatsachen. Es werde insoweit auf die Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden und das Protokoll verwiesen. Nach alledem sehe der Prüfungsausschuss keine Möglichkeit, die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen der Klin. im Rahmen des Überdenkens der Prüfungsbewertung nach § 29 Abs. 1 DVStB so zu bewerten, dass er seine Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung ändern müsse.

    Das mit Beschluss vom 07. Mai 2002 angeordnete Ruhen des Verfahrens wurde formlos nach Abschluss des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens aufgehoben. Zur weiteren Begründung der Klage trägt die Klin. vor:

    Nach den Ausführungen des Beklagten sei eine ordnungsgemäße Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfung, insbesondere im Prüfungsfach USt nicht möglich. Es werde erkennbar, dass allein der Zeitablauf dazu geführt haben dürfte, dass die Bewertungsgrundlagen nicht umfassend und den Tatsachen entsprechend dargestellt werden könnten. Unrichtig sei, dass der Klin. eine Frage zur Aufteilung der Vorsteuer gestellt worden sei. Sie sei allein darüber befragt worden, ob die seit dem 01. Juli 2002 erforderliche Angabe der St.Nr. auf Rechnungen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gewesen sei. Die beiden anderen weiblichen Prüflinge hätten diese Frage zunächst falsch beantwortet, indem sie diese Frage bejahten. Anschließend sei die Klin. um ihre Auffassung gebeten worden, sie habe richtig dargestellt, dass die Angabe der St.Nr. keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei. Nachdem sich der verbliebene männliche Prüfling der Meinung der Klin. angeschlossen habe, habe die Klin. ihre Antwort umfassend begründet. Der Beklagte könne ein entsprechendes Protokoll der mündlichen Prüfung nicht vorlegen, obwohl Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der verfassungsrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten, dass bei einer mündlichen Prüfung die Grundlagen der Bewertung derart dokumentiert würden, dass der Prüfling in die Lage versetzt werde, zu überprüfen, ob der Prüfer von einer richtigen, tatsächlichen Grundlage ausgegangen sei, fachwissenschaftlich zutreffende Antworten und vertretbare Lösungen nicht als falsch bewertet habe und keine willkürlichen Entscheidungen getroffen worden seien. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seine Auffassung bestätigt, dass weder Art. 12 Abs. 1 GG noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung gebieten würden. Sie verlangten jedoch hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können. Im Übrigen verkenne der Beklagte, dass zunächst der Sachverhalt festzustellen sei, der Grundlage der Bewertung sein könne. Soweit der Beklagte verlange, dass die Klin. für ihr Begründungsbegehren sachlich vertretbare Gründe nenne, ergebe sich dies bereits daraus, dass der zugrunde liegende Sachverhalt streitig sei. Als Bewertungsgrundlage für den Teilbereich USt ohne die Fragen, die sich auf den Bereich Abgabenordnung (AO) bezogen hätten, sei der Klin. nur eine Frage im Bereich der USt, nämlich die zur St.Nr. gestellt worden (Zeugnis des L, der M und N). Die Klin. habe diese Frage mit dem Hinweis beantwortet, dass hierdurch so genannte Karussellgeschäfte verhindert werden sollten. Eindeutig habe sie dargestellt, dass die Angabe der St.Nr. nicht für die Berechtigung des Vorsteuerabzugs erforderlich sei (Beweis wie oben). Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte innerhalb von 7 Minuten eine Stellungnahme zum Prüfungsergebnis abgegeben habe. Einen ausdrücklichen Verzicht auf weitere Aufklärung habe die Klin. zu diesem Zeitpunkt nicht verbindlich erklären können, weil sie sich zu dieser Zeit über die möglichen Konsequenzen nicht im Klaren gewesen sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass sie innerhalb der im Bescheid über das Prüfungsergebnis dargestellten Frist zur Klageerhebung diese Frist voll ausgenutzt habe, bevor sie ihre Rechte geltend gemacht habe. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, zur Wahrung ihrer Rechte diese Klage frühzeitiger zu erheben. Auch könne die Meinung des Prüfers A, eine leichte Frage könne kein besseres Ergebnis als ein ausreichend zeitigen, in keiner Weise überzeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Bewertungskriterien die Note verteilt worden sei, zumal die Frage tatsächlich nicht gestellt worden sei. Die Darstellung des Herrn K lasse nicht erkennen, von welcher Fragestellung und Prüfungsleistung er bei seiner Bewertung ausgehe. Dass die Antworten nicht durchgehend falsch gewesen seien, lasse nicht erkennen, welche Antworten er meine. Auch der Einschätzung, ein unsicherer Eindruck rechtfertige die Vergabe einer schlechten Prüfungsnote, könne nicht gefolgt werden. Es gehe dem Prüfer erkennbar nur um die Form, wo allein auf die inhaltliche Richtigkeit abzuheben sei. Ebenso wenig wie die schlechte Schrift das Prüfungsergebnis beeinflussen dürfe, könne das Auftreten eines Prüflings das Ergebnis bestimmen. Es könne der Klin. nicht angelastet werden, dass sie nicht unmittelbar nach der Prüfung die Bewertung moniert habe. Sie habe noch viel zu sehr unter dem Eindruck der Prüfung gestanden. Eine unmittelbare Auseinandersetzung sei deshalb nicht zumutbar. Im Übrigen habe sich bereits bei den nachfolgenden Gesprächen ergeben, dass eine Dokumentation der Bewertungsgrundlagen ohnehin nicht vorliege. Im Hinblick auf die schriftliche Prüfung im Fach ESt, KSt sei auf die Ausführungen des Beklagten Folgendes zu erwidern. Bezüglich Punkt 70 sei die Antwort der Klin. nicht unklar. Es sei eindeutig erkennbar, dass es sich bei den in Rede stehenden Kosten um anschaffungsnahen Aufwand handele. Diese Antwort habe die Klin. auch begründet. Bezüglich Punkt 71 und 72 könne nicht von einer zufälligen und darüber hinaus widersprüchlichen Ergebnisfindung gesprochen werden. Die Kosten in Höhe von 120.000 DM seien der AfA-Bemessungsgrundlage zuzurechnen. Sie seien damit wie Anschaffungskosten zu behandeln. Dies sei auch zutreffend dargestellt worden, wenn auch mit einem falschen Ausdruck. Die Auffassung des Beklagten bezüglich Punkt 77, dass die Ermittlung des richtigen Ergebnisses keine nennenswerte Prüfungsleistungen darstelle, vermöge als Einsicht zu werten sein, dass diese Aufgabe bei der Aufgabenstellung mit weniger Punkten hätte ausgestattet werden sollen. Da die Punkteverteilung jedoch nun feststehe, müsse sich der Beklagte an seinen Vorgaben festhalten und auch bei einer richtigen Antwort den ganzen Punkt vergeben, soweit dies für eine vorgesehene und richtige Lösung vorgegeben sei. Zu Punkt 78 und 79 erscheine es mehr als gerechtfertigt, die Vergabe zumindest eines von 2 vorgesehenen Punkten zu verlangen. Die Ausführungen der Klin. seien richtig, wenn sie auch nicht begründet worden seien. Die mangelnde Begründung berechtige nicht, das richtige Ergebnis einfach zu missachten und in der Punktvergabe zu vernachlässigen. Zu Punkt 80 und 81 könne die Begründung des Beklagten nicht überzeugen, denn es stelle eindeutig einen Bewertungsfehler dar, wenn die Ausführungen der Klin., die eindeutig begründeten, weshalb es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, unberücksichtigt blieben. Außerdem zeige die Klin. die Gewinnauswirkung an und weise die Mieteinnahmen in Höhe von 36.000 DM aus. Zu Punkt 84 habe die Klin. eindeutig festgestellt, dass es sich um eine verdeckte Einlage und um einen einlagefähigen Vorteil handele. Diese Darstellung ohne Vergabe auch nur eines Teils der vorgesehenen Punkte widerspreche den anzulegenden Bewertungskriterien und stelle einen weiteren Bewertungsfehler dar. Es sei anzumerken, dass sich der Zweitkorrektor einer Stellungnahme oder Begründung hinsichtlich der zu vergebenden Punkte hier enthalten habe. Dieser sei auch deshalb nicht seiner Begründungspflicht in vollem Umfange nachgekommen. Im Übrigen sei die mündliche Prüfung aufgrund der eklatanten Bewertungsfehler und mangelhaften Dokumentation jedenfalls zu wiederholen, selbst wenn das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass die zu vergebenden Punkte keinen Einfluss auf die Benotung der schriftlichen Leistungen der Klin. hätten.

    Die Klin. beantragt,

    den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 04. Februar 2002 zu verpflichten, die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen der Klin. in der StB-Prüfung neu zu bewerten und die Prüfung für bestanden zu erklären,

    hilfsweise, die die Klin. betreffende Prüfungsentscheidung vom 04. Februar 2002 mit der Maßgabe aufzuheben, dass die mündliche Prüfung zu wiederholen ist,

    hilfsweise, die die Klin. betreffende Prüfungsentscheidung vom 04. Februar 2002 mit der Maßgabe aufzuheben, dass die mündliche Prüfung im Fach USt zu wiederholen ist.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen

    und trägt ergänzend zu den Ausführungen im verwaltungsinternen Kontrollverfahren vor:

    Die Klin. beanstande zu Unrecht, dass sie keine Begründungen der Bewertung ihrer mündlichen Leistungen erhalten habe. Das Gegenteil sei der Fall. Aus der Niederschrift und der Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden ergebe sich, dass das Ergebnis im Anschluss an die Prüfungen in ca. 7 Minuten begründet worden sei. Dabei habe die Klin. die Einzelnoten der Prüfungsleistungen erfahren und Hinweise zu einzelnen Prüfungsfächern bekommen. Auf Befragen habe die Klin. ausdrücklich auf eine weitere Begründung verzichtet (Beweis Niederschrift der mündlichen Prüfung sowie Stellungnahme des Prüfungsausschussvorsitzenden vom 13. September 2002). Wenn sie nunmehr den Informationsanspruch erneut geltend mache, müsse sie diesen substantiieren und zeitig beantragen. Dies sei bis heute nicht geschehen. Der bisherige Sachvortrag in den Schriftsätzen vom 04. März 2002, 25. April 2002 und 19. August 2002 genüge den Mindestanforderungen an eine kritische Auseinandersetzung mit dem Prüfungsergebnis nicht, sondern sei als pauschales und gleichsam ins Blaue hineingestelltes Prüfungsverlangen nicht schlüssig. Der beanstandete Prüfungsblock habe nicht nur aus dem Fach USt, sondern auch aus dem Fach Verfahrensrecht bestanden. Der Klin. sei nicht nur eine Frage im Fach USt, sondern es seien ihr im Verlauf des Prüfungsgesprächs mehrere Fragen gestellt worden (Beweis Stellungnahme des Prüfers A, darin werde u. a. ausgeführt, dass in der Gesamtschau des Teilbereichs Verfahrensrecht die Note nur mit ausreichend habe festgesetzt werden können). Zudem bewege sich der Einwand der Klin. im Bereich der prüfungsspezifischen Bewertung und sei deshalb der gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Im Übrigen werde vorsorglich auf das Erinnerungsprotokoll des Prüfers A vom 26. September 2002 verwiesen. Darin würden Ablauf und Begründung der Note für diesen Prüfungsabschnitt ausreichend dokumentiert. Es werde davon ausgegangen, dass die Klin. in dem Teilbereich USt neben der Problematik der St.Nr. auf Rechnungen (§ 14 Abs. 1 UStG) auch zu dem Komplex Vorsteuerabzug befragt worden sei. Im Ergebnis sei jedoch dieser Punkt nicht entscheidungserheblich, denn selbst bei einer wie von der Klin. angenommenen umfassenden Begründung der Antwort auf die Frage zu § 14 Abs. 1 UStG könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Leistungen im Prüfungsabschnitt USt/steuerliches Verfahrensrecht mit einer besseren Benotung als ausreichend zu bewerten gewesen seien. Die Einwände der Klin. gegen die Korrektur der Ertragsteuerklausur hätten zu keiner anderen Bewertung geführt. Es werde insoweit auf die gemeinsame Stellungnahme der Korrektoren D und C vom 02. Oktober 2002 verwiesen.

    Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze, 1 Bd. Verwaltungsakten und 3 Bd. Klausuren nebst Musterlösung Bezug genommen. Diese waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

    Gründe

    Die Klage ist nicht begründet.

    Die Klin. hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung, die Prüfung sei bestanden. Sie hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihre Prüfungsleistungen erneut zu bewerten, sie also unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, denn die (negative) Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 04. Februar 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klin. nicht in ihren Rechten. Es kommt deshalb ebenso wenig eine Aufhebung des Verwaltungsakts in Betracht wie eine Neubescheidung dahingehend, dass die Klin. erneut zur mündlichen Prüfung zugelassen wird.

    Eine Prüfung zum StB ist bestanden, wenn die durch 2 geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt (§ 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB - siehe dazu Bundesfinanzhof - BFH - Bundessteuerblatt - BStBl II, 2001, 370). Für die Klin. ergibt sich aus der Bewertung, wie sie nach dem vom Beklagten durchgeführten verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren (§ 29 Abs. 1 DVStB) vorgenommen ist, für die schriftliche Prüfung weiterhin die Zahl von 4,16. Die von der Klin. erbrachten schriftlichen Leistungen sind im Ergebnis in einer Weise beurteilt worden, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Bezüglich der Bewertung der von der Klin. in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen kann bezüglich des Teilbereichs USt dahingestellt bleiben, ob die Klin. eine oder mehrere Fragen zu beantworten hatte, denn selbst bei der bestmöglichsten Anhebung der bisher vergebenen Note Ausreichend würde unter Zugrundelegung der übrigen Leistungen der Klin. in der mündlichen Prüfung (ohne USt/Verfahrensrecht 27 Punkte) und der schriftlichen Note von 4,16 im Ergebnis eine Zahl erreicht, die 4,15 übersteigt, denn die Klin. kann den für das Bestehen einer Prüfung notwendigen Quotienten für die mündliche Prüfung von 4,14 nicht erreichen.

    StB-Prüfungen sind als berufsbezogene Prüfungen an den Erfordernissen des Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Jeder Prüfling, der meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, hat einen Anspruch darauf, die betreffenden Beurteilungen der Prüfer ggf. gerichtlich überprüfen zu lassen (BFH BStBl II 1990, 242). Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsleistungen ist allerdings inhaltlich begrenzt. Das Gericht kann Prüfungsentscheidungen im Wesentlichen nur darauf überprüfen, ob der Prüfungsausschuss allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat, sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder wesentliche Verfahrengsbestimmungen außer Acht gelassen hat. Deshalb ist Folgendes zu beachten. Bei einer inhaltlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. Im Bezug auf Fachfragen hat das Gericht aufgrund substantiierter Einwendungen des Prüflings darüber zu entscheiden, ob die von einem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder vertretbar ist. Fachfragen sind alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Demgegenüber bleiben prüfungsspezifische Wertungen - vielfach mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpft - letztlich der Entscheidungskompetenz der Prüfungsbehörde überlassen. Denn die Bewertung einer Prüfungsleistung beruht - außer auf der fachspezifischen Beurteilung der Prüfungsleistung - auf komplexen Erwägungen, die sich nicht regelhaft erfassen lassen, insbesondere auf den persönlichen, subjektiven Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer (ihrem höchstpersönlichen „Fachurteil”), der Berücksichtigung der objektiv nicht ohne weiteres fassbaren Prüfungssituation und nicht zuletzt auf Einschätzungen und Erfahrungen, die die Prüfer im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und aufgrund des Gebot des Chancengleichheit der Prüflinge bei der Notenvergabe anzuwenden haben. Die Beantwortung solcher Wertungsfragen ist aber nicht jeder Kontrolle entzogen. Der Bewertungsspielraum hat Grenzen, deren Einhaltung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich nachzuprüfen ist. Die den Gerichten verbleibende Kontrolle muss bei berufsbezogenen Prüfungen für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen sein. Daraus folgt, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfragen nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Dies ist ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz, der bei berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 12 GG folgt (siehe zusammenfassend BVerfG NJW 1991, 205; BFH BStBl II 1990, 573; 242; BFH/NV 1996, 180; 1995, 1021). Zu prüfungsspezifischen Bewertungen gehört neben der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, der Einordnung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabenstellung und der Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung insbesondere auch die Bewertung der Gesamtleistung eines Prüflings in einem Prüfungsabschnitt. Diesem Bereich sind Einwände zuzurechnen, wie der Prüfling habe nur eine falsche Antwort gegeben, er habe sich an einer Diskussion auf hohem Niveau beteiligt, eine Falschantwort sei überbewertet.

    Um die wenn auch beschränkte Möglichkeit einer Überprüfung der Prüfungsentscheidung wahrnehmen zu können, benötigt der Prüfling ausreichende Informationen über die Erwägungen, welche der Notengebung zu Grunde liegen. Nur in Kenntnis solcher Informationen kann er sich gegen ungerecht empfundene Bewertungen seiner Leistungen und die darauf beruhende Prüfungsentscheidung wehren. Deshalb steht dem Prüfling ein Anspruch auf die Information zu, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die Ermessensgrenzen bei der Beurteilung seiner Leistungen eingehalten worden sind.

    Im Fall von schriftlichen Prüfungsleistungen wird dem Informationsrecht regelmäßig durch eine Einsichtnahme in die Bewertung (Korrektur) der schriftlichen Arbeiten genüge getan, denn die schriftlichen Prüfungsleistungen sind grundsätzlich auch schriftlich zu bewerten (BVerwG in BVerwGE 91, 262).

    Dagegen ist für mündliche Prüfungen eine schriftliche Fixierung der Bewertung einer Prüfungsleistung oder gar eine Protokollierung der mündlichen Prüfung weder üblich noch vorgeschrieben. Dies gilt auch für die StB-Prüfung, wie sich aus § 31 DVStB entnehmen lässt. Diese Praxis und Rechtslage verstößt weder gegen den Grundrechtsschutz des Art. 12 GG noch gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die maßgeblichen Rechtsgrundsätze eines bislang nicht kodifizierten Informationsrechts des Prüflings über die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen hat das BVerwG (BVerwGE 99, 185 bis 201) entwickelt. Dieser auch vom BFH übernommenen Rechtsprechung (BStBl II 1997, 149) folgt der Senat. Danach umfasst das dem Prüfling zustehende Informationsrecht einen Anspruch auf angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d. h. auch die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe der Benotung. Da eine gesetzliche Regelung bislang fehlt, kann die Begründung der Prüfungsleistung in Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen. Eine erste Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen setzt ein spezifiziertes Begründungsverlangen voraus, das nicht pauschal und gleichsam ins Blaue hinein gestellt wird, sondern Mindestanforderungen an eine kritische Auseinandersetzung mit dem Prüfergebnis genügt. Der Prüfling muss danach seine Bedenken gegen die Bewertung einer Leistung dadurch spezifizieren, dass er zumindest allgemeine Anhaltspunkte dafür gibt, weshalb er vermutet, dass die Benotung auch in fach-/oder prüfungsspezifischer Hinsicht auf angreifbaren Erwägungen der Prüfer beruhen kann. Besteht die mündliche Prüfung aus mehreren gesondert bewerteten Prüfungsabschnitten, gehört zur notwendigen Spezifizierung des Begründungsverlangens in der Regel, dass der Prüfling genau angibt, für welche Einzelnoten er eine Begründung begehrt (BFH BStBl II 1999, 242). Haben die Prüfer auf ein solches erstes Begründungsverlangen des Prüflings geantwortet und erste Begründungen ihrer Prüfungsentscheidung abgegeben, so muss der Prüfling, sofern er seine Bedenken gegen die Prüfungsentscheidung nicht als erledigt betrachtet, nachfragen, wenn er sich mit der Begründung nicht zufrieden geben will, weil er sie für unvollständig oder noch nicht für ausreichend hält, um eben konkrete substantiierte Einwände gegen einzelne fach- oder prüfungsspezifische Bewertungen überhaupt zu ermöglichen. Anderenfalls muss er, um seiner Mitwirkungspflicht bei der Kontrolle der Prüfungsentscheidung zu genügen, nunmehr seine Einwände gegen die fach- und prüfungsspezifischen Bewertungen der Prüfer substantiieren. Die Prüfer müssen die Gründe für ihre Prüfungsentscheidung bei einer mündlichen Prüfung nur dann schriftlich darlegen, wenn das Verlangen sachlich vertretbar begründet ist und zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem eine schriftliche Begründung noch unter zumutbaren Bedingungen verlangt werden kann. Als zeitliche Grenzen nennt das BVerwG eine Frist von 2 Monaten seit der Prüfung. In diesem Zusammenhang heißt es in den Entscheidungsgründen des Urteils, dass die Erstellung einer Prüfungsbegründung erfahrungsgemäß nach 2 Monaten nicht mehr möglich ist, nur ausnahmsweise ist eine substantiierte Begründung noch möglich, etwa weil die Prüfer sich detaillierte Aufzeichnungen gemacht und diese auch aufbewahrt hätten. Dass die Prüfer erst dann verpflichtet sind, eine schriftliche Begründung zu erstellen, wenn ein konkretes Prüfungsverlangen gestellt wird, das darüber hinaus sachlich begründet und rechtzeitig erhoben wird, folgt daraus, dass anderenfalls die Prüfer durch ein lediglich unspezifiziertes Begründungsverlangen ohne erkennbaren konkreten Anlass, also gleichsam ins Blaue hinein, entgegen der bestehenden Rechtslage im Ergebnis doch gezwungen werden könnten, ihre Entscheidung schriftlich umfassend zu begründen (BFH BStBl II 1999, 242). Deshalb muss vom Prüfling verlangt werden, dass er sich mit der Benotung seiner Prüfungsleistungen durch die Prüfer (selbst)-kritisch auseinandersetzt, bevor er eine Überprüfung verlangt und in der Begründung des Prüfungsverlangens darlegt, weshalb er als Ergebnis dieser selbstkritischen Würdigung zu der Auffassung gekommen ist, dass die Benotung auch in fachlicher oder prüfungsspezifischer Hinsicht auf angreifbaren Erwägungen der Prüfer beruht oder zumindest beruhen kann (vgl. Beschluss des BVerwG in NJW 1989, 3657).

    Da Aufgabe des Prüflings ist, mit seinem Begründungsverlangen das Verfahren einer schriftlichen Fixierung der Gründe für die Bewertung in Gang zu setzen, hat er grundsätzlich auch den Nachteil zu tragen, der aus einer verspäteten Beantragung oder einer dadurch verursachten Nichtaufklärbarkeit des Bewertungsvorganges entsteht. Daraus folgt, dass andererseits die Prüfungsbehörde hierbei eine Fürsorgepflicht trifft, die aus dem Prüfungsrechtsverhältnis erwächst. Sie ist danach gehalten, dem Prüfling zweckdienliche Hinweise für die Verfolgung seiner Rechte zu geben, wenn sie erkennt, dass der Prüfling in der Gefahr steht, seinen Rechtsanspruch auf Informationen trotz eines erkennbar auf Überprüfung der Prüfungsentscheidung gerichteten Willens nicht rechtzeitig geltend zu machen. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann, wenn die Prüfungsbehörde den Prüfling nicht rechtzeitig - z. B. bereits in der Ladung zur mündlichen Prüfung - für den Fall des Nichtbestehens auf diese Umstände einer Rechtsverfolgung hingewiesen hat.

    Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat die Klage keinen Erfolg.

    Hinsichtlich der einzelnen von der Klin. erhobenen Einwendungen ergibt sich Folgendes:

    Schriftliche Prüfung

    Keinen Rechtsverstoß stellt entgegen der Ansicht der Klin. zunächst die Aufstellung und der von den Prüfern dargelegte Gebrauch einer Musterlösung bei der Korrektur der Aufsichtsarbeiten dar.

    Der BFH hat bereits mehrfach zutreffend entschieden, dass eine Musterlösung keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben enthält (vgl. BFH BStBl II 1999, 573, 577). Die in der Musterlösung vorgeschlagenen Punkte sollen lediglich die Gewichtung einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern helfen. Eine darüber hinausgehende Bedeutung können die Musterlösungen schon deshalb nicht haben, weil sie anderenfalls den höchstpersönlichen Bewertungsspielraum, der nach dem StB-Gesetz jedem einzelnen Prüfer bzw. unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 bis 5 DVStB der Prüfungskommission zusteht, unangemessen einschränkt. Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit und der allgemeine Gleichheitssatz als solcher stehen dem nicht entgegen. Mit Recht hat das BVerwG darauf hingewiesen, dass mit der Anerkennung des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums in den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gezogenen Grenzen in Kauf genommen werde, dass verschiedene Prüfer dieselbe Prüfungsleistung unterschiedlich bewerten. Dies beinhaltet keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit, der die Herstellung völliger, tatsächlicher Gleichheit weder gebiete, noch in realistischer Weise überhaupt versprechen könne (BVerwG Beschluss vom 11. August 1998 in NVwZ 1999, 74). Es ist danach nicht Aufgabe und auch nicht Ziel der von den Prüfungsbehörden erarbeiteten Musterlösungen, diese Gleichheit herzustellen. Eine nur durch Musterlösung bewirkte Bewertungsgleichheit könne auch nur vordergründig sein, denn es ist geboten, bei der Bewertung einer Prüfungsleistung auch die „Darstellung” des Lösungswegs durch den Prüfling bezüglich Systematik, Folgerichtigkeit, Prägnanz und dergleichen zu berücksichtigen. Dies kann nicht durch einen bloßen gleichsam Schritt für Schritt erfolgenden Vergleich der Klausurbearbeitung mit der Musterlösung ersetzt werden. Eine sachgemäße Bewertung einer Prüfungsleistung, wie sie insbesondere die in der StB-Prüfung allgemein gestellten Aufgaben verlangen, kann sich nicht darin erschöpfen, eine bloße Gegenüberstellung von Teilen der Musterlösung und der Klausurbearbeitung vorzunehmen oder einzelne Punkte aus der Arbeit herauszusuchen und diese ohne Gewichtung und Berücksichtigung der Art und Weise der Gesamtdarstellung gleichsam zu addieren (vgl. BFH BStBl II 1999, 573). Im Übrigen zeigt die Ergänzung bzw. Korrektur der Lösungshinweise durch die für die Ertragsteuerklausur zuständigen Prüfer in ihren Stellungnahmen im verwaltungsgerichtlichen Überdenkungsverfahren vom 31. Mai 2002 (Bl. 44 ff bzw. 47 ff der Gerichtsakte), dass der ausgegebene Lösungsvorschlag nicht als unumstößliche und mit Bindungswirkung für die Prüfer versehene Vorgabe behandelt worden ist.

    Der Senat hat die von der Klin. erhobenen Bewertungsrügen der Ertragsteuerklausur anhand der oben dargestellten Rechtsgrundsätze geprüft und dabei im Ergebnis relevante fachwissenschaftliche Fehler in der Bewertung der Klausuren der Klin. oder ins Gewicht fallende Bewertungsfehler nicht dergestalt feststellen können, dass die von der Klin. beantragte Bewertung mit 3,0 bzw. 2, 5 anstelle von 3,5 im Ergebnis in Betracht kommt. Dabei halten sich die Berufsrichter des Senats aufgrund ihrer langjährigen steuerlichen Aus- und Fortbildung sowie Tätigkeit im Steuerrecht für hinreichend fachkundig, über die Rügen der Klin. ohne Sachverständigen zu entscheiden. Zwar wird bei substantiierten Einwendungen gegen fachwissenschaftliche Wertungen, die sich auf die Notengebung ausgewirkt haben können, in der Regel Sachverständigenbeweis erhoben werden müssen. Dies gilt jedoch nicht für die Beurteilung juristischer Fachfragen durch die Gerichte. Vielmehr ist regelmäßig von der fachlichen Qualifikation (hier der Richter des Finanzgerichts) zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit juristischer Ausführungen im Steuerrecht auszugehen (vgl. Urteil des BVerwG vom 24. Februar 1993 in NVwZ 1993, 686).

    Die Bewertung einer Aufsichtsarbeit ist als Ganzes zu betrachten. Die einzelnen Wertungspunkte sind in der Regel nicht für Antworten auf selbstständige Einzelfragen vorgesehen, sondern stellen Teilbewertungen bei der Beurteilung von Fragenkomplexen dar, wobei die Vergabe der einzelnen Punkte nicht allein durch die Alternative richtig-falsch, sondern sehr wesentlich auch durch die Qualität der jeweiligen Ausführungen geprägt ist. Der Prüfer entscheidet nicht isoliert über die Vergabe einzelner Bewertungspunkte, sondern über die Note für die Gesamtleistung. Dabei wird er bei den einzelnen Bewertungsabschnitten unvollkommene Antworten zum Teil noch als genügend, zum Teil als ungenügend bewerten, wobei er über die ganze Arbeit hinweg einen Ausgleich zwischen den zu Gunsten und zu Ungunsten vorgenommenen Teilbewertungen herbeiführen kann und wird. Deshalb ist in Betracht zu ziehen, dass er einzelne Punkte deshalb nicht vergeben hat, weil er bei anderen Punkten Bedenken zu Gunsten des Prüflings zurückgestellt hat. Die Gewichtung einzelner Antwortteile innerhalb der Aufgabenstellung, die Einordnung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung ist Gegenstand der prüfungsspezifischen Bewertung, für die der Entscheidungsspielraum der Prüfer besteht und die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt ist (BFH-Urteil vom 21. Mai 1999 a.a.O.). Da für die Bewertung auch die Art und Weise der Darstellung, die logische Abfolge der Gedanken, die Klarheit und Stringenz der Ausführungen, die Überzeugungskraft der gegebenen Begründungen und anderes wesentlich sind, kann jedenfalls ein Bewertungsfehler im Sinne eines gerichtlich zu korrigierenden Rechtsfehlers nicht dadurch nachgewiesen werden, dass Teile der Musterlösung bei akribisch-subtiler Auslegung ansatzweise, im Kerngehalt, sinngemäß, bei wohlwollender Auslegung usw. an irgendeiner Stelle der Klausurlösung anklingen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster EFG 1999, 351).

    Auf dieser Grundlage greifen die Einwendungen der Klin. gegen die Bewertung der Lösung in der Ertragsteuerklausur in den vorgetragenen Bereichen zumindest im Ergebnis nicht durch.

    Wertungspunkte 66 und 67

    Insoweit ist die Bewertung der Klausur nicht zu beanstanden. In diesem Aufgabenkomplex sollten die gesamten Anschaffungskosten des Betriebsgeländes berechnet werden, bestehend aus Kaufpreis, Nebenkosten wie GrESt, Grundbuchkosten und Notarkosten ohne die als Vorsteuer abzugsfähige USt. Für die Ermittlung der gesamten Anschaffungskosten des Betriebsgrundstücks einschließlich der Vorsteuerfrage sind nach der Musterlösung die Punkte 66 und 67 vorgesehen. Die Prüfer haben der Klin. zu Recht lediglich einen Punkt für ihre Lösung gegeben. Zwar hat die Klin. den Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten richtig ermittelt. Sie hat jedoch den Begriff und Umfang der Anschaffungskosten verkannt. Denn sie hat auch den anschaffungsnahen Herstellungsaufwand zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB gerechnet. Dadurch kommt sie zu einem Betrag von 1.679.500 DM anstelle von 1.559.500 DM. Da der so genannte anschaffungsnahe Herstellungsaufwand im Sinne von Abschnitt 157 Abs. 4 EStR nicht zu den Anschaffungskosten des Grundstücks gehört, ist es nicht zu beanstanden, dass nur ein Punkt vergeben wurde. Zwar weist die Klin. zutreffend darauf hin, dass die Prüfer bei der Bewertung der Klausur den Punkt 66 (gesamte Anschaffungskosten) vergeben haben, nicht aber Punkt 67 (Notar netto ohne Vorsteuer), obwohl Letzteres von der Klin. zutreffend ausgeführt wurde. Der Senat ist aber der Ansicht, dass die Prüfer insoweit im verwaltungsinternen Kontrollverfahren die Bewertung und damit die Punktvergabe dergestalt richtig stellen konnten, dass die Nichtvergabe des weiteren Punktes mit der unzutreffenden Berechnung der gesamten Anschaffungskosten des Grundstücks begründet wurde (quasi Austausch Punkt 66 durch Punkt 67).

    Wertungspunkte 70 bis 72

    Es ist nicht zu beanstanden, dass die Prüfer für diesen Prüfungsabschnitt keine Bewertungspunkte vergeben haben. Die Klin. führt zutreffend aus, dass nach der Musterlösung und der Aufgabenstellung Ausführungen zu den Gebäudeanschaffungskosten zuzüglich anschaffungsnaher Herstellungskosten gemäß Abschnitt 157 Abs. 4 EStR ausgeführt werden sollten. Die Darstellung der Klin. in der Klausur lässt jedoch nicht erkennen, dass sie die Problematik des anschaffungsnahen Aufwandes zutreffend erfasst hat. Sie hat in ihrer Zusammenstellung die anschaffungsnahen Herstellungskosten wie Anschaffungsnebenkosten behandelt, wie sich in der Summe von 1.679.500 DM zeigt. Sie hat diese Kosten weder hinsichtlich des Tatbestandes (15 v. H. der Anschaffungskosten des Gebäudes inkl. Anschaffungsnebenkosten) noch hinsichtlich der Rechtsfolge (unmittelbare Zuordnung dieser Kosten zum Gebäude) richtig angewandt; lediglich aufgrund der Höhe der Beträge wirkt sich diese falsche Zuordnung nicht aus, weil auch bei der Berechnung der Klin. die 15 %-Grenze des Abschnitts 157 Abs. 4 der EStR überschritten ist. Wegen der fehlerhaften Zuordnung des anschaffungsnahen Herstellungsaufwandes von 120.000 DM auf Grundstück und Gebäude wurden die Bilanzansätze für das Grundstück und die Bemessungsgrundslagen für das Gebäude und damit auch die AfA unzutreffend ermittelt. Es ist nicht erkennbar, dass die Anforderungen der Lösungsskizze ganz oder teilweise erfüllt wurden. Es liegt auch kein Fall dergestalt vor, dass eine vertretbare oder mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung abgegeben wurde. Vielmehr hat die Klin. den Begriff und die Rechtsfolgen des anschaffungsnahen Herstellungsaufwandes im Sinne von Abschnitt 157 Abs. 4 der EStR nicht erkannt. Dass die Prüfer allein für die Kenntnis der 15 %-Grenze in Abschnitt 157 Abs. 4 der EStR keine Wertungspunkte vergeben haben, liegt im Rahmen des vom Gericht nicht nachprüfbaren Bewertungsspielraums. Es handelt sich nicht um eine fachspezifische Beurteilung, die der vollen Gerichtskontrolle unterliegt. Es fehlt auch der Hinweis, dass die Erhaltungsaufwendungen netto zu berücksichtigen sind (Punkt 71) und dass beim Vorliegen von anschaffungsnahen Herstellungskosten die AfA von Beginn an gewährt wird (Punkt 70).

    Prüfungspunkt 77

    Die im Überdenkungsverfahren abweichend von der ursprünglichen Bewertung vorgenommene Vergabe eines zusätzlichen halben Bewertungspunktes ist nicht zu beanstanden. Nach der Musterlösung sollte ein Punkt vergeben werden, wenn die Klin. erkennt, dass es sich bei der Rentenverpflichtung um eine mit dem Barwert anzusetzende Betriebsschuld handelt. Die von der Klin. gemachten Ausführungen unter dem Punkt Entwicklung der Bilanzposition „Rentenverpflichtung Barwert 01. Juli 2000 750.000 DM abzüglich Ertrag Barwertminderung 11.250 DM = 38.750 DM” sind zutreffend. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Werte selbst in der Aufgabe vorgegeben waren, nämlich Barwert 01. Juli 2000 und 31. Dezember 2000, so dass es keiner aufwändigen Rechenoperation für den richtigen Bilanzansatz bedurfte. Der Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wonach der Barwert entscheidend ist, fehlt in den Ausführungen der Klin. Die im Rahmen des Überdenkungsverfahrens vorgenommene Vergabe eines halben Wertungspunktes liegt im Rahmen der prüfungsspezifischen Wertung, für die ein Entscheidungsspielraum der Prüfer besteht und für die die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt ist.

    Prüfungspunkte 78, 79

    Die fehlende Vergabe eines Wertungspunktes ist zu beanstanden. Nach der Musterlösung sollte ausgeführt werden, dass der in den geleisteten Rentenzahlungen enthaltene Zinsanteil Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG darstellt, weil es sich um eine betriebliche Kaufpreisrente handelt. Außerdem sollte der Zinsaufwand berechnet und die Gewinnauswirkung dargestellt werden. Die Darstellung der Klin. beschränkt sich auf die Benennung der Positionen minus Rentenzahlung 36.000 DM zuzüglich Barwertminderung 11.250 DM (Seite 12 der Klausur). Es fehlen deshalb jegliche Angaben zur betrieblichen Kaufpreisschuld als Betriebsschuld sowie zu dem Zinsanteil als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG sowie zur Berechnung des Zinsaufwandes (Rentenzahlung ./. Barwertminderung). Die nicht näher erläuterten Positionen führen in der Saldierung zu einem Gesamtaufwand von 24.750 DM, der dem Zinsaufwand entspricht. Die Einstellung der Zahlen minus 36.000 DM (Aufwand) und plus 11.250 DM (Ertrag) unter der Rubrik Gewinnauswirkungen nach der GuV-Methode stellt eine mögliche Ermittlung des Zinsaufwandes dar. Die fehlende Vergabe des Wertungspunktes 79 (Gewinnauswirkung: Erhöhung Zinsaufwand 24.750 DM, Gewinn -24.750 DM) ignoriert, dass die Klin. die Gewinnauswirkung in der GuV-Rechnung zutreffend dargestellt hat und stellt deshalb einen Bewertungsfehler dar.

    Wertungspunkte 80, 81

    Insoweit ist die Bewertung der Klausur nicht zu beanstanden. Die Darstellung der Klin. auf Seite 10 der Klausur, dass eine Betriebsaufspaltung vorliegt mit der Folge, dass die Vermietung eine gewerbliche Vermietung darstellt, rechtfertigt allein nicht die Vergabe eines Wertungspunktes, denn die Musterlösung gewährt für die Lösung „Pacht Betriebseinnahmen, da ... § 21 Abs. 3 EStG ohne USt” einen Punkt. Die Klin. hat lediglich dargelegt, dass die Pachteinnahmen gewerbliche Einkünfte darstellen und auf § 21 Abs. 3 EStG verwiesen. Wenn die Prüfer diese Ausführungen auch für die Vergabe eines halben Punktes nicht ausreichen lassen und im Übrigen auf die unklare Darstellung verweisen, liegt diese Wertung im Bereich der prüfungsspezifischen Wertung, für die ein Entscheidungsspielraum der Prüfer besteht und die gerichtliche Kontrolle ausgeschlossen ist. Im Übrigen reicht die rein zahlenmäßige Erfassung der Mieteinnahmen in der Berechnung ohne Erläuterung für die Vergabe des Wertungspunktes 81 nicht aus. Die Prüfer weisen im Überdenkungsverfahren zutreffend darauf hin, dass die Klin. einerseits auf die GuV-Methode verweist (Gewinnauswirkungen durch die GuV-Methode), andererseits jedoch die Zu- und Abflussberechnung im Sinne des § 11 EStG anwendet, in dem sie z. B. die Vorsteuererstattung als Einnahme berücksichtigt. Letzteres deutet darauf hin, dass die Klin. von Überschusseinnahmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG ausgeht oder aber eine Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vornimmt. Diese Darstellung ist zumindest nicht eindeutig. Die Einwendungen der Klin. sind nicht nachvollziehbar, wenn ausgeführt wird, dass die Erfassung als Betriebseinnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet wurde.

    Wertungspunkt 84

    Auch insoweit ist die Bewertung der Klausur mit 0 Punkten nicht zu beanstanden. Die Darstellung der Klin. „GmbH-Anteil/Einlage gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG” mit den Anschaffungskosten 60.000 DM ist unvollständig und reicht für die Vergabe eines Wertungspunktes nicht aus. Die Arbeit enthält für den Ansatz und die Bewertung der GmbH-Anteile keine ausreichende und zutreffende Begründung. Die verdeckte Einlage von 24.000 DM anlässlich der Übertragung der Beteiligung an der GmbH wurde nicht erwähnt und der GmbH-Anteil lediglich mit den Anschaffungskosten von 60.000 DM als Einlage gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG bezeichnet. Nach der Musterlösung wurde bei der Punktvergabe besonderes Gewicht auf die richtige Behandlung der nachträglichen Anschaffungskosten in Form der verdeckten Einlage gelegt. Allein wegen der dazu fehlenden Angabe war es gerechtfertigt, keinen Punkt zu vergeben. Soweit die Klin. in diesem Zusammenhang vermerkt, dass der Zweitkorrektor sich insoweit einer Stellungnahme enthalten hat und damit seiner Begründungspflicht nach Ansicht der Klin. nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, ist dieser Hinweis unzutreffend, denn der Zweitkorrektor, Herr D, hat ausgeführt, dass die verdeckte Einlage nicht erwähnt und der GmbH-Anteil lediglich mit Anschaffungskosten von 60.000 DM als Einlage gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 b EStG bezeichnet wurde.

    Die fehlende Vergabe des Zusatzpunktes ist nicht zu beanstanden. Nach der Musterlösung war für eine zutreffende Zusammenstellung der Einkünfte auf H. G. und B. G. unter Darlegung der einzelnen Einkunftsarten und deren Zurechnung auf H. G. und B. G. die Vergabe eines Zusatzpunktes vorgesehen. Dieser Vorgabe wird die Darstellung der Klin. auf Seite 18 nicht gerecht. Die Einkünfte der B. G. aus dem Wohn- und Geschäftshaus in Frankfurt wurden dem H. G. zugerechnet. Die Zusammenstellung ist deshalb fehlerhaft und rechtfertigt nicht die beanstandete fehlende Punktvergabe.

    Nach alledem führt die zusätzliche Vergabe von 1,5 Wertungspunkten zu keiner Änderung der Note von 3,5, weil sich die Gesamtpunktzahl von nunmehr 66 Punkten in der Punkteskala für die Note 3,5, nämlich 59 bis 66 Punkte, bewegt.

    Mündliche Prüfung

    Schließlich führen auch die Einwendungen der Klin. gegen das Ergebnis der mündlichen Prüfung nicht zu einem Erfolg der Klage.

    Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch der Klin. auf Begründung der mündlichen Prüfungsleistungen erfüllt worden ist bzw. ob die Klin. die Bedenken gegen die Bewertung ihrer Leistungen ausreichend spezifiziert hat, denn die Einwendungen in Sachen Prüfung KSt sind unbegründet und bezüglich der USt kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Prüfer A der Klin. eine oder, wie von der Klin. behauptet, mehrere Fragen zur USt gestellt hat.

    Im Prüfungsfach KSt kann sich die Klin. nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Art und Weise der Fragestellung unklar war, weil zu schnell Zahlen vorgetragen wurden und der Frageverlauf durch unpräzise Fragen und durch ständiges Wechseln in den Kalenderjahren sehr verwirrend war. Dieser Einwand ist im verwaltungsinternen Kontrollverfahren durch die Darlegungen des Prüfers D und des Vorsitzenden, Herrn K, in dieser Form nicht bestätigt worden. Es ist nicht erkennbar, dass die Prüfungskommission nicht die maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten und die allgemein geltenden Bewertungsgrundsätze ebenso wie das Gebot der Fairness und Sachlichkeit nicht beachtet hat. Nach den Ausführungen von Herrn D im verwaltungsinternen Kontrollverfahren wurde die Prüfung um 16.14 Uhr begonnen und war um 16.42 Uhr beendet. Prüfungsthemen waren u. a. die Bedeutung des Halbeinkünfteverfahrens für das Anrechnungsverfahren, die Gliederung des Eigenkapitals nach neuem Recht, die Schlussfeststellung aller EK-Teilbeträge und Ermittlung der Endbestände beim Systemwechsel und Umgliederung in EK 40, EK 02 und EK 04 sowie die Bedeutung dieser verbleibenden Konten für die Gewinnausschüttung der Körperschaft, und zwar am Beispiel einer GmbH-Bilanz mit den im Einzelnen aufgeführten Zahlen zum 31. Dezember 2001. Dabei sollte die Ausschüttungsreihenfolge und die Höhe der Ausschüttung aus den EK 02 ermittelt und die steuerlichen Folgen dargestellt werden. Herr D führt aus, dass er vom Prüfungsvorsitzenden gebeten wurde, die Zahlen zum Mitschreiben noch einmal zu wiederholen und dass er diesem Wunsch nachgekommen sei, so dass allen Prüflingen die Berechnungsgrundlagen vollständig vorgelegen hätten. Die Klin. macht in ihren Einwendungen keine Ausführungen, dass ihr das Mitschreiben nicht möglich war, sondern behauptet nur allgemein, dass die Art und Weise der Aufgabenstellung unklar war und zu schnell vorgetragen wurde. Diese Einwendungen sind zu allgemein gehalten und legen nicht dar, dass durch den Prüfungsablauf Unregelmäßigkeiten hervorgerufen wurden, die die Leistung der Kandidaten negativ beeinflusst haben (siehe im Einzelnen Stellungnahme im verwaltungsinternen Kontrollverfahren des Prüfers D). Dass der Prüfungsvorsitzende Herrn D darauf aufmerksam gemacht hat, dass der vorgesehene Zeitraum überschritten sei, ist zutreffend. Herr D hat deshalb auch die Prüfung kurz darauf beendet. Ob letztlich die gestellte Aufgabe von keinem der Prüflinge gelöst werden konnte, wie die Klin. vorträgt, ist deshalb nicht relevant, weil die Klin. nicht vorträgt, dass dieser Umstand die Bewertung ihrer Prüfungsleistung beeinflusst hat. Der allgemeine Hinweis, die verwirrende Gestaltung des Prüfungsverfahrens habe sich auf die Erbringung der Prüfungsleistung unmittelbar ausgewirkt, ist zu allgemein gehalten und nicht ausreichend substantiiert. Die Klin. geht im weiteren Verlauf des Klageverfahrens auch auf den Prüfungsblock KSt in der mündlichen Prüfung nicht weiter ein und hat nach Abschluss des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bezüglich dieses Punktes keine weiteren Ausführungen gemacht, sondern sich bezüglich der mündlichen Prüfung auf den Komplex USt beschränkt.

    Bezüglich der USt kann nicht ausgeschlossen werden, dass allgemei

    VorschriftenStBerG § 37 Abs. 1, StBerG § 37 Abs. 2, DVStB § 24, DVStB § 26, DVStB § 27, DVStB § 29, DVStB § 31