02.11.2010
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 16.09.2008 – 2 K 1498/05
Die Vorläufigkeit gemäß § 165 AO hinsichtlich der Mietdauer schränkt die Änderungsmöglichkeit gemäß § 164 Abs. 2 AO betreffend die Nutzungsdauer des Gebäudes - und damit die AfA - nicht ein.
Die Nutzungsdauer für ein Übergangswohnheim für Aussiedler, das der Steuerpflichtige mit Abbruchabsicht erworben hat, beträgt 50 Jahre.
Tatbestand
Streitig ist für die Frage der Dauer und Höhe der Abschreibung eines Gebäudekomplexes, ob er mit einer Abbruchverpflichtung erworben wurde.
Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In einer am 12. März 1993 erstellten Selbstauskunft des am 5. September 1964 geborenen Klägers gegenüber der L-Bank gab dieser an, seit 1985 im Bereich der Finanzdienstleistungen tätig zu sein, seit 1992 als Geschäftsführer der M Assekuranzmakler GmbH mit Sitz in M. Als monatliches Gehalt gab er ein solches von netto 26.000 DM an. Als Vermögen gab er unter anderem an, in D/Baden-Württemberg ein gemischt genutztes Grundstück mit einem Wert von 20 Millionen DM und darauf lastenden Verbindlichkeiten von 14 Millionen DM bei einer Tilgung von jährlich 1.109.000 DM und Zinsaufwand von 1.053.000 DM an Grundvermögen zu besitzen.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 24. Juni 1992 erwarb der Kläger ein Grundstück in 89165 D, I-Straße ... sowie R-Weg (Fl.Nrn.: .../1 mit 3,9879 Hektar und .../5 mit 0,0006 Hektar.). Die Gesamtfläche betrug 3,9885 Hektar. Auf dem Flurstück .../1 befanden sich ein Übergangswohnheim und Lagerhallen, im Übrigen handelte es sich um Freifläche. Der Kaufpreis betrug 16.750.000,- DM zuzüglich Nebenkosten, insgesamt 17.525.563,90 DM. Im Jahre 1994 kamen nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe von 3.065,95 DM hinzu. Auf den Kaufvertrag wird Bezug genommen ( Blatt 34 bis 55 der Rechtsbehelfsakte ). Die Fälligkeit des Kaufpreises war abhängig u. a. von der Bestandskraft des von der Stadt D für das Grundstück aufgestellten Bebauungsplanes. Der Kläger ging laut Abschnitt VII des Vertrages die Verpflichtung ein, die Gebäude auf dem Grundstück nach Ende der Mietzeit abzureißen. Der Bebauungsplan wurde am 25. September 1992 bestandskräftig und sah für das gesamte Areal eine Erschließung als Wohngebiet vor.
Die Vermittlung des Kaufes war durch die M Immo Service-GmbH, gegründet am 11. Januar 1991, erfolgt. Gesellschafter waren die Kläger, mit der Geschäftsführung war die Klägerin beauftragt.
Bei dem Grundstück handelte es sich um ein nicht mehr als solches genutztes Fabrikgelände, welches im Jahr 1990 von zwei Investoren für ca. 4 Mio DM erworben worden war. Die Investoren hatten in den ehemaligen Produktionshallen ein Übergangswohnheim für ca. 350 Spätaussiedler errichtet. Dabei wurden ca. 10 Mio DM aufgewandt. Mit Vertrag vom 24. Juni 1991 mietete das Land Baden-Württemberg das Übergangswohnheim für einen siebenjährigen Zeitraum vom 01. Oktober 1991 bis zum 30. September 1998 und behielt sich eine Verlängerungsoption für weitere drei Jahre vor. Der Mietzins betrug 173.838,51 DM monatlich. Der Beklagte ging wegen der durch die Voreigentümer angesetzten AfA von einer 50-jährigen Nutzungsdauer aus. Für die Vermietung weiterer Lagerhallen an eine Chemie-Firma wurden 25.875,52 DM monatlich erzielt. Das Mietverhältnis war befristet bis zum 31. August 1998. Die Mietfläche verminderte sich sukzessive, wobei die Miete sich bis 1998 auf 12.760,-- DM monatlich minderte. Nicht mehr vermietete Flächen standen leer.
Aus städteplanerischen Gründen war mit den vorgenannten Investoren vereinbart worden, dass das Wohnheim spätestens im Jahr 2001 abgerissen werden sollte. Laut einem Gemeinderatsbeschluss der Stadt D vom 26. November 1990 war geplant gewesen, dass danach unter Abriss der bestehenden Fabrikhallen eine Wohnbebauung entsprechend dem genannten Bebauungsplan erfolgen sollte. Dies war seitens der Stadt die Bedingung für eine Baugenehmigung für das Übergangswohnheims gewesen. Eine Abrissverpflichtung bezüglich der Lagerhallen und des Übergangswohnheimes bis spätestens August 2001 wurde durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und die Verpflichtung zur Übernahme der Abrisskosten durch Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 3 Mio DM für die Stadt D gesichert. Vor dem Hintergrund der Abrissverpflichtung und dem zeitlich begrenzten Mietvertrag wurden vorwiegend Leichtbaumaterialien eingesetzt.
Finanziert wurde der Erwerb durch den Kläger im Wesentlichen durch ein Darlehen in Höhe von 16.790.000,- DM mit der W-Bank, mit Datum der Unterschrift der finanzierenden Bank vom 13. November 1991 (gemeint war 1992!) und des Klägers vom 07. Dezember 1992 auf dem Darlehensvertrag. Auf den Vertrag wird Bezug genommen (Anlage 5 des „Grünen Leitzordners”). Ausweislich des Vertrages setzte der Kläger Eigenkapital in Höhe von 710.000,-- DM ein. Ein Teilbetrag des Kredits in Höhe von 2.790.000,-- DM war bis zum 30. November 1993 festgeschrieben. In Höhe dieses Betrages sollte vereinbarungsgemäß das Darlehen durch den Verkauf einer freien Teilfläche mit einer Größe von 9.300 qm zurückgeführt werden.
Aufgrund eines Beschlusses des Landes Baden-Württemberg als Mieter des Übergangswohnheims im Dezember 1997 wurde von der dreijährigen Verlängerungsoption nur insofern Gebrauch gemacht, als eine Teilfläche noch bis zum 31. August 1999 angemietet wurde (4862,67qm von bisher 7996,20 qm). Im Übrigen wurde von der Option Abstand genommen.
Zum Gesamtgrundstück wurde ein Gutachten unter dem Datum des 05. August 1993 erstellt. Danach betrug der Verkehrswert des Grundstücks 23.600.000,-- DM. Ausweislich der Seite 8 des Gutachtens (Akte Einspruchsvorgänge, Fach Gutachten, Bl. 86 bis 103) erfolgte keine wertmäßige Berechnung der einzelnen Baukörper, da es nach der Aussage des Gutachtens vorgesehen gewesen sei, dass spätestens nach dem 30. September 2001, dem Ablauf der längstens denkbaren Mietdauer, die gesamte Bausubstanz abgeräumt werden sollte.
Mit Wirkung zum 30. Juni 1992 gründeten die Kläger die M Immo- Concept-GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,-- DM, wovon 12.500,-- DM auf den Kläger und 37.500,-- DM auf die Klägerin entfielen. Zunächst waren beide Geschäftsführer, seit Dezember 1994 der Kläger alleine. Gesellschaftszweck sollte der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien, die Errichtung von Wohnungen als Bauträger sowie ab Januar 1994 die Errichtung von Wohn- und Gewerbebauten als Generalunternehmer sein. Im August 1995 wurde das Startkapital auf 500.000,-- DM erhöht, wobei auf den Kläger 375.000,-- DM und auf die Klägerin 125.000,-- DM entfielen.
Am 12. Januar 1994 gründeten die Kläger die M Bauträger-GmbH, (zunächst firmierend als Wohnpark am R-Weg Bauträger-GmbH), an der der Kläger sowie die Klägerin je zur Hälfte beteiligt gewesen sind. Geschäftsführer waren die Kläger jeweils mit Alleinvertretungsberechtigung.
Einen unbebauten Teil des Grundstücks in D mit einer Fläche von 0,928 Hektar verkaufte der Kläger, nachdem dieses in zehn Grundstücke parzelliert sowie eine noch zu vermessende Teilfläche für die Erschließung bestimmt worden war, mit Vertrag vom 26. Januar 1994 zum Preis von 5.250.000,-- DM (566,-- DM pro qm) an die M Bauträger-GmbH (vormals Wohnpark am R-Weg Bauträger-GmbH). Daraus wurde ein Veräußerungsgewinn von 1.058.947-- DM erzielt. Der Kaufpreis wurde in Höhe eines Teils von 3.600.000,-- DM durch Schuldübernahme der Käuferin beglichen. Der dadurch nicht getilgte Kaufpreisanteil wurde ihr darlehensweise verzinslich gestundet. Auf den Kaufvertrag vom 26. Januar 1994 wird Bezug genommen (Anlage 17 des „Grünen Leitzordners”). Nach dem Vertrag sollte das Darlehen ohne Kündigung sofort zur Rückzahlung fällig werden, sofern die Käuferin den von ihr erworbenen Grundbesitz ohne Zustimmung des Klägers an Dritte veräußern sollte. Für die insgesamt zehn parzellierten Teilflächen hatte der Kläger bereits im Jahre 1993 Baupläne erstellen lassen. Danach wurden Baugenehmigungen für 92 Sozialwohnungen, verteilt auf zwei Einzelgebäude mit jeweils 31 Wohnungen (Objekte A1 und A2), 3 Objekte mit je 6 Wohnungen (Objekte C1 bis C3) sowie 1 Objekt mit 12 Wohnungen (Objekt B) beantragt. Die Baugenehmigungen für die Objekte C1 und C2 erhielt der Kläger am 09. September 1993. Die Baugenehmigungen für das Objekt A1 und B wurden ihm am 18. November 1993 erteilt. Auch für das Objekt A2 erhielt er die Baugenehmigung. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum erhielt der Kläger für die Objekte C1 und C2 am 14. Dezember 1993, für das Objekt A1 am 16. Dezember 1993 und für das Objekt B am 15. Dezember 1993. Die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum für die Objekte C1 und C2 erfolgte am 26. Januar 1994. Bezüglich des Objektes A1 erfolgte dies am 15. März 1994. Entsprechende Teilungserklärungen ergingen auch für die Objekte A2 bzw. B. Nach dem Kaufvertrag vom 26. Januar 1994 hatte die Käuferin die bereits angefallenen Planungs- und Genehmigungskosten gesondert zu erstatten.
Auf dem Gelände wurden, wie vom Kläger geplant, durch die M Bauträger-GmbH 6 Gebäude mit 92 Wohnungen errichtet. Für die Finanzierung nahm die M Bauträger-GmbH Landeskredite des Landes Baden-Württemberg mit Zinsverbilligung in Anspruch. Verbunden damit war die ausschließliche Vermietungsmöglichkeit an Mieter mit Wohnberechtigungsschein. Im Herbst 1994 wurden die Objekte C1 bis C3 errichtet. Im Dezember 1994 wurde das Objekt B fertiggestellt. Ende 1995 war das Objekt A1 sowie im Sommer 96 das Objekt A2 erstellt. Alle Eigentumswohnungen wurden im nachfolgenden Zeitraum an verschiedene Erwerber veräußert.
Aus einem Antrag des Klägers auf Gewährung eines Darlehens für den Wohnungsbau an die L-Bank vom 25. Juni 1997 ergibt sich, dass auch noch Objekte mit der Bezeichnung D1 und D2 geplant gewesen sind. Als Bauherr sollte wieder die Wohnpark am R-Weg Bauträger GmbH auftreten. Gebaut werden sollten auf den Flurstücken .../36 und .../neu zwei Einheiten zu je neun Wohnungen. Es sollte sich um Wohngrundstücke in der Hafnerstraße 1 und 3 handeln (Blatt 25 bis 36 des Ordners L). Nach einem Schreiben der L-Bank an das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg vom 5. Mai 1998 ergibt sich, dass der Kläger bereit gestellte Fördermittel in Höhe von 2.746.000 DM wegen fehlender Vorlage von weiteren Unterlagen nicht abgerufen hat (Platz 39 Blatt 39 des Ordners L). Erste Planungen bezüglich dieser Bebauung erfolgten im August 1995.
Am 28. Oktober 1997 ließ sich die M Immo-Concept-GmbH einen Kostenvoranschlag für den Abbruch des Gebäudealtbestandes auf den im Eigentum des Klägers verbliebenen Grundstücksflächen in Höhe von 680.000,-- DM erstellen.
Am 05. Dezember 1998 wurde die M Bauträger-GmbH und Co. Objekt D KG gegründet. Alleiniger Komplementär war die M Bauträger-GmbH, Kommanditistin war die Antragstellerin. Mit gleichem Datum veräußerte der Kläger Teilflächen der Fl.Nr. .../1, aufgeteilt in zwei vermessene Flächen sowie eines Teils der verbliebenen Fläche der Flurnummer .../1 mit einer Größe von insgesamt 20.000 qm an die KG zu einem Preis von 11.000.000,-- DM. Auf den Vertrag wird Bezug genommen (Blatt 130 bis 145 der Rechtsbehelfsakte). Mit verkauft wurde u. a. das Übergangswohnheim. Eine Aufteilung des Kaufpreises in Grund und Boden und Gebäude erfolgte nicht. 9.300.000,-- DM sollten durch Schuldübernahme getilgt werden. Der Rest sollte am 05. Dezember 2004 fällig werden. Der Besitzübergang erfolgte am 30. Dezember 1998, Eigentum sollte erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises übergehen. Die KG übernahm wegen der Abrisskosten die diesbezüglichen Vereinbarungen der Stadt D mit dem Antragsteller. Die Miete vom 01. Januar bis zum 31. August 1999 floss an die KG. Zwischen 1999 und 2001 wurde der Gebäudealtbestand abgerissen. Die Abbruchkosten für die Altgebäude wurden in Höhe von 655.878,26 bei der KG gewinnmindernd gebucht. Diese erzielte Verluste. Sie bilanzierte die erworbene Grundstücksfläche als Anlagevermögen.
Am 03. Dezember 1999 erhielt die M Bauträger-GmbH für die am 05. Dezember 1998 an die KG veräußerte Teilfläche die Baugenehmigung für ein Reihenhaus mit 5 Wohnungen in der H-Straße. Der Bauantrag wurde kurz nach Abriss des Übergangswohnheims am 1. Juli 1999 gestellt. Die Parzelle befand sich laut Bauantragsunterlagen im südlichen Bereich neben dem ehemaligen Übergangswohnheims (Bauakten für das Baugrundstück H-Straße).
Besteuerungsverfahren:
Zum Zeitpunkt des Erwerbes der Grundstücke durch den Kläger mit Vertrag vom 24. Juni 1992 war bereits ein Mietjahr abgelaufen.
In den Steuererklärungen der Kläger erklärten diese für 1993 ausgehend von auf die Gebäude entfallenden Anschaffungskosten von 11.247.907,-- DM AfA in Höhe von 1.875.026,-- DM (bei einer Nutzungsdauer von 6 Jahren, 16,67 v. H.), für 1994 bei geringfügig erhöhten Anschaffungskosten AfA in Höhe von 1.875.615,-- DM (6 Jahre Nutzungsdauer), für 1995 in Höhe von 1.250.108,-- DM und in den Jahren 1996 und 1997 in Höhe von 1.788.666,-- DM. Die Veränderungen in 1995 beruhten darauf, dass die Restnutzungsdauer nach einer Betriebsprüfung mit 9 Jahren angenommen wurde, ab 1996 darauf, dass wegen des Verzichts auf die Mietverlängerungsoption im Dezember 1997 der Kläger wieder von einer Nutzungsdauer von 6 Jahren ausging.
Das damals zuständige Finanzamt M berücksichtigte aufgrund der Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 unter der Annahme einer Nutzungsdauer von 9 Jahren eine jährliche AfA in Höhe von 1.168.370,-- DM für 1993 bzw. 1.168.754,-- DM für 1994 bei einer Bemessungsgrundlage für die Gebäude-AfA für 1994 von 10.518.786,-- DM. Die Bescheide ergingen hinsichtlich der Nutzungsdauer des Übergangswohnheimes vorläufig nach § 165 AO.
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1996 vom 06. Mai 1998 und für 1997 vom 15. Dezember 1998 gingen bei der Ermittlung der Verpachtungseinkünfte ebenfalls von einer Nutzungsdauer von 9 Jahren aus. Sie standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Hinsichtlich der Nutzungsdauer des Wohnheimes enthielten sie keinen Vorläufigkeitsvermerk. Der gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 eingelegte Einspruch wurde am 15. März 1999 zurückgenommen. Ein auf Änderung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 1993 bis 1997 gerichteter Antrag des Kläger vom 20. April 1999 mit dem Ziel einer Reduzierung der Abschreibungsdauer auf 6 Jahre wurde abgelehnt, die Einsprüche dagegen mit Einspruchsentscheidungen vom 02. Februar 2000 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wurde am 08. Februar 2001 zurückgenommen.
Aufgrund einer für die Jahre 1995 bis 1997 durchgeführten Betriebsprüfung wurden die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1995 bis 1997 durch Bescheide vom 13. September 2000 geändert. Ausgehend von einer 50-jährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wohnheimes und der übrigen Gebäude wurde die AfA ab dem Jahr 1995 auf jährlich 210.368,-- DM reduziert. Der Einkommensteuerbescheid 1994 wurde aufgrund eines geminderten Verlustrücktrages nach § 10d EStG geändert. Er datiert ebenfalls auf den 13. September 2000.
Mit ihrem Einspruch vom 16. Oktober 2000 gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 sowie die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 vom 13. September 2000 haben die Kläger vorgetragen, dass eine 2 %ige jährliche Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG unzutreffend sei. Der Beklagte stütze seine diesbezügliche Ansicht im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Erwerb von Gebäuden in Abbruchabsicht. Abweichend von dem dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalt sei im Streitfall eine langfristige Zwischennutzung durch Vermietung erfolgt, so dass die entsprechende Einkünfteerzielungsabsicht die Abbruchabsicht überlagert habe. Der Kläger sei im Rahmen dessen von einer 9-jährigen Nutzung ausgegangen, da er eine Ausübung des Optionsrechts durch das Land Baden-Württemberg hätte erwarten können. Entscheidungserheblich sei auch, dass ein neues Wirtschaftgut erworben worden sei. Dies sei von vornherein auf eine Lebensdauer von nur 10 Jahren ausgelegt gewesen. Es sei untypisch, neue Gebäude in erheblichem Umfang zu erwerben, um sie dann abzureißen. Die Absicht zur Einkünfteerzielung ergebe sich aus einer Überschussrechnung, wonach bei jährlichen Mieteinnahmen von 2,4 Mio DM für die Jahre 1993 bis 2001 insgesamt 21,6 Mio DM an Mieten eingegangen wären. Bei Finanzierungskosten in Höhe von 7,6 Mio DM sowie einer jährlichen Abschreibung von 1.168.370,-- DM für 9 Jahre (zus. 10.500.000,-- DM) sei ein Überschuss von 3,5 Mio DM zu erzielen gewesen. Erst im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass nur eine 6-jährige Nutzung in Frage komme. Soweit der Beklagte wegen einer von Anfang an bestehenden Verkaufsabsicht auf eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht schließe, stehe dem entgegen, dass nur eine Teilfläche einige Zeit nach Erwerb verkauft worden sei. Insgesamt sei daher ab 1994 bei einer 6-jährigen Nutzungsdauer eine jährliche Abschreibung in Höhe von 1.788.666,-- DM zu berücksichtigen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 05. Juni 2002 wurde der Einspruch, soweit noch streitig, als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte trug dazu vor, der Kläger habe bereits beim Kauf des Objektes die Absicht gehabt, das gesamte Grundstück im Rahmen eines Grundstückshandels Zug um Zug zu verwerten. Dafür spreche, dass er sich bereits vor dem Erwerb um die zukünftige Bebauung des Areals gekümmert habe, und sich bereits beim Kauf habe verpflichten müssen, eine Rückstellung für die Abrisskosten in Höhe von 3 Mio DM zu bilden. Der Kaufvertrag vom 24. Juni 1992 habe unter der Bedingung der Bestandskraft des Bebauungsplanes für das Gelände gestanden. Veräußerungsabsicht ergebe sich aus der fast ausschließlichen Fremdfinanzierung in Höhe von 96 vom Hundert der Anschaffungskosten. Nicht unberücksichtigt könne bleiben, dass sowohl der Kläger und die Klägerin Anteilseigner verschiedener auf dem Immobiliensektor tätiger Firmen gewesen seien. Die M Immo-Service-GmbH habe den Grundstückskauf vermittelt und die Maklercourtage vereinnahmt. Die M Immo-Concept-GmbH habe als Gesellschaftszweck den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien und die Errichtung von Wohn- und Gewerbebauten als Bauträger bzw. Generalunternehmer gehabt. Der Kläger habe bereits kurze Zeit nach Besitzübergang des Grundstücks Baupläne für Mehrfamilienhäuser erstellen lassen und die Aufteilung in Wohn- und Teileigentum bewirkt. Auch das Gutachten vom 05. August 1998 gehe von einer von Anfang an beabsichtigten Verwertung des Grundstücks aus. Indizien ergäben sich auch aus dem Kaufvertrag vom 26. Januar 1994. Dort habe die M Bauträger-GmbH die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3,6 Mio durch Schuldübernahme getätigt. Der Rest sei als Darlehen gestundet worden, das sofort zur Rückzahlung fällig werden sollte, wenn die GmbH ohne Zustimmung des Klägers den Grundbesitz an Dritte veräußern sollte. Insgesamt habe der Kläger mittelbar innerhalb eines Zeitraums von 6 Jahren mindestens 14 Grundstücke veräußert, wobei die Aufteilung in Wohnungseigentum noch nicht berücksichtigt sei. Der Annahme der Abbruch- und Weiterveräußerungsabsicht stehe auch die zwischenzeitliche Vermietung des Gebäudealtbestandes nicht entgegen.
Mit ihrer Klage im ersten Rechtsgang haben die Kläger vorgetragen, bei Erwerb des Objektes sei in Anbetracht fester Mieteinnahmen von ca. 2,4 Mio DM pro Jahr geplant gewesen, das Objekt längerfristig zu behalten und aus den Mieten die privaten Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Die Finanzierungsgespräche bezüglich des Kaufs hätten sich schwierig gestaltet, so dass letztlich seitens der Bank die Auflage gemacht worden sei, eine unbebaute Teilfläche von ca. 9.300 qm baldmöglichst weiterzuverkaufen, um den Kapitaldienst zu reduzieren. Damit sollte die Restschuld nach Ablauf der Mietzeit von 9 Jahren auf maximal 6 Mio DM reduziert werden. Insbesondere die Finanzierung einer Kredittranche in Höhe von 2,79 Mio DM habe sich schwierig gestaltet. Um diese Tranche bis zum vereinbarten Zeitpunkt 30. November 1993 beim Darlehensgeber abzulösen, habe der Kläger die Bebauung der unbebauten Teilfläche von 9.300 qm mit 92 Sozialwohnungen geplant. Er habe die Pläne erstellen und Teilflächen vermessen lassen, da für die Finanzierung u.a. durch die L-Bank eigene Flurstücke mit entsprechenden Grundbüchern nötig gewesen seien. Am 10. März 1993 habe der Kläger einen Förderantrag für begünstigte Wohnbauten bei der Landeskreditanstalt gestellt. Die Darlehen sollten zur langfristigen Finanzierung der 92 Sozialwohnungen für den eigenen Bestand dienen. Da aber am 15. November 1993 die Finanzierung durch die Landeskreditanstalt für diesen Zweck gescheitert sei, sei für den Kläger die Errichtung der 92 Sozialwohnungen für den eigenen Bestand nicht mehr zu realisieren gewesen. Er habe sich daher entschlossen, das geplante Bauvorhaben mit 92 Sozialwohnungen als Bauträgermaßnahme durchzuführen und die Wohnungen an einzelne Anleger zu verkaufen. Dies sei finanziert worden.
Anlässlich der Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 habe der Kläger bereits eine Abschreibung auf 6 Jahre beantragt. Zu diesem Zeitpunkt sei für ihn ersichtlich gewesen, dass die Option nicht ausgeübt werden würde. Die Bescheide 1993 und 1994 seien deshalb in diesem Punkt vorläufig ergangen. Eine Änderung für die Jahre 1994 bis 1997 sei noch möglich. Der Bescheid 1994 vom 13. September 2000 enthalte weiterhin einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nutzungsdauer des Vermietungsobjektes. Die Bescheide 1995 bis 1997 stünden noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Veranlagungsstelle des Finanzamts M habe mit Schreiben vom 24. November 1997 eine Vereinbarung mit dem Betriebsprüfer anlässlich der Prüfung der Jahre 1992 bis 1994 hinsichtlich der Änderung der Nutzungsdauer bei fehlender Optionsausübung bestätigt. Es handele sich um eine Zusage, nach der nunmehr der Bescheid für 1994 zu ändern sei.
Falsch sei die Behauptung des Antragsgegners, dass vor Erwerb des Grundstücks über die zukünftige Bebauung Besprechungen mit der Stadt stattgefunden hätten und sich der Kläger habe verpflichten müssen, eine Rückstellung für die Abrisskosten in Höhe von 3 Mio DM zu bilden. Dies hätten bereits die Voreigentümer tun müssen. Er habe lediglich bestehende Verpflichtungen übernommen. Die Bestandskraft des Bebauungsplans als Bedingung für die Fälligkeit des Kaufpreises sei nicht als Indiz für eine Abbruchabsicht zu werten, ebenso wenig der hohe Fremdfinanzierungsanteil. Der Kläger selbst habe keine 92 Eigentumswohnungen verkauft.
Der Beklagte trug zu dieser Klage vor, tatsächlich habe der Kläger am 26. Januar 1994 nicht 11 Grundstücksflächen, sondern zahlreiche Eigentumswohnungen, die zum Teil noch am Tag des Verkaufs durch Teilungserklärung begründet worden seien, verkauft. In einem Verkaufsprospekt, auf den verwiesen werde, (Bl. 196 der ESt-Akte, Fach Einspruchsentscheidung), werde unter der Bezeichnung „M Unternehmensgruppe” für die Eigentumswohnungen auf dem Grundstück geworben. Dies weise auf einen einheitlichen Betätigungswillen des Klägers und seiner Firmen hin. Es sei aufgrund der äußeren Indizien von Anfang an keine eigene Bebauung zwecks längerfristiger Vermietung geplant gewesen, sondern eine gewinnbringende Veräußerung des Baugeländes. Diese Absicht habe sich auch auf die Veräußerung am 5. Dezember 1998 erstreckt. Insoweit sei nochmals darauf hinzuweisen, dass eine Überschussprognose zu Beginn der Vermietung nur zu Verlusten habe führen können. Ziel sei daher die Erzielung von Veräußerungsgewinnen gewesen.
Mit Urteil vom 24. Juni 2003 wurde die Klage im Verfahren 2 K 1935/02 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2004 (III B 160/03) hat der Bundesfinanzhof auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger die Sache gemäß § 116 Absatz 6 FGO wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Absatz 2 Nummer 3 FGO an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH hat zur Begründung ausgeführt, das Finanzgericht habe Beweisanträge des im Verfahren nicht fachkundig vertretenen Klägers übergangen, die dieser in der Klageschrift zum Zustandekommen des Kreditvertrages mit der W-Bank erst am 13. November/7. Dezember 1992 gestellt habe. Dabei habe das Gericht unzutreffend und ohne dem Schreibfehler nachzugehen unterstellt, dass das Kreditangebot der Bank bereits am 13. November 1991 von dieser unterschrieben worden sei, woraus das Finanzgericht wesentliche Schlussfolgerungen für den Erwerb des Grundstücks in Abbruchabsicht und damit einen gewerblichen Grundstückshandel abgeleitet habe. Im Übrigen hat der BFH in der Entscheidung die Grundzüge seiner Rechtsprechung für die Annahme eines Erwerbs in Abbruchabsicht sowie für die anzuerkennenden Abschreibungen nach § 7 Absatz 4 EStG für Zeiträume einer Zwischennutzung dargelegt.
Die Kläger tragen nunmehr im zweiten Rechtsgang u.a. vor, der Erwerb des Wohnheimes sei allein zu Vermietungszwecken erfolgt. Bei Vermietung spreche regelmäßig der Anschein für private Vermögensverwaltung. Sowohl unter Berücksichtigung einer auf 6 Jahre wie auch auf 9 Jahre ausgerichteten AfA sei eine Vermietung kostendeckend und rentierlich gewesen. Bei einer längeren Nutzungsdauer hätten die höheren Einnahmen die höhere Zinsbelastung gedeckt, die Summe der Abschreibungen wäre gleich geblieben. Weder der Verkauf von Teilen des Grundstücks im Jahre 1994 noch 1998 spreche gegen die gewollte Nutzungsabsicht. Von dem Verkauf unberührt geblieben sei das Übergangswohnheim. Der 1998 erfolgte Verkauf sei rückabgewickelt worden, unbeschadet davon habe die Käuferin alle wirtschaftlichen Risiken aus der Bebauung getragen. Auch aus dem Zustandekommen von Kauf- und Kreditvertrag könne nicht auf eine Veräußerungsabsicht die Bausubstanz betreffend geschlossen werden. Die Auflage der finanzierenden Bank zur Verwertung von Teilflächen habe nicht die Bausubstanz betroffen. Der schriftliche Kreditvertrag mit der W-Bank sei erst nach dem Grundstückskaufvertrag vom 24 Juni 1992 geschlossen worden. Zuvor habe die Bank dem Kläger den Kredit mündlich und schriftlich unter Vorbehalt der Zustimmung des Vorstandes zugesagt. Der Kläger habe für die Auszahlung des Kaufpreises jede Forderung der Bank akzeptieren müssen, so dass auch erst nach weiteren Zusagen die Kreditsumme am 22. Februar 1993 ausgezahlt worden sei. Der Mitarbeiter der damaligen W-Bank AG Herr H habe die geklärte bauplanungsrechtliche Situation zur Voraussetzung für die Kreditgewährung gemacht, da, wie er gewusst habe, ohne diese das alte Industriegelände mit Abbruchverpflichtung nach 10 Jahren schwer nutzbar gewesen wäre. Dies sei auch aus Sicht des Klägers sinnvoll erschienen, da er bei der Nutzung auf die kommenden neun Jahre beschränkt gewesen sei. Es sei deshalb nachvollziehbar gewesen, dass auch die anschließende weitere Nutzung durch den Kläger zu bedenken gewesen sei. Zudem habe der Bebauungsplan die Chance geboten, die Grundstücke nach dem Abriss selbst zu bebauen und, wie sodann gehandhabt, weiterhin zu vermieten. Ursprünglich habe der Kläger die Bebauung selbst durchführen und die geplanten 92 Wohnungen selbst vermieten wollen. Unbeschadet der Formulierung im Kreditvertrag „Bauträgermodell” sei für die Bank allein die Rückführung der dritten Kredittranche von Interesse gewesen, egal aufgrund welcher anderen Lösung als durch Verkauf dies erfolgt wäre. Letztlich sei die Ablösung der Finanzierung durch die B-Bank erfolgt. Erst nach Unmöglichkeit sei der Kläger vom Plan einer eigenen Bebauung abgerückt. Dieser hätten mangelndes Eigenkapital und fehlende Fördermittel der L-Bank entgegengestanden. Erst drei Monate nach Ablösung der dritten Kredittranche am 12. Januar 1994 sei die R-Weg Bauträger GmbH gegründet worden.
Eine auf Dauer angelegte Vermietung beinhalte regelmäßig, im Rahmen privater Vermögensverwaltung Bausubstanz zu erhalten oder auch grundlegend zu sanieren. Vermietung schließe demzufolge nicht aus, verschlissene Bausubstanz durch Neue zu ersetzen. Der Kläger habe in keiner Weise auf die Festsetzungen des Bebauungsplans einzuwirken versucht. Dieser sei nicht bereits bei Abschluss des Kaufvertrags „bestandskräftig” gewesen. Ansonsten hätte sich die daran anknüpfende Bedingung im Kaufvertrag erübrigt. Nach Ziffer III sei der Kaufpreis erst fällig geworden, nachdem ein Bebauungsplan rechtskräftig geworden sei und nach Ziffer XI habe es deswegen für ihn auch ein Rücktrittsrecht gegeben. Beide Vertragsparteien seien daher davon ausgegangen, dass bei Abschluss des Kaufvertrags noch kein unanfechtbarer Bebauungsplan existiert habe. Auch Gespräche mit der Stadt D vor dem Ankauf seien nicht wie vom Beklagten dargestellt gelaufen. Gegenstand der Gespräche sei die Sicherstellung der Abbruchverpflichtung gewesen. Daraus eine Verkaufsabsicht des Klägers zu schlussfolgern, sei verfehlt. Das Nutzungskonzept mit dem befristeten Mietvertrag habe sogar ausgeschlossen, das Grundstück vor Ablauf des Vertrages und selbst noch vor Ablauf der Verlängerungsoption zu anderen Zwecken zu nutzen. Aus der Kalkulation des Klägers ergebe sich, dass unter Berücksichtigung der AfA die langfristige Vermietung möglich gewesen sei und er aus den Einnahmen der Vermietung beziehungsweise der daraus gebildeten Geldanlage überhaupt ist die Lage versetzt gewesen sei, den Abriss ausführen zu können. Die Vereinbarung der Stadt mit den Verkäufern vom 14./24. Juni 1991 besage nichts über die Absichten des Klägers. Bei der Vermietung des Übergangswohnheims habe der Kläger nicht wie ein Grundstückshändler mit dem Bestreben nach schnellem Umschlag gehandelt. Wenn der Beklagte annehme, eine Abbruchverpflichtung sei mehr als eine solche Absicht, sei das nicht richtig. Dem Kläger sei aufgrund äußerer Zwänge der Abbruch auferlegt worden. In der Entscheidung GrS 1/77 heiße es:” für eine Bejahung der Abbruchabsicht wird es sprechen, wenn die Beteiligten bereits im Kaufvertrag davon ausgegangen sind, dass der Kauf zum Abbruch geschieht oder dass eine Verpflichtung zum Abbruch besteht.” Der BFH sehe also in einer Abbruchverpflichtung nur ein Indiz für eine Abbruchabsicht. Die Vermietung auf neun Jahre sei langfristig auf Dauer angelegt, es handele es sich nicht um eine unbeachtliche Zwischennutzung. Es sei nicht ersichtlich, warum im Falle einer Abbruchverpflichtung eine eigenständige rentierliche Zwischennutzung ausgeschlossen sein solle. Maßgeblich könne nur sein, ob der Zeitraum vor dem Abriss als notgedrungen in Kauf genommene Zwischennutzung oder als eigenständige Nutzung anzusehen sei.
Vom Kaufpreis in Höhe von 16 Millionen DM seien 10 Millionen DM auf die Einbauten in der alten Fabrikhalle entfallen. Wertmäßig sei das neue Wirtschaftsgut Wohnheim bestimmend gewesen. Dieses sei nur mit Leicht- und Trockenbaumaterialien für eine Nutzungsdauer von 10 Jahren erstellt worden. Auch die Finanzverwaltung unterscheide zwischen Gebäuden in Massiv- und Leichtbauweise. Hallen in Leichtbauweise seien innerhalb von 14 Jahren abzuschreiben. Auch sei es zulässig, an Stelle der normalen Gebäude AfA eine solche gemäß der tatsächlichen Nutzungsdauer anzusetzen. Der Sachverhalt unterscheide sich auch vom Urteil des BFH vom 15. Dezember 1981, VIII R 116/79. Dort sei das erworbene Grundstück unverändert weitergenutzt worden. Im Streitfall sei dieses nicht als Fabrikgrundstück genutzt worden, sondern es sei ein neues Wirtschaftsgut geschaffen worden. Die Abbruchverpflichtung habe keine Rolle gespielt. Demzufolge sei es auch unschädlich, dass der Kläger sich selbstredend Gedanken über eine Nachnutzung des Grundstücks nach dem Abriss des Wohnheims gemacht haben, solange er vorrangig eine langfristige Nutzung durch Vermietung beabsichtigt habe.
Zur verfahrensrechtlichen Seite sei vorzutragen, dass bei Erlass des Einkommensteuerbescheides 1993 am 27. März 1995 und eines Änderungsbescheides 1993 und des Einkommensteuerbescheides 1994 am 12. Dezember 1997 die tatsächliche Dauer der Vermietung noch nicht absehbar gewesen sei, so dass dem durch einen Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Absatz 1 AO entsprochen worden sei. Grundlage dessen sei eine Betriebsprüfung gewesen, nach der das Finanzamt M noch an einer 9-jährigen Abschreibungsdauer festgehalten habe. Auch die Bescheide 1995 und 1996 vom 6. Mai 1998 seien nach § 165 Absatz 1 AO wegen der noch offenen AfA vorläufig gewesen. In beiden Bescheiden heiße es, die AfA werde nicht, wie vom Kläger angesetzt berücksichtigt. Das könne nur heißen, dass die Dauer der Vermietung die tatsächliche Unsicherheit gewesen sei, der man schon für 1993 und 1994 mit § 165 AO begegnet sei. Der Einkommensteuerbescheid 1997 von 15. Dezember 1998 sei wiederum vorläufig gewesen, nach der Begründung seien für die AfA 1.168.575 DM angesetzt worden. Dies ergebe nur dann einen Sinn, wenn die Vorläufigkeit der endgültigen Berechnung der AfA gedient haben sollte, abhängig von der letztlich erzielten Nutzungsdauer. Sämtliche bis dahin erlassenen Bescheide 1994 bis 1997 seien mit Bescheiden vom 13. September 2000 gemäß § 164 Absatz 2 AO so geändert worden, dass die AfA aufgrund einer fünfzigjährigen Nutzungsdauer berechnet worden sei. Dies sei nicht mehr zulässig. Der Bescheid 1994 vom 12. Dezember 1997 habe nie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden, sondern sei nur wegen der AfA vorläufig gewesen. Die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 vom 5. Mai 1998 hätten sowohl Regelungen nach § 165 wie auch § 164 AO beinhaltet. Da die Mietdauer eine tatsächliche Unsicherheit im Sinne des § 165 AO gewesen sei, seien die Vorbehalte gemäß § 164 AO in den Bescheiden 1994 bis 1997 unzulässig gewesen und hätten nicht Grundlage für eine Änderung in Gestalt der Änderungsbescheide vom 13. September 2000 sein dürfen.
Es werde noch verwiesen auf den Inhalt des Schriftsatzes des ehemaligen Prozessbevollmächtigten Dr. B vom 13. April 2006 an das Finanzamt L (Blatt 188 bis 216 der Prozessakten). Dieser führt aus, dass an Hand der Objektkalkulation eindeutig die Gewinnerzielungsabsicht, je nach Alternative in Höhe von knapp 3 Millionen DM beziehungsweise 400.000 gewährleistet gewesen sei. Auf die Objektkalkulation werde verwiesen (Blatt 262 bis 263 der Prozessakten). Nachgewiesen sei auch die Auszahlung des Darlehens und die entsprechende Bezahlung des Kaufpreises aufgrund des Schreibens der W-Bank AG vom 22. Februar 1993, in dem es heiße: „Damit ist der gesamte Kaufpreis belegt”. In diesem Zusammenhang werde weiterhin verwiesen auf die unter dem Datum des 22. und 23. Februar 1993 von der finanzierenden Bank erstellten Unterlagen (Blatt 264 bis 272 der Prozessakte, hier insbesondere das Schreiben über die Bezahlung des Kaufpreises, Blatt 271). Die Objektkalkulation sei zutreffend und belege einen Überschuss auch bei nur sechsjähriger Vermietung.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1997 vom 13. September 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2002 dahingehend zu ändern, dass die AfA bei einer 6-jährigen Nutzungsdauer auf 1.788.666,02 DM pro Jahr festgesetzt wird,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt hierzu vor, der Kläger habe bereits im Kaufvertrag die Verpflichtung zum Abriss des vorhandenen Gebäudebestandes mit Kostentragungspflicht übernommen. Diese Verpflichtung gehe über eine Abbruchabsicht hinaus. Der Kläger habe auch bereits im Kaufvertrag die Verpflichtung zum Abriss des vorhandenen Gebäudebestandes mit Kostentragungspflicht übernommen. Nach Auskunft der Stadt D vom 16. April 2002, auf die Bezug genommen werde (Blatt 167 bis 168 der Prozessakten), habe der Kläger schon vor dem Erwerb des Areals Gespräch über die Nutzung, die zukünftige Bebauung sowie die Beseitigung des gesamten Gebäudebestandes nach Ende der Nutzung des Übergangswohnheims geführt. Dessen Vermietung sei daher nur eine Zwischennutzung gewesen, welche die normale Abschreibung rechtfertige. Wegen des Verkaufs der Altgebäude mit Vertrag vom 5. Dezember 1998 und des Abrisses der Gebäude durch die Erwerberin im Zeitraum 1999 bis 2001 habe die Zwischennutzung weniger als 10 Jahre betragen. Zum Geschehensablauf werde nochmals auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Der Kläger habe in zwei Verkäufen 14 von ihm neu vermessene und zu Bebauung vorbereitete Flächen verkauft und bereits mit dem ersten Verkauf drei Objekte wie ein Bauträger gehandelt. Neben den so genannten Bauvorhaben A1-2, B, C1-3 sei nach Abriss des Wohnheims im Juni 1999 gemäß Bauplan vom 27. Juli 1999 am 30. Juli 1999 mit dem Bau von fünf Reihenhäusern begonnen worden. In den Leitz-Ordnern „L” und den Bauunterlagen seien weitere Unterlagen enthalten, unter anderem ein Schreiben der Klägerin vom 18. Juni 1993 an die CDU, in dem sie mitteile, dass sie unter enormen Vorlaufkosten alles unternommen habe, um das Grundstück baureif zu machen, das Schreiben des Klägers an die L-Bank vom 17. Oktober 1993, worin er seine Eigenleistungen in Form einer Marktanalyse, der Projektentwicklung, Kalkulation, Ausschreibung, Bauüberwachung, Vermietung und Vermarktung, Rodung, Abbrucharbeiten geschildert habe und mitteile, dass er bereits 120 Bewerber für die Wohnungen gefunden habe. Es werde auf das Schreiben der Stadt D vom 7. September 2006 verwiesen (Blatt 317 bis 318 der Prozessakte) sowie auf das Gutachten vom 5. August 1993 (Blatt 398 bis 418 der Prozessakte) wonach der Bebauungsplan am 9. Dezember 1991 beschlossen und das Anzeigeverfahren am 14. April 1992 ohne Geltendmachung einer Verletzung von Rechtsvorschriften abgeschlossen worden sei (Blatt 343 der Prozessakte). Ebenso werde verwiesen auf die Unterlagen der Landeskreditanstalt sowie die Bauakten, Grundakten für die Wohnanlage mit 92 Wohnungen, F-Straße ..., R-Weg ... und ..., W-Straße ... bis ..., Grundakte H-Straße ... bis ... Grundakte).
Verfahrensrechtliche Hindernisse hätten dem Erlass der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 vom 13. September 2000 nicht entgegengestanden. Für 1993 hätten die Kläger ihre Klage zurückgenommen und 1994 sei ausschließlich nach § 10d Absatz 1 Satz 2 EStG geändert worden, da wegen Änderungen der Folgejahre der Verlustrücktrag aus 1996 entfallen sei. Der angefochtene Bescheid 1994 sei nach wie vor vorläufig bezüglich der Nutzungsdauer, die er mit 9 Jahren unterstelle. Treu und Glauben stünden tatsächlichen und rechtlichen Korrekturen eines nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheides nicht entgegen.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Vater der Klägerin, W. M., als Zeuge vernommen. Die Kläger selbst wurden beide als Partei vernommen. Wegen der jeweiligen Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Zunächst stehen verfahrensrechtliche Gesichtspunkte der nach § 164 Absatz 2 AO erfolgten Änderungen der Veranlagungen 1995 bis 1997 nicht entgegen. Die Änderungsbescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Absatz 1 AO); der Vorbehaltsvermerk wirkte fort. Die Änderungsbefugnis hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für 1994 folgt aus § 10d Absatz 1 Satz 2 EStG.
Für die Jahre 1995 und 1996 mit jeweiligen Einkommensteuerbescheiden vom 6. Mai 1998 und für 1997 mit Einkommensteuerbescheid vom 15. Dezember 1998 bewirkte die Finanzverwaltung mit der Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Absatz 1 AO, dass in der Folge der Fall noch vollumfänglich zu überprüfen gewesen ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Rechtsfrage, welche Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG für die auf dem Grundstück stehenden Gebäude zugrunde zu legen ist. Diese Überprüfungsmöglichkeit erfährt keine Einschränkung dadurch, dass hinsichtlich der bei Erlass der Bescheide nicht zu klärenden Frage der Mietdauer die Bescheide vorläufig ergingen. Zunächst ging die Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 mit Betriebsprüfungsbericht vom 17. Juli 1997 von einer neunjährigen Nutzungsdauer aus. Entgegen der Ansicht der Kläger schloss sich an diese Betriebsprüfung aber keine irgendwie geartete verbindliche Zusage an, wie im Anschluss an eine Betriebsprüfung gemäß § 204 AO ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt werden soll. Die Kläger haben auch keinen entsprechenden Antrag nach § 205 AO gestellt.
Auch materiellrechtlich sind die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zu Recht ergangen.
Aufgrund der im Beschluss des BFH vom 23. Dezember 2004 (III B 160/03) dargestellten Rechtsprechung ist in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 1995 bis 1997 eine Abschreibung für Absetzungen gemäß § 7 Absatz 4 EStG von 2% pro Jahr bei 50 Jahren tatsächlicher Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Der Kläger hat das mit dieser Nutzungsdauer zu berücksichtigende Wohnheim nämlich mit der Verpflichtung zum Abbruch erworben, was gemäß den nachfolgend dargestellten Grundsätzen dem Erwerb in Abbruchabsicht gleichgestellt ist.
Zu Recht hat der Beklagte daher für das Übergangswohnheims sowie weitere Gebäude des Grundstücks in D, Flurnummer .../1 für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 mit Einkommensteuerbescheid der entsprechenden Jahre vom 13. September 2000 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Abschreibungsbetrag für jedes Jahr in Höhe von 210.368,-- DM zugrunde gelegt.
Soweit für den Veranlagungszeitraum 1994 mit Einkommensteuerbescheid vom 13. September 2000 eine Nutzungsdauer von 9 Jahren und eine AfA von 1.168.754,-- DM der Besteuerung zugrundegelegt worden ist, hat er zutreffend aus den gleichen Gründen eine Verkürzung auf 6 Jahre abgelehnt. Die den Einkommensteuerbescheid 1994 betreffende, aufgrund der Kürzung der AfA in den Jahren ab 1995 bewirkte Änderung gemäß § 10d Absatz 2 EStG, ein Verlust ist nicht mehr zurückzutragen gewesen, ist ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Dieser Änderung steht nicht entgegen, dass bereits der Einkommensteueränderungsbescheid 1994 vom 12. Dezember 1997, in dem von einer 9-jährigen Nutzungsdauer ausgegangen wurde, nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Absatz 1 AO stand. Dieser fehlende Vorbehalt hinderte den Beklagten nur daran, der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 1994 eine AfA von 2 % zugrunde zulegen.
Nach dem Beschluss des BFH Großer Senat vom 12. Juni 1978, GrS 1/77 (Bundessteuerblatt II 1978, 620) kann die Frage, ob ein Gebäude schon in der Absicht, es abzubrechen, angeschafft worden ist, wie bei allen sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgängen nur anhand äußerlich erkennbarer Merkmale beurteilt werden. Für eine Bejahung der Abbruchabsicht beim Erwerb spricht, wenn die Beteiligten bereits im Kaufvertrag davon ausgegangen sind, dass der Kauf zum Abbruch geschieht oder dass eine Verpflichtung zum Abbruch besteht, ferner, wenn der Abbruch stattfindet, ohne dass das Gebäude bereits genutzt worden ist. In der Folge führt der Große Senat noch aus, für welche Fälle bei fehlender Abbruchverpflichtung ein Anschein für den Erwerb in Abbruchabsicht spricht, insbesondere wenn der Abbruch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb geschieht. Wer ein Objekt technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude entgeltlich erwirbt, hat sich im Allgemeinen vor Abschluss des Kaufvertrags vergewissert, dass und in welchem Umfange er das Gebäude für seine Belange werde verwerten können. Bricht er das Gebäude alsbald ab, so bringt er damit erfahrungsgemäß zum Ausdruck, dass es für ihn nicht von Wert war. Es kann deshalb in der Regel angenommen werden, dass der Steuerpflichtige mit dem Erwerb einen anderen Zweck verfolgt hatte als den, das Gebäude zu nutzen, insbesondere wenn er alsbald ein neues Gebäude oder sonstiges Wirtschaftsgut auf dem erworbenen Grundstück erstellt. Ein unter Berücksichtigung der bei Liegenschaften gegebenen tatsächlichen Verhältnisse enger Zusammenhang von drei Jahren zwischen Erwerb und Abbruch wird stets für eine Abbruchabsicht sprechen. Mindestens dieser Zeitraum ist erforderlich, um eine neue Bauplanung durchzuführen und das zum Abbruch erworbene Gebäude zu räumen, zum Beispiel nach Kündigung von Mietern. Wird das Gebäude während dieses Zeitlaufs abgebrochen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Erwerb in Abbruchabsicht geschehen ist. Der Steuerpflichtige kann diesen Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis entkräften. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass in besonders gelagerten Fällen auch bei einem Zeitraum von mehr als drei Jahren zwischen Erwerb und Abbruch der Anschein für einen Erwerb in Abbruchabsicht spricht.
Für die Frage der Abbruchabsicht ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags abzustellen, weil in diesem Zeitpunkt sich der Steuerpflichtige hinsichtlich des Grundstückserwerbs und der dafür aufzuwendenden Kosten verbindlich festgelegt hat. Folglich ist es geboten, auf diesen Zeitpunkt auch für die Beantwortung der Frage abzustellen, wofür (für welchen Zweck) er den Anschaffungsaufwand tätigen muss (BFH Urteil vom 4. Februar 2004, X R 24/02, BFH/NV 2004, 787).
Im Streitfall ist die Abbruchabsicht bzw. Abbruchverpflichtung bereits dadurch belegt, dass der Kläger mit dem Kaufvertrag eine solche Verpflichtung zum Abbruch hinsichtlich des Übergangswohnheims und aller sonstigen Baulichkeiten eingegangen ist. Der Nachweis einer Abbruchabsicht im Wege eines Anscheinsbeweises aufgrund eines tatsächlichen Verhaltens oder eines bestimmten Geschehensablaufes nach Erwerb ist nicht erforderlich. Im Streitfall sind dem Kläger alle diesbezüglichen, die Verpflichtung zum Abriss bestimmenden Umstände bei Abschluss des Kaufvertrages am 24. Juni 1992 bekannt gewesen. So trat er mit Abschluss des Vertrages in die Vereinbarungen der Verkäufer mit der Stadt D vom 24. Juni 1991 ein, mit denen bestimmt worden war, dass nach Beendigung der Nutzung als Übergangswohnheim die Gebäude abzureißen sind. Hierfür musste der Kläger ebenso wie die Verkäufer zuvor durch die Bildung einer Rücklage von 3 Millionen DM mit entsprechenden Sicherheiten garantieren.
Der Kläger hat sich diesen Umständen bei seinen Planungen auch angepasst. Bereits vor dem Erwerb mit Vertrag vom 24. Juni 1992 manifestierte der Kläger seine bereits bei Erwerb bestehende Absicht, das gesamte Grundstück gemäß der im Bebauungsplan vom 25. September 1992 eröffneten Möglichkeiten zu bebauen. Entgegen dem Vortrag des Klägers bestand diese Absicht nicht nur hinsichtlich der nicht bebauten Grundstücke. Die Kläger tragen im zweiten Rechtsgang hierzu vor, dass es sehr wohl Überlegungen zur späteren Nutzung der Flächen des Übergangswohnheims nach Ablauf der Mietdauer gegeben habe. Im Schriftsatz eines seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2006 wird hierzu ausgeführt, dass der Kundenbetreuer der W-Bank Herr H gewusst habe, dass es sich hinsichtlich des alten Industriegeländes um eine zeitlich beschränkte Nutzung mit Abbruchverpflichtung gehandelt habe. In diesem Zusammenhang sei seitens der Bank eine Finanzierung zugesagt worden. Weiter wird ausgeführt: „Ohne einen Bebauungsplan mit Festsetzungen für eine zukunftsfähige Nutzung wäre das Grundstück nach Ablauf der 10 Jahre schwer nutzbar gewesen. Aus diesem Grunde stellte Herr H, nachdem der Kläger ihm das Projekt vorgestellt hatte, sehr schnell klar, dass eine Finanzierung nur mit geklärter bauplanungsrechtlicher Situation erfolgen konnte. Aber auch aus Sicht des Klägers erschien diese Forderung der Bank sinnvoll. Zu berücksichtigen war hierbei, dass die Nutzung der Bebauung auf die kommenden neun Jahre beschränkt war. Diese neun Jahre ermöglichten zwar eine rentierliche Vermietung, jedoch nicht die völlige Amortisation. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass auch eine anschließende weitere Nutzung durch den Kläger zu bedenken war. Zudem bot der Bebauungsplan genauso die Chance, die Grundstücke nach dem Abriss selbst zu bebauen und wie bis dahin gehandhabt weiterhin vermieten zu können. Eine auf Dauer angelegte Vermietung beinhaltet regelmäßig, im Rahmen dieser privaten Vermögensverwaltung Bausubstanz zu erhalten und auch grundlegend zu sanieren. Vermietung schließt demzufolge auch nicht aus, verschlissene Bausubstanz durch neue zu ersetzen. Irgendwelche konkreten Absichten hatte der Kläger damals aber nicht, er hat auch in keiner Weise auf die Festsetzungen des Bebauungsplans einzuwirken versucht.”
Ungeachtet der letzten Aussage in diesem Zitat ist es im Streitfall als wesentliches Merkmal für eine vorhandene Abbruchverpflichtung und eine damit durch den Erwerb dokumentierte Absicht des Klägers auf weitere Nutzung des Grundstückes zu werten, dass bereits beim Kauf des Gebäudes mit notariellem Kaufvertrag vom 24. Juni 1992 festgestanden hat, dass ein Abriss zwingend in Aussicht stand. Mit dieser Verpflichtung ist der Kläger den Kaufvertrag eingegangen. Darauf musste seine gesamte Planung hinsichtlich der Finanzierung und Nutzungen des gesamten Grundstücks ausgerichtet sei. Dies gilt auch für den Fall, dass er bei Abschluss des Kaufvertrages zunächst die für neue Zwecke hergerichteten Gebäude selbst vermieten wollte.
Der Kläger kann eine diesbezügliche Absicht nicht negieren, indem er sagt, er habe nur notgedrungen die Verpflichtung übernommen. Vielmehr führt er im oben zitierten Schriftsatz vom 2. Mai 2006 aus, dass er gerade wegen dieser Verpflichtung auch auf Veranlassung der Bank Planungen unternommen habe. Hätte er nicht im Sinne einer Absicht zum Abriss die diesbezügliche Verpflichtung übernehmen wollen, hätte er den Kaufvertrag nicht abschließen können.
Dies alles wurde veranlasst durch die Vereinbarung zwischen der Stadt D und den Verkäufern des Grundstücks vom 24. Juni 1991. Die dort gewählte Formulierung: „Das Übergangswohnheim hat einen Bestand von längstens 10 Jahren. Es darf nur für deutschstämmige Aussiedler genutzt werden. ... Das Übergangswohnheim das nur für deutsche Aussiedler und nicht andere Bevölkerungsgruppen beziehungsweise Personen, die nach dem Asylverfahrensgesetz behandelt werden verwendet werden (....). Die Nutzungsdauer beträgt sieben Jahre mit einem einmaligen Optionsrecht auf eine Verlängerung von drei Jahren durch das Land Baden-Württemberg. Sollte das Übergangswohnheims nach einer gewissen Zeit seine Funktion verlieren, dass es nicht zweckentfremdet genutzt werden.... die BGB-Gesellschaft W und K verpflichten sich, nach Ende der Nutzungszeit und jetzigen Zweckbestimmung die vorhandenen Fabrikhallen beziehungsweise das Übergangswohnheims abzureißen und dort eine Bebauung entsprechend dem von der Stadt D aufzustellende Bebauungsplan zu errichten. Die BGB Gesellschaft W und K garantiert den Abbruch durch Bildung einer Rückstellung in Höhe der ungefähren Abbruchkosten von 3 Millionen DM. .. ” entspricht der Zielrichtung der Stadt, möglichst schnell die gewünschte Bebauung unter Abbruch des Wohnheims sicherzustellen. Der Wortlaut ist daher so gewählt, dass eine andere Nutzung nach Beendigung der Nutzung als Übergangswohnheim ausgeschlossen gewesen ist.
Dem Kläger kam es auch darauf an, dass die Bebauung der gesamten Fläche des erworbenen Objektes, also auch der durch das Übergangswohnheim und die Fabrikhallen beanspruchten Flächen gemäß einem von der Gemeinde zu beschließenden Bebauungsplan erfolgen konnte. Er hat die Fälligkeit des Kaufpreises durch Vertrag vom 24. Juni 1992 davon abhängig gemacht, dass ein Bebauungsplan von der Gemeinde verabschiedet werden würde. Dabei kann es im Ergebnis offen bleiben, wann dieser Bebauungsplan „bestandskräftig” oder „rechtskräftig” geworden ist. Der Kläger sieht diesen Zeitpunkt im September 1992, da zu diesem Zeitpunkt die Bekanntmachung des Anzeigeverfahrens den Bebauungsplan in Kraft treten lies. Er verweist hierzu auf eine im zweiten Rechtsgang vorgelegte Bestätigung der Gemeinde vom 27. November 1992 (Blatt 343). Die Tatsache, dass eine Bebauung gemäß dem letztlich beschlossenen Bebauungsplan zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 24. Juni 1992 mangels abgeschlossenen Feststellungsverfahrens noch nicht gesichert gewesen ist, erklärt die Bedeutung der Regelung des Vertrages, dass der Kaufpreis erst dann fällig wird, wenn der Bebauungsplan rechtskräftig ist. Der Kläger trägt hierzu vor, dass mit einer entsprechenden Bestätigung vom 27. November 1992 die Fälligkeit des Kaufpreises gegenüber dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar angezeigt worden sei. Er führt überdies aus, dass das ihm im Kaufvertrag vom 24. Juni 1992 eingeräumte Rücktrittsrecht für den Fall zustand, dass der Bebauungsplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kaufvertrag bestandskräftig geworden ist.
Die Vernehmung des Vaters der Klägerin W. M. hat keine Anhaltspunkte für eine andere Bewertung des Sachverhalts ergeben. Der Zeuge gab nur an, dass er anlässlich eines Besuches der Kläger bei ihm am 18. Dezember 1992 von dem Erwerb eines großen Objektes erfahren habe, welches auf der Einnahmenseite wegen des guten Mieters sehr rentabel gewesen sei. Er führte aus, dass bei diesem Gespräch eine irgendwie geartete Spekulationen oder eine gewerbliche Betätigung im Zusammenhang mit dem Objekt seitens des Klägers nicht beabsichtigt gewesen sei.
Mit dieser Aussage ist nicht zu widerlegen gewesen, dass dem Kläger bei Erwerb des Grundstückes wenige Monate vorher die Abbruchverpflichtung bekannt gewesen ist und er diese bereit war zu übernehmen. Der Zeuge hat auch keine Ausführungen dazu gemacht, ob er zum damaligen Zeitpunkt von den näheren Umständen des Erwerbs und der Existenz einer Abbruchverpflichtung Kenntnis gehabt hat. Aus diesem Grunde ergibt sich durch die Aussage keine Aufklärung dahingehend, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Abbruchverpflichtung und nachfolgenden Nutzungen des mit dem Übergangswohnheim bebauten Grundstückes keine Überlegungen angestellt haben will.
Ebenso wenig ist durch die Aussage der Klägerin der Nachweis zu führen gewesen, dass die auf dem Grundstück des Wohnheims lastende Verpflichtung zu seinem Abbruch von den Überlegungen des Klägers bei Vertragsabschluss am 24. Juli 1992 nicht umfasst gewesen sei. Vielmehr hat sie ausgesagt, dass bereits im Mai 1992, also vor dem Vertragsabschluss mit dem Vertreter der Bank über die mit der Abbruchverpflichtung zusammenhängenden Probleme verhandelt worden sei. So bestand die Bank auf einem Rangrücktritt der Stadt D wegen der zu deren Gunsten eingeräumten Sicherheiten, mit denen die Stadt den Abbruch auch finanziell hatte sicherstellen wollen. Der Kläger hatte sich in diesem Zusammenhang dazu verpflichtet, den von seiner Seite aufzubringenden Betrag zur Deckung der Abbruchverpflichtung tatsächlich monatlich zurückzulegen. Bereits vor Vertragsabschluss war die Abrissverpflichtung somit nachweislich Gegenstand von Verhandlungen gewesen.
Dies ist auch nicht mit Aussage der Klägerin zu widerlegen, dass sie beide sich über die weitere Nutzung der Immobilie beim Kauf keinerlei Gedanken gemacht hätten. Dies gilt auch, soweit sie sich zur Frage nach einem Bebauungsplan nur erinnern konnte, dass es einen solchen gegeben habe, diese aber noch nicht rechtskräftig gewesen sei.
Beide Aussagen sind bereits durch den eigenen Vortrag der Kläger widerlegt, nach dem, wie bereits dargestellt, sich wegen der in Kauf genommen Abbruchverpflichtung zumindest der Kläger Gedanken über eine Nutzung nach Ende der Vermietung des Wohnheims gemacht hatte.
Im Übrigen erkennt der Senat einen Bruch in der Aussage der Klägerin. Auf entsprechende Fragen zu der späteren Nutzung und dem Bebauungsplan hat sie nur jeweils kurz dahingehend geantwortet, dass damals in keiner Weise auf die Tatsache der Abbruchverpflichtung und die nachfolgende Nutzung eingegangen worden sei, obwohl selbst in der Klagebegründung dargestellt wird, dass Überlegungen hierzu vor Vertragsabschluss angestellt worden sind. Im Gegensatz dazu hat sie ihre Aussage zu allen übrigen Umständen des Erwerbs des Grundstücks detailreich und an Hand tatsächlicher Ereignisse belegt. Der Senat folgt daher nicht ihrer Aussage, dass für beide Kläger die Abbruchverpflichtung in ihren Überlegungen keine Rolle gespielt habe.
Auch die Aussage des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser hat zwar ausgeführt, im Alter zum Zeitpunkt des Erwerbs von 28 Jahren habe angesichts eines Zeitraums von 10 Jahren bis zum Abbruch des Wohnheimes dessen nachfolgende Nutzung für seine Erwerbsabsichten keine Bedeutung gehabt. Entgegen seiner Darstellung glaubt der Senat aber nicht, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt wegen seines „jugendlichen” Alters und beruflicher und geschäftlicher Unerfahrenheit hierzu keinerlei Gedanken gemacht haben will. Unabhängig vom Alter spricht es nicht für Unerfahrenheit, ein derartiges Objekt mit allen dabei verwirklichten Folgemaßnahmen überhaupt realisieren zu können.
Dass er wegen der von ihm als lukrativ erachteten Vermietung die Abbruchverpflichtung als Handicap angesehen hat, ist zwar nachzuvollziehen, trotzdem hat er sich mit einer nachfolgenden Nutzung nach Erfüllung der Abbruchverpflichtung bereits bei Erwerb auseinander gesetzt. So musste er einräumen, dass eine Bebauung nach Ablauf der Vermietung bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertrages bereits eine Option gewesen sei. Mit einer anderen Aussage hätte er sich auch in Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss gesetzt. Im Ergebnis gab der Kläger zu verstehen, dass er die Bebauung eines 40.000 qm großen, dann unbebauten Grundstückes, wenn auch zum Zeitpunkt des Kaufvertrages noch nicht im Einzelnen konkretisiert, in seine Planungen mit einbezogen hat. Ihm war bewusst, nach Ablauf der Mietdauer ein für Wohnbebauung vorgesehenes Areal zur Verfügung zu haben, und zwar nach seiner Aussage mit einer Restschuld von 3 Mio DM.
Letztlich nicht entscheidungserheblich ist gewesen, wie diese Planungen sodann in den Folgejahren aufgrund der nachträglich aufgestellten Bedingungen der finanzierenden Bank angegangen wurden und in wie weit diesbezüglich schon konkrete Vorstellungen des Klägers vor Auftreten der Probleme mit der Bank bestanden.
Entgegen der Ansicht der Kläger ist nicht zwischen der Abbruchabsicht und der Verpflichtung zum Abbruch zu differenzieren. Der Beschluss des Großen Senates vom 12. Juni 1978 (GrS 1/77, Bundessteuerblatt II 1978, 620) nennt beide Alternativen als Voraussetzung für die Anwendung seiner aufgestellten Grundsätze. Weiterhin ist festzustellen, dass der im Beschluss des Großen Senats aufgezeigte zeitliche Rahmen von drei Jahren zwischen Erwerb und Abbruch nur bei Fehlen sonstiger objektiver Umstände als Indiz für bestimmte Absichten des Steuerpflichtigen heranzuziehen ist. Derartige zeitliche Vorgaben sind nur für den Fall von Bedeutung, in denen insbesondere wegen einer fehlenden vertraglich begründeten Abbruchverpflichtung nicht aus sonstigen Umständen die Absichten eines Erwerbers deutlich werden.
Bis zum Abbruch ist auch von der gewöhnlichen tatsächlichen Nutzungsdauer der Gebäude auszugehen gewesen, nicht von einer auf die Jahre der Zwischennutzung verteilten AfA. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1981 (VIII R 116/79, Bundessteuerblatt II 1982, 385) ist bei Wirtschaftsgütern nach § 7 Absatz 1 Satz 1 EStG, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die gesamte Dauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Bei Gebäuden sind nach § 7 Absatz 4 EStG als AfA die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen, und zwar bei Gebäuden die nach dem 31. Dezember 1994 fertig gestellt worden sind, jährlich 2%, bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig gestellt worden sind, 2,5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen der 2- prozentigen AfA weniger als 50 Jahre, in den Fällen der 2,5-prozentigen AfA weniger als 40 Jahre, so kann die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA vorgenommen werden. Diese Vorschriften sind auch in der Zeit einer Zwischennutzung eines Gebäudes anzuwenden, das in Abbruchabsicht erworben worden ist und das noch bis zum Abbruch durch Vermietung und Verpachtung genutzt wird, also der Erzielung von Einkünften dient.
Der BFH stellt weiterhin klar, was er unter tatsächlicher AfA versteht, indem er ausführt, dass es nicht zulässig sei, die Nutzungsdauer des Gebäudes wegen des beabsichtigten Abbruchs zu verkürzen. Würde die Restnutzungsdauer der Altbauten unter Berufung auf § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf die Zeit bis zum voraussichtlichen Abbruch des Gebäudes bemessen, würden die nach dem Beschluss des Großen Senats vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BStBl II 1978, 620) nicht zulässigen Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ganz oder zum Teil auf einem Umweg gewährt. Dies ist nach Auffassung des BFH nicht gerechtfertigt, denn auch bei einer Zwischennutzung werde mit der Anschaffung eines in Abbruchabsicht oder mit einer solchen Pflicht belastetes ein weitergehendes Ziel verfolgt. Anders als bei einer Anschaffung eines Gebäudes ohne Abbruchabsicht bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Anschaffung und den späteren Maßnahmen. Dieser Zusammenhang werde auch durch die Zwischennutzung nicht unterbrochen.
Diese Grundsätze sind auf den Streitfall anzuwenden, da nur durch Ansatz der vom Gesetz vorgegebenen tatsächlichen Nutzungsdauer für die betroffenen Gebäude die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats aufrechterhalten werden.
Auch eine Verkürzung der Nutzungsdauer wegen des Ausbaus mit auf eine kürzere Nutzung ausgelegten Baustoffen ist nicht angezeigt. Es verbleibt für die 1992 erworbenen Gebäude bei der gesetzlich festgelegten Abschreibungsrate gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG. Die Kläger haben nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit durch den Ausbau der Fabrikhalle durch Leicht- und Trokkenbauweise die technische Nutzungsdauer des Gebäudes abgekürzt worden sein soll. So ist nicht erkennbar, inwieweit die Substanz des Gebäudes hierdurch eine Beeinträchtigung erfahren habe soll. Der Innenausbau in Leichtbauweise verkürzte daher die nach dem Gesetz regelmäßig unterstellte Nutzungsdauer der Bausubstanz nicht. Die Kläger haben keine Nachweise dazu erbracht, dass wegen der Besonderheiten des Gebäudes hiervon abzuweichen gewesen ist. Ebenso fehlt es am Nachweis, dass das ursprüngliche Fabrikgebäude, in dem das Wohnheim errichtet wurde, durch diese Einrichtung so wesentlich in seinen Bestandteilen erneuert beziehungsweise in seinem Charakter geändert wurde, dass es als ein neues Gebäude mit einer aus technischen Gründen verkürzten Nutzungsdauer zu bewerten gewesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen gewesen, da es sich im Streitfall unter Anwendung der Rechtsprechung des BFH um die Bewertung tatsächlicher Sachverhalte handelt.