Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.11.2010

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 06.10.2008 – 8 K 266/07

    - Ergibt sich aufgrund einer negativen Totalgewinnprognose, dass bei der Vermietung von Containern keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, liegen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.


    - Gewinnfeststellungsbescheide sind aufzuheben, wenn sich herausstellt, dass keine Gewinneinkünfte vorliegen, weil die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschreitet.


    - Bei einer Totalgewinnprognose sind die Veräußerungs- und Aufgabegewinne gewinnerhöhend und die Finanzierungskosten zur Anschaffung des Betriebsvermögens gewinnmindernd zu berücksichtigen.


    - Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände geht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung regelmäßig nicht hinaus, solange die Umschichtung des Vermögens gegenüber der Nutzung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.


    - Ist die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter mit deren An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zwar verklammert, liegt gleichwohl keine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn sich die Betätigung in der Anschaffung und Finanzierung der Wirtschaftsgüter und in der Vereinnahmung des Mietzinses erschöpft.


    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten darüber, ob eine gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen ist oder nicht. Dem Rechtsstreit liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

    Durch Kauf- und Verwaltungsvertrag Nr. … mit der Firma Z vom … .1998 erwarb der Kläger das Eigentum an … Stück Hochseecontainern zum Einzelpreis von …  DM, Gesamtpreis …  DM. Die Übergabe der Container wurde durch Abschluss eines Verwaltungsvertrages ersetzt. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 6 Jahren. Für diese Dauer wurde eine Tagesmiete von …  DM pro Kalendertag pro Container garantiert. Außerdem erklärte sich die Z bereit, nach Ablauf der Garantiezeit die Container zurückzukaufen und rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages ein Angebot zu unterbreiten. Die weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen folgen aus Blatt 68 der Gerichtsakte.

    Die Anschaffungskosten wurden in Höhe von …  DM durch ein Darlehen bei der K-Bank finanziert.

    Da der Kläger den Sitz seiner Einzelunternehmung „Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Anlagen” in der Stadt A gewählt hatte, stellte das Finanzamt …, der Beklagte, als sog. Betriebsstättenfinanzamt nach Maßgabe von § 180 Abs. 1 Nr. 2b der Abgabenordnung – AO – die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest. Der Beklagte erließ ab 1996 Gewinnfeststellungsbescheide, in denen Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden. Bereits im Kalenderjahr 1996 hatte der Kläger eine Ansparabschreibung gebildet. Sämtliche Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO und teilweise vorläufig. In den jeweiligen Bescheiden heißt es:

    „Der Bescheid ergeht vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil zurzeit die Einkünfteerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann”.

    Ab Dezember 2005 führte die Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts … für den Prüfungszeitraum 2001 bis 2003 eine steuerliche Außenprüfung durch. Im Verlaufe dieser Prüfung wurde der Prozessbevollmächtigte unter anderem aufgefordert, eine Totalgewinnberechnung vorzulegen. Die Prüferin vertrat die Ansicht, dass die Beweislast für einen Totalgewinn beim Steuerpflichtigen liege, weil er negative Einkünfte aus der Containervermietung mit positiven Einkünften verrechnen wolle. Die einmalige, zeitlich fest begrenzte Vermietung erfordere keine aktive nachhaltige Tätigkeit des Steuerpflichtigen; nach der vertraglichen Ausgestaltung sei er weder Händler noch Produzent oder Dienstleister, vielmehr habe sich seine Rechtsstellung einem Darlehensgeber angenähert. Die Einkünfte aus der Vermietung von Containern gehörten grundsätzlich zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG –.

    Eine Schlussbesprechung fand zunächst nicht statt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Prüfungsfeststellungen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom …, Blatt 6 bis 16 Sonderband BP Bezug genommen.

    Mit Bescheiden vom … .2006 hob der Beklagte die Gewinnfeststellungsbescheide 1996 - 2004 auf. Für 1996 - 1999 erfolgte die Aufhebung aufgrund von § 165 Abs. 2 AO, für 2000 - 2004 aufgrund von § 164 Abs. 2 AO. Zur Begründung verwies das FA auf den Betriebsprüfungsbericht vom …, dessen Feststellungen sich auch auf das jeweilige Kalenderjahr auswirkten.

    Die Schlussbesprechung wurde – das ist zwischen den Beteiligten unstreitig – am … 2006 nachgeholt. Anlässlich dieser Besprechung wurde dem FA durch den Prozessbevollmächtigten ein Bericht zur Ermittlung und Darstellung des Totalgewinns bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorgelegt. Nach diesen Berechnungen ermittelte der Prozessbevollmächtigte einen Totalgewinn in Höhe von … €. Dabei wurden Zinsaufwendungen für die Finanzierung der Container nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Einzelheiten folgen aus Blatt 177 bis 186 der Gerichtsakte.

    Die gegen die Aufhebungsbescheide gerichteten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückgewiesen.

    Unter Zugrundelegung des vom Prozessbevollmächtigten ermittelten Totalgewinns i.H.v… € und unter Abzug von Zinsaufwendungen i.H.v. insgesamt … € errechnete das FA einen Totalverlust i.H.v. …  €.

    Mit der rechtzeitig erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die angegriffenen Bescheide seien schon aus formellen Gründen offensichtlich rechtswidrig:

    Die Aufhebungsbescheide seien zu einem Zeitpunkt ergangen, bevor eine Schlussbesprechung durchgeführt worden sei. Ausreichendes rechtliches Gehör sei nicht gewährt worden. Unterbleibe eine Schlussbesprechung, so liege ein Verfahrensfehler vor, der ein Verwertungsverbot zur Folge habe. Schon deshalb seien die Aufhebungsbescheide rechtswidrig.

    Es sei Feststellungsverjährung eingetreten. Die Korrekturmöglichkeit nach § 165 Abs. 2 AO hinge davon ab, inwieweit der Bescheid tatsächlich für vorläufig erklärt worden sei. Das Finanzamt könne sich nicht auf den Prüfungsbericht berufen und die Bescheide für die Veranlagungszeiträume 1996 - 1999 mit der Begründung rechtfertigen, es lägen keine gewerblichen, sondern sonstige Einkünfte vor. Die in den ursprünglichen Bescheiden enthaltenen Vorläufigkeitsvermerke erstreckten sich nicht auf die Feststellung der Einkunftsart, sondern nur auf die Einkünfteerzielungsabsicht. Eine Hemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 8 AO könnte nur für den vorläufig erklärten Teil eines Bescheids eintreten.

    Außerdem sei auch bereits bezüglich der Einkommensteuerbescheide Festsetzungsverjährung eingetreten.

    Die Aufhebungsbescheide – so der Prozessbevollmächtigte weiter – seien auch deshalb rechtswidrig, weil sich die Betriebsprüfung ausschließlich auf die Kalenderjahre 2001 - 2003 bezogen habe; eine notwendige Erweiterungsprüfungsanordnung fehle. Die Ergebnisse der Betriebsprüfung seien aber für sämtliche Veranlagungszeiträume ausgewertet worden, in denen Gewinnfeststellungsbescheide ergangen seien.

    In materieller Hinsicht vertritt der Prozessbevollmächtigte die Auffassung, dass der Kläger aus der Containervermietung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele und deshalb eine gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen sei. Insoweit trägt er im Wesentlichen vor:

    Für eine gewerbliche Betätigung spreche bereits der Umstand, dass das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen sei. Ein Indiz für eine Gewerblichkeit folge auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 10.03.2005 V R 29/03; danach werde aus der Umsatzsteuerpflicht auf die Gewerblichkeit geschlossen. Nach der Rechtsprechung des BFH seien Erwerb, Vermietung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern als gewerblich zu qualifizieren, wenn die Vermietung und ein marktmäßiger Umschlag der Wirtschaftsgüter zusammenträfen. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt, denn der Ast. habe durch Kauf und Verwaltungsvertrag in seiner Eigenschaft als eingetragener Kaufmann … Container erworben, den quartalsmäßig vereinbarten Mietzins vereinnahmt und nach Ablauf der Grundmietzeit zum Preis von … € die Container im Dezember 2004 – unstreitig – wieder an die Firma Z „zurückverkauft”. Der Kläger habe durch die Vermietung und den An- und Verkauf einen Totalgewinn von … € erzielt. Er habe zwingend verkaufen müssen, um überhaupt einen Totalgewinn zu erzielen.

    Die Z GmbH habe zwar die Vermietung der Seecontainer eigenverantwortlich vorgenommen, der Kläger sei aber Eigentümer der Wirtschaftsgüter. Er hätte diese auch an einen anderen Partner veräußern können.

    Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung sei überschritten. Hierfür spreche insbesondere der Umfang der Anschaffungen im Gesamtnennwert von … DM.

    Die einzelnen Vorgänge – so der Prozessbevollmächtigte weiter – nämlich Erwerb, Vermietung und anschließende Veräußerung der Wirtschaftsgüter seien durch ein einheitliches Geschäftskonzept miteinander verklammert. Der Kläger habe sich wie ein Händler verhalten. Er habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt; die Totalgewinnprognose liege dem FA vor. Dabei seien die Darlehenszinsen aus der Sicht des Prozessbevollmächtigten zutreffend erfolgsneutral behandelt worden. Insoweit verweist er auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.06.1996 15 K 3279/92 F, Haufe–Index 929160.

    Das Wohnsitzfinanzamt … sei notwendig beizuladen, weil dieses Finanzamt davon ausgeht, dass der Kläger durch die Containergeschäfte steuerbare Einkünfte (sonst. Einkünfte i.S.v. § 22 EStG) erzielt habe.

    Die Firma Z sei beizuladen, weil der Kläger bei dieser Firma die für seinen Betrieb erforderlichen Container erworben habe.

    Der Kläger beantragt,

    die Aufhebungsbescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns für die Veranlagungszeiträume 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2002 und 2003, alle vom … 2006, sowie die Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben,

    hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Das FA meint, dass der Kläger keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Die Betätigung habe eine private Vermögensverwaltung nicht überschritten. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten liege auch kein einheitliches Geschäftskonzept vor. Die vom Prozessbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung des BFH sei nur bei oberflächlicher Betrachtung auf den Streitfall anwendbar. Der Kläger habe im Unterschied zu den BFH-Rechtsprechungsfällen lediglich einen Erwerbs- und einen Veräußerungsvorgang vollzogen; dazwischen seien Wirtschaftsgüter vermietet worden. Damit fehlen eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und auch die Nachhaltigkeit, weil eine Wiederholungsabsicht nicht erkennbar sei. Insbesondere habe der

    Kläger auch keinen Gesamtgewinn erzielt. Jedenfalls müssten die Finanzierungskosten für die Anschaffung der Wirtschaftsgüter mit in die Totalgewinnprognose einbezogen werden.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben 5 Bände Steuerakten vorgelegen (Feststellungsakte Band I, Feststellungsakte VZ 2002 – 2003, Sonderband für Betriebsprüfungsberichte „BP 01 – 03”, roter Halbhefter „Einspruchsvorgänge”, roter Halbhefter „AdV-Ablehnung”).

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Der Beklagte hat zu Recht die gesonderten Gewinnfeststellungsbescheide aufgehoben. Die Aufhebungsbescheide erweisen sich in formeller und materieller Hinsicht als rechtmäßig.

    1. Aus dem Umstand, dass zunächst keine Schlussbesprechung abgehalten wurde, lässt sich keine Rechtswidrigkeit der Aufhebungsbescheide ableiten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann zwar eine Schlussbesprechung nur dann entfallen, wenn keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen und der Steuerbescheide zu erwarten ist oder der Steuerpflichtige auf eine Schlussbesprechung ausdrücklich verzichtet. Denn es besteht ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer Schlussbesprechung.

    Damit ist aber nichts darüber ausgesagt, welche verfahrensrechtlichen Folgen daraus zu ziehen sind, dass eine Schlussbesprechung (zunächst) nicht stattfindet. Nach der Rechtsprechung führt das Unterlassen einer Schlussbesprechung „nicht ohne weiteres” zur Fehlerhaftigkeit der aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide. Zum einen kann die fehlende Durchführung einer Schlussbesprechung nach § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO geheilt werden, zum anderen kann in weiteren Verfahren rechtliches Gehör in ausreichendem Maße gewährt werden (BFH, Beschluss vom 15.12.1997 X B 182/96, BFH/NV 1998, 811 mit zahlreichen Nachweisen; ebenso: BFH, Beschluss vom 26.06.1997 XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17, 18, rechte Spalte; BFH, Beschluss vom 24.08.1998 III S 3/98, BFH/NV 1999, 436 ff., 438 linke Spalte; Finanzgericht Berlin, Urteil vom 22.04.1996 VIII 392/94, EFG 1997, Seite 90, 91).

    Im Streitfall ist der Verfahrensfehler nach Maßgabe von § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO geheilt worden, denn die Schlussbesprechung ist am … .2006, also noch deutlich vor Abschluss eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nachgeholt worden. Überdies bestand in ausreichendem Maße Gelegenheit, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzutragen.

    2. Es ist auch keine Feststellungsverjährung eingetreten, denn der Beklagte war berechtigt, die Gewinnfeststellungsbescheide für 1996 – 1999 aufgrund von § 165 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 171 Abs. 8 AO zu ändern.

    Der Prozessbevollmächtigte weist zu Recht darauf hin, dass die mangels Bestandskraft an keine besondere Voraussetzung geknüpfte Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO nur gerechtfertigt ist, soweit eine Steuer wegen einer Ungewissheit i. S. des § 165 Abs. 1 AO vorläufig festgesetzt wurde. Die Reichweite einer solchen Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt richtet sich nach seinem objektiven, aus Empfängersicht durch Auslegung zu bestimmenden Erklärungswert, der sich erschließt aus dem Gesamtinhalt der infrage stehenden Einzelfallregelung, einschließlich der hierzu gegebenen Begründung und der beigefügten Erläuterungen (BFH, Urteil vom 02.04.1997, X R 21/94, BFH/NV 1997, 547 ff., 548; ferner: Cöster in Pahlke/Koenig, AO 2004, § 165 Rdnr. 33 m.w.N.).

    Der Beklagte hatte die Gewinnfeststellungsbescheide vorläufig erklärt, weil im Zeitpunkt des Ergehens der jeweiligen Bescheide „die Einkünfteerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann”. Die Einkünfteerzielungsabsicht in Bezug auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb, also die sogenannte Gewinnerzielungsabsicht, ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das sich nur anhand objektiver Merkmale beurteilen lässt. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Maßgebend ist, wie sich die Verhältnisse aus der Sicht des an objektiven Gegebenheiten orientierten Steuerpflichtigen dargestellt haben. Erforderlich ist eine in die Zukunft gerichtete, langfristige Beurteilung. Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte bieten (BFH, Urteil vom 07.08.1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110, BFH, Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, Bundessteuerblatt II 1984, 751 ff., 764 ff.). Unsicherheiten in der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht rechtfertigen daher grundsätzlich den Erlass von nach § 165 Abs. 1 AO vorläufigen Steuerbescheiden (BFH, Urteil vom 25.10.1989 X R 109/87, BStBl II 1990, 278).

    Dementsprechend konnte das Finanzamt, also Veranlagungsteilbezirk und Betriebsprüfung, erst rückblickend das Vorliegen oder Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht beurteilen:

    Die Betriebsprüfung hat erst im … 2005 begonnen, um einen möglichst langen Beurteilungszeitraum zu überblicken. Auch wenn sich der Prüfungszeitraum der Betriebsprüfung lediglich auf die Kalenderjahre 2001 – 2003 bezog, ist festzustellen, dass die Prüferin ausweislich Tz. 12 des BP-Berichts die Gewinn-, Verlustermittlung seit 1996 dargestellt hat. Aus dieser Tz. folgt zugleich, dass die Gewinnerzielungsabsicht und die Totalgewinnberechnung Gegenstand der Prüfung waren.

    Die im Dezember 2004 erfolgte Veräußerung der Container an die Z GmbH ist dem Finanzamt offenkundig erst nach Abfassung des BP-Berichts vom … 2006 bekannt geworden, denn zum Zeitpunkt der Abfassung des BP-Berichts lagen die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2004 noch nicht vor.

    Auch der Bericht zur Ermittlung und Darstellung des Totalgewinns ist nach dem eigenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten erst anlässlich der Schlussbesprechung im … 2006 Vertretern der Finanzbehörde übergeben worden. (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom .2007, Seite 4, Blatt 58 der Gerichtsakte).

    All diese Umstände machen deutlich, dass die Gewinnerzielungsabsicht nur im Rückblick beurteilt werden konnte. Dass das Finanzamt berechtigt war, die Bescheide wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht aufzuheben, ergibt sich nachfolgend aus 5.).

    3. Die vom Prozessbevollmächtigten erhobene Einrede der Festsetzungsverjährung der Folgebescheide bezieht sich auf die Einkommensteuerbescheide des Wohnsitzfinanzamts …, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

    4. Auch der Umstand, dass sich die steuerliche Außenprüfung lediglich auf die Kalenderjahre 2001 – 2003 bezog, verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

    Allein das Fehlen einer nach § 196 AO notwendigen Erweiterungsprüfungsanordnung führt nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der festgestellten Besteuerungsgrundlagen für die Vorjahre (BFH, Urteil vom 25.11.1997 VIII R 4/94, Bundesteuerblatt II 1998, 461 ff., 464 unter 2a; Tipke in Tipke/Kruse, AO, Band II, § 194 Tz. 25), zumal alle Gewinnfeststellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen und – wie oben dargelegt – teilweise vorläufig waren.

    5. In materieller Hinsicht erweisen sich die Aufhebungsbescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns als rechtmäßig.

    Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit gesondert festgestellt, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist. Im Streitfall hat das Betriebsstättenfinanzamt zu Recht den Schluss gezogen, dass der Kläger keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen hat, so dass die Gewinnfeststellungsbescheide aufzuheben waren.

    Gewerbebetrieb ist jede selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn diese Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG). Hinzukommen muss als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, muss durch eine Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird (BFH, Urteil vom 31.05.2007, IV R 17/05, BFH/NV 2007, 1971 ff., 1972 m.w.N.)

    Der Kläger hat aus der Containervermietung keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

    a) Es fehlt bereits an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten hat der Kläger keinen Totalgewinn in Höhe von … €, sondern – worauf das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung zu Recht hingewiesen hat – einen Totalverlust erzielt. In jedem Fall hat der Kläger – unabhängig von der konkreten Höhe der Zinsaufwendungen – ein negatives Betriebsergebnis erzielt. Selbstverständlich sind die Zinsaufwendungen gewinnmindernd zu berücksichtigen, denn sie haben das jeweilige Betriebsergebnis tatsächlich negativ beeinflusst. Der betriebliche Totalgewinn ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln (BFH, Urteil vom 15.05.1996 X R 99/92, BFH/NV 1996, 891, 892 unter 2a m.w.N.).

    Insoweit kann sich der Prozessbevollmächtigte nicht mit Erfolg auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.06.1996 15 K 3279/92 F (Hauffe-Index 929160) berufen, in dem in der Tat keine Zinsaufwendungen berücksichtigt werden. Das vorgenannte Urteil weist die Besonderheit auf, dass keine – wie im Streitfall – rückblickende Totalgewinnberechnung, sondern eine in die Zukunft gerichtete Prognose vorgenommen wird, die auf den Angaben der dortigen Kläger beruht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in diesem Urteil auch keine Begründung abgegeben, warum Zinsaufwendungen nicht in Ansatz gebracht werden. Wenn bei den sogenannten Gewinneinkünften die Veräußerungs- und Aufgabegewinne in die Ergebnisprognose gewinnerhöhend mit einzubeziehen sind (Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 26. Aufl. 2007, § 15 Rdnr. 30 m.w.N.), so ist es nur konsequent und entspricht einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen, wenn die Finanzierungskosten zur Anschaffung des Betriebsvermögens gewinnmindernd berücksichtigt werden.

    b) Auch wenn bereits die fehlende Gewinnerzielungsabsicht der Annahme gewerblicher Einkünfte entgegensteht, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Grenze privater Vermögensverwaltung nicht überschritten hat.

    Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird nur dann überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt. Ob eine Tätigkeit noch der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, lässt sich nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. Vielmehr sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten (BFH, Urteil vom 31.05. 2007, IV R 17/05, a.a.O.).

    Eine typische gewerbliche Tätigkeit ist der Handel. Sein Bild ist gekennzeichnet durch die wiederholte Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sinne eines marktmäßigen Umschlags von Sachwerten. Der Steuerpflichtige verhält sich demnach dann wie ein Händler, wenn er planmäßig und auf Dauer mit auf Güterumschlag gerichteter Absicht tätig geworden ist.

    Dagegen geht die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände in der Regel über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus. Dazu gehören auch der Erwerb und die Veräußerung der beweglichen Sachen, wenn diese Vorgänge den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen. Zur Vermögensverwaltung gehören zudem Leistungen wie Pflege, Wartung und Versicherung des vermieteten Objekts, die im Rahmen einer normalen Vermietungstätigkeit anfallen. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit kann – ausnahmsweise – erst in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermietungsleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt.

    Der Bundesfinanzhof hat eine Tätigkeit auch dann insgesamt als gewerblich angesehen, wenn die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter mit deren An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war (BFH, Urteil vom 31.05.2007 IV R 17/05, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der BFH-Rechtsprechung).

    Im Streitfall hat sich der Kläger schon deshalb nicht wie ein Händler betätigt, weil der „Güterumschlag” nicht auf Dauer angelegt war. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger lediglich einmal Wirtschaftsgüter angeschafft und wieder veräußert hat. Zwischen diesen beiden Akten hat der Kläger die Seecontainer zur Nutzung überlassen, ohne dass besondere Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, die der Vermietungsleistung ein gewerbliches Gepräge geben. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Kläger aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Firma

    Z GmbH von fast allen üblicherweise mit einem Mietobjekt zusammenhängenden Verpflichtungen freigestellt war; seine „Betätigung” erschöpfte sich in der Anschaffung und Finanzierung der Wirtschaftsgüter und in der Vereinnahmung des vereinbarten Mietzinses.

    Der An- und Verkauf der Container war auch nicht aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert. Im Gegensatz zu den vom BFH entschiedenen Fällen (BFH, Urteil vom 22.01.2003 X R 37/00, Bundessteuerblatt II 2003, 464 ff., betreffend Erwerb, Vermietung und Veräußerung von Wohnmobilen; BFH, Beschluss vom 04.07.2002, IV B 44/02; BFH/NV 2002, 1559 ff. und BFH, Urteil vom 26.06. 2007 IV R 49/04, DSTR 2007, 1574 ff., betreffend Erwerb, Vermietung und Veräußerung von Luftfahrzeugen) stellen – wie oben dargelegt – der An- und der Verkauf einen einmaligen Akt dar. Dem Verkauf der Container lag auch kein Gesamtkonzept zugrunde, sondern der Kläger hat vielmehr nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Grundmietzeit von 6 Jahren die Container – wie ebenfalls vertraglich vereinbart – „zurückverkauft”.

    c) Bei dieser eindeutigen Sachlage kommt – entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten – dem Umfang der Geschäfte und der Eintragung des Klägers ins Handelsregister keine streitentscheidende Bedeutung zu.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umsatzsteuerrecht. Unternehmerisch tätig ist danach jeder, der selbständig eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Deshalb ist jede Vermietung, selbst die von Wohnungen, eine unternehmerische Tätigkeit (wenn auch steuerbefreit nach § 4 Nr. 12 UStG). Die Folgerung, dass jede unternehmerische Tätigkeit im Umsatzsteuerrecht auch eine gewerbliche Tätigkeit i.S. des Einkommensteuerrechts darstellt, ist unzutreffend. Auch das vom Prozessbevollmächtigten zitierte Urteil V R 29/03 betrifft eine Fallgestaltung, die keine Beurteilung zu Gunsten des Klägers zulässt.

    6. Eine notwendige Beiladung des (Wohnsitz-)Finanzamts … und eine Beiladung der Firma Z GmbH, … kommen nicht in Betracht, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 3 FGO offenkundig nicht vorliegen.

    7. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund weder vorgetragen noch ersichtlich ist, § 115 Abs. 2 FGO.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenAO § 165 Abs. 2 Satz 1, AO § 171 Abs. 8, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2b