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  • 09.07.2015 · IWW-Abrufnummer 144858

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 15.04.2015 – 11 K 11018/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Berlin-Brandenburg

    Urt. v. 15.04.2015

    Az.: 11 K 11018/15

    In dem Rechtsstreit
    XXX
    gegen
    XXX
    wegen Einkommensteuer 2011 und 2013
    hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 11. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 15. April 2015 durch
    den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...,
    die Richterin am Finanzgericht ... und
    den Richter ... sowie
    den ehrenamtlichen Richter Herr ... und
    den ehrenamtlichen Richter Herr ...
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Die Revision wird zugelassen
    Tatbestand

    Die Klägerin und ihr Ehemann sind seit 2005 zu jeweils 50% Eigentümer des bebauten und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks B...-straße 11 in C.... Zugunsten des Landkreises D... sind im Grundbuch für dieses Grundstück zwei beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Geh- und Fahrrecht sowie Leitungsrecht) eingetragen.

    Im Oktober 2009 beschloss die Gemeindevertretung C... unter anderem, die bislang unbefestigte B...-straße, in der das Grundstück der Kläger belegen ist, auszubauen. Dabei sollte die B...-straße ohne Gehweg ausgebaut und in einen Anliegerweg umklassifiziert werden. Der Senat nimmt Bezug auf die Amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde C..., Nr. 11/2009.

    Mit Bescheid vom 22. Juli 2011 - adressiert an den Ehemann der Klägerin - setzte die Gemeinde C... für die Herstellung der B...-straße in C... eine Vorausleistung für die Teileinrichtung der Fahrbahn und der Oberflächenentwässerung in Höhe von € 3 115,77 fest. Die Klägerin überwies am 25. August 2011 einen Betrag in Höhe von € 1 115,77 an die Gemeinde C.... Einen weiterer Betrag in Höhe von € 2 000,- überwies der Ehemann der Klägerin von seinem betrieblichen Konto an die Gemeinde C....

    Die Klägerin erhob gegen den Bescheid über Einkommensteuer 2011 Einspruch und begehrte nunmehr die Gewährung einer Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -. Insoweit machte die Klägerin 50% der Aufwendungen geltend.

    Mit Endbescheid vom 15. November 2013 - adressiert an den Ehemann der Klägerin - setzte die Gemeinde C... für die Herstellung der B...-straße in C... einen Teil-Erschließungsbeitrag in Höhe von € 1 711,19 (als Restforderung aus der Erschließung) fest. Die Klägerin überwies diesen Restbetrag am 16. Dezember 2013 an die Gemeinde C....

    In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 machte die Klägerin den Restbetrag in Höhe von € 1 711,19 nach § 35a Abs. 3 EStG geltend. Der Beklagte erkannte diese Aufwendungen nicht an. Mit ihrem hiergegen erhobenen Einspruch begehrte die Klägerin nunmehr die Berücksichtigung von 50% der Aufwendungen.

    Auf eine entsprechende Nachfrage der Klägerin teilten die Gemeinde C... und das beauftragte Unternehmen mit, sie könnten die entstandenen Baukosten nicht in Material- und Arbeitskosten aufschlüsseln.

    Der Beklagte wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Straße gehöre räumlich nicht mehr zum Haushalt der Klägerin. Zudem fehle es an der Haushaltsbezogenheit der Maßnahme.

    Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Gemeinde C... habe den Ausbau der B...-straße als Erstausbau deklariert. Die Straßenentwässerung aus DDR-Zeiten sei zerstört gewesen. Deshalb sei immer wieder Niederschlagswasser in die Grundstücke und die Keller gedrungen. Der Ausbau der Straße sei daher auch im Hinblick auf die Herstellung einer geeigneten Entwässerung erfolgt. Die Straße sei ohne Gehweg erstellt worden. Jedoch sei beiderseits der Straße jeweils ein ca. 1,20 m breiter Grünstreifen angelegt worden, der weiterhin im Eigentum der jeweiligen Grundstückseigentümer stehe. Dementsprechend gehöre die Straße zu ihrem, der Klägerin, Haushalt. Die Arbeitskosten seien mit 70% zu schätzen.

    Die Klägerin beantragt,

    den Bescheid über Einkommensteuer 2011 vom 15. Februar 2013 und den Bescheid über Einkommensteuer 2013 vom 5. November 2014, in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Dezember 2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2015, dahingehend zu ändern, dass bei den Veranlagungen weitere Aufwendungen in Höhe von € 1 090,52 (2011) und in Höhe von € 598,92 (2013) nach § 35a Abs. 3 EStG berücksichtigt werden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er verweist zur Begründung seines Antrags auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

    Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
    Entscheidungsgründe

    Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - ohne mündliche Verhandlung.

    Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Steuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte hat zutreffend eine Steuerermäßigung für die streitigen Aufwendungen versagt.

    Nach § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG kann die hier dem Grunde nach in Betracht kommende (und vorliegende) Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG (hierzu ausführlich: Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 20. März 2014 - VI R 56/12, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 245, 49, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2014, 882) nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung "in" einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Der Begriff "im Haushalt" ist räumlich- funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (siehe: BFH, Urteil vom 20. März 2014 - VI R 56/12, a.a.O., m.w.N.).

    In diesem Sinn bejaht zwar die jüngere Rechtsprechung des BFH das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a Abs. 4 EStG insbesondere dann, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird, weil der auf dem Grundstück gelegene Haushalt des Steuerpflichtigen über das öffentliche Versorgungsnetz mit den für eine Haushaltsführung notwendigen Leistungen der Daseinsfürsorge versorgt wird. Ein Hausanschluss stellt sich damit als notwendige Voraussetzung eines Haushalts dar (vergleiche: BFH, Urteil vom 20. März 2014 - VI R 56/12, a.a.O.).

    Nach Auffassung des Senats bestand jedoch im Streitfall kein räumlich- funktionaler Zusammenhang mit dem Haushalt der Kläger: Zum einen war das klägerische Grundstück bereits vor der Durchführung der Ausbaumaßnahmen durch eine Straße erschlossen. Daher konnten die Kläger ihren Haushalt ungeachtet der Ausbaumaßnahme führen, und war der Ausbau folglich nicht notwendige Voraussetzung für die Möglichkeit zur Haushaltsführung der Klägerin. Zum anderen stellt aber die Errichtung oder der Ausbau einer Straße keine Maßnahme der öffentlichen Daseinsvorsorge dar. Vielmehr fallen unter diesen Begriff nur Aufgaben wie die Abfallbeseitigung, die Versorgung mit Wasser, Gas und Strom oder der Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs. Dagegen ist das Führen eines Haushalts auch ohne unmittelbaren Straßenanschluss möglich; anderenfalls könnte zum Beispiel ein Hinteranlieger eines sogenannten Hammergrundstücks keinen Haushalt führen.

    Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, mit der Errichtung der Straße sei zugleich eine Entwässerung hergestellt worden. Denn hierbei handelte es sich nicht um die Herstellung eines Abwasseranschlusses für das klägerische Grundstück, sondern um die Herstellung einer Straßenentwässerung, die ebenfalls nicht in einem räumlich- funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt der Klägerin steht.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen. In der Rechtsprechung ist noch nicht abschließend geklärt, ob auch die Errichtung einer Straße in einem räumlich- funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt im Sinne des § 35a Abs. 4 EStG steht.

    RechtsgebietEStGVorschriften§ 35a Abs. 3 EStG; § 35a Abs. 4 S. 1 EStG

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