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  • 01.07.2010 · IWW-Abrufnummer 167175

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 17.09.2009 – 16 Sa 10/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tatbestand: Die Parteien streiten um eine Leistungszulage in Höhe von monatlich 109,93 € brutto für die Kalenderjahre 2007 und 2008, mithin um 2.638,32 € brutto. Der Kläger war bei der beklagten Stadt von 01.09.1982 bis 31.12.2008 als Arbeiter in Vollzeit beschäftigt. In der Zeit von Januar 2001 bis einschließlich Dezember 2008 war er im Rahmen einer Verwaltungsleihe beim A... H. (AZV) eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sowie der Gewerkschaft Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. Bis 31.12.2006 erhielt der Kläger eine Leistungszulage nach § 5 des Bezirkslohntarifvertrages Nr. 5 G vom 05.04.1991 (im Folgenden: BzLT Nr. 5 G). Die Tarifbestimmung lautet: "§ 5 Leistungszulage (1) Für besondere Leistungen kann der Arbeitgeber eine Leistungszulage gewähren. (2) Die Leistungszulage ist jederzeit widerruflich. (3) Die Leistungszulage darf im Einzelfall in den Lohngruppen 1 bis 6 a höchstens 15 v. H., in den Lohngruppen 7 bis 9 höchstens 9 v. H. aus 95 v. H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe oder aus 95 v. H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe betragen. (4) Leistungszulagen sollen in der Regel an höchstens 25 v. H. der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeiter bewilligt werden." Am 13.09.2005 schlossen die Tarifvertragsparteien den "Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD-VKA und zur Regelung des Übergangsrechts" (im Folgenden: TVÜ-VKA). § 2 TVÜ-VKA enthält folgende Regelung: "§ 2 Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD (1) Der TVöD-VKA ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sind, den - Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, - Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (BAT-0) vom 10. Dezember 1990, - Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften -(BAT Ostdeutsche Sparkassen) vom 21. Januar 1991, - Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II - vom 31. Januar 1962, - Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (BMT-G-O) vom 10. Dezember 1990, - Tarifvertrag über die Anwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter (TV Arbeiter-Ostdeutsche Sparkassen) vom 25. Oktober 1990 sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der VKA, soweit in diesem Tarifvertrag oder im TVöD-VKA nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. (2) Die von den Mitgliedverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2006 an den TVöD-VKA anzupassen; die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien können diese Frist verlängern. Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt..." Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD-VKA) am 01.10.2005 versandte die Beklagte an den Kläger ein Schreiben vom 18.10.2005 zur "Überleitung Ihres Beschäftigungsverhältnisses in den TVöD-VKA" mit folgendem Wortlaut (vgl. im Einzelnen ABI. 62/63 der erstinstanzlichen Akten): "Sie haben bisher eine Leistungszulage in Höhe von 109,93 Euro erhalten, die nicht bei der Berechnung des Vergleichsentgeltes berücksichtigt wurde. Diese wird Ihnen vorläufig auch weiterhin gezahlt und in Ihrer Entgeltabrechnung separat ausgewiesen...." Mit Wirkung zum 15.12.2006 schlossen die Tarifvertragsparteien einen landesbezirklichen Tarifvertrag "zur Regelung des Übergangsrechts" und vereinbarten in § 2, die Frist des § 2 Abs.2 TVÜ-VKA bis zum 31.12.2007 zu verlängern. Es gelang ihnen jedoch auch während der verlängerten Frist nicht, eine Einigung über eine Weitergeltung bzw. Anpassung der vorbeschriebenen Leistungszulage des BzLT Nr. 5 G herbeizuführen. Eine Kündigung des BzLT Nr. 5 G wurde nicht ausgesprochen. Mit Wirkung zum 01.01.2007 traten die Bestimmungen des TVöD-VKA über die Zahlung eines Leistungsentgelts in Kraft. Diese lauten ua. wie folgt: "§ 18 TVöD-VKA Leistungsentgelt. (1) Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden. (2) Ab dem 1.Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt. (3) Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD-VKA fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte. (4) Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener Formen des Leistungsentgelts ist zulässig. Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. Die Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg neben dem gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden. Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung. Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden. Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein. Fur Teilzeitbeschäftigte kann von 24 Abs. 2 abgewichen werden. (5) Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das Vergleichen von Zielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung angestrebten Zielen oder über eine systematische Leistungsbewertung. Zielvereinbarung ist eine freiwillige Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung. Leistungsbewertung ist die auf einem betrieblich vereinbarten System beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst messbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogene Bewertung. (6) Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein, Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden: Protokollerklärungen zu § 18: (5) Die landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in Nordrhein-Westfalen und im Saarland zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G bleiben unberührt." Mit Schreiben vom 11.01.2007 - welches dem Kläger vor der Ende des Monats fällig werdenden Leistungszulage gemäß BzLT Nr. 5 G zuging - widerrief die Beklagte die bisher gezahlte Leistungszulage (vgl. im Einzelnen Anlage K 2 = ABI. 24-26 der erstinstanzlichen Akte) und führte ua. hierzu Folgendes aus: "Im § 18 TVöD sind die Regelungen zur Zahlung eines Leistungsentgelts getroffen, die zwingend ab 01.Januar 2007 angewendet werden müssen. Dadurch ist eine völlig neue Situation im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstanden. Zurzeit stehen wir mit der Personalvertretung zur Ausgestaltung der Dienstvereinbarung in Verhandlungen. Wir werden nach Abschluss der Beratungen und Festlegungen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassend über die Einführung des Leistungsentgelts auf der Grundlage der getroffenen Dienstvereinbarung informieren. Die Frage ob und ggf. in welcher Höhe Sie ein entsprechendes Leistungsentgelt erhalten richtet sich ab dem 01. Januar 2007 nach diesen Regeln. Infolge dieses tariflich vorgegebenen jährlich zu zahlenden Leistungsentgelts besteht für die weitere Auszahlung der bislang gewährten Leistungszulage nach der Regelung im Bezirkslohntarifvertrag keinerlei Raum. Die Zulagenzahlung müssen wir deshalb zum Zeitpunkt des Beginns der Einführung des neuen tariflichen Leistungsentgelts mit Ablauf des 31. Dezember 2006 widerrufen und die Zahlung ab diesem Zeitpunkt einstellen. Wir bitten für diese Maßnahme um Verständnis. Für die Auszahlung eines Leistungsentgelts gelten künftig für alle Beschäftigten ausschließlich die in der Dienstvereinbarung noch festzulegenden Besonderheiten. Ob das Niveau der bisherigen Zulage erhalten werden kann oder aber nur näherungsweise zu erreichen ist, bleibt vom persönlichen Leistungsverhalten bzw. von der Zielerfüllung und der prozentualen Ausschüttung des zur Verfügung stehenden Volumens abhängig." Mit Schreiben vom 02.02.2007 (vgl. ABI. 8/9 der erstinstanzlichen Akte) forderte der Kläger die Beklagte auf, "den Widerruf vom 11.01.2007 (der im Übrigen nur für die Zukunft gelten könnte) zurückzunehmen und .... diese Leistungszulage weiterzugewähren". Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, erhob der Kläger am 13.04.2007 beim Arbeitsgericht Mannheim - Kammern Heidelberg - Klage auf Zahlung der Leistungszulage. Am 23.05.2007 schloss der A. H. mit dem bei ihm gebildeten Personalrat eine Dienstvereinbarung "über die Gewährung eines Leistungsentgelts" (vgl. im Einzelnen Anlage K 1 = ABI. 22/23), die rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft trat und eine Dienstvereinbarung vom 30.07.1999 über die Gewährung einer Leistungszulage an die gewerblichen Mitarbeiter des A... ersetzte. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Dienstvereinbarung über das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD-VKA bei der beklagten Stadt nehmen abgeordnete Beschäftigte bezüglich der leistungsbezogenen Bezahlung an dem System teil, welches bei der aufnehmenden Dienststelle gilt. Mit Verfügung vom 12.11.2007 (vgl. ABI. 46) legte die Beklagte deshalb fest, dass die zum A... H. abgeordneten Mitarbeiter "entsprechend der ".... Dienstvereinbarung über die Gewährung eines Leistungsentgelts an die Beschäftigten des A... H. behandelt werden". Gemäß dieser Vereinbarung erhielt der Kläger für das Kalenderjahr 2007 ein Leistungsentgelt von insgesamt € 379,00 brutto zu. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass ihm neben dem Leistungsentgelt gem. § 18 TVöD-VKA die bis einschließlich 31.12.2006 gezahlte Leistungszulage gemäß § 5 BzLT Nr. 5 G weiterhin zu gewähren sei. Der einschlägige Bezirkslohntarifvertrag sei weder gekündigt, noch dahingehend angepasst worden, dass die Leistungszulage mit der Einführung des Leistungsentgelts verfalle. Die Beklagte habe auch keinen wirksamen Widerruf der bezirkstarifvertraglichen Leistungszulage erklärt. Ein Widerruf müsse sachlich begründet sein und dürfe nicht billigem Ermessen widersprechen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Zwar begründe die Beklagte ihren Widerruf damit, dass ihr durch § 18 TVöD-VKA ein Instrument der leistungsorientierten Bezahlung eröffnet worden sei und deshalb kein Raum mehr für eine Leistungszulage nach dem BzLT Nr. 5 G mehr bestehe. Dabei verkenne sie jedoch, dass das neue Leistungsentgelt einen anderen Zweck verfolge als die bisherige Leistungszulage. Das neue Leistungsentgelt solle dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern und Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz stärken. Die Leistungszulage solle dagegen die besondere Leistung des Einzelnen in seinem Aufgabenbereich honorieren. Hinsichtlich der Qualität seiner Leistung habe es jedoch keine Veränderungen gegeben. Der Widerruf sei auch deshalb unwirksam, weil nach seiner Kenntnis ein Beschluss des Gemeinderates "im Zusammenhang mit dem Widerruf" nicht vorliege. Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, sie habe die Leistungszulage nach § 5 BzLT Nr. 5 G wirksam widerrufen. Der Widerruf sei aus sachlichen Gründen erfolgt und entspreche billigem Ermessen, da sie die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt habe. Sie habe dabei - auch im Interesse der Beschäftigten - berücksichtigt, dass das bisherige Zulagensystem "durch den (durch Soll-Vorschrift) begrenzten Kreis möglicher Leistungsbezieher, die zu verteilenden Beträge und individuelle Auszahlungshöchstbeträge Schwächen" aufgewiesen und nicht mehr zeitgemäß gewesen sei. Eine Überarbeitung bzw. Anpassung sei schon seit längerem vorgesehen und in einigen Beschäftigungsbereichen bereits durch Einführung einheitlicher Rahmenregelungen für Erfolgsprämien realisiert worden. Eine Anpassung an das neue Tarifrecht und das in § 18 TVöD-VKA vorgesehene Instrument der leistungsorientierten Bezahlung zum 01.02.2007 habe sich als einheitliche, aktuelle Regelung angeboten und sei auch im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten sinnvoll gewesen. Dem Kläger stehe nunmehr - wie allen Beschäftigten - mit Wirkung ab dem 01.01.2007 die Möglichkeit offen, ein Leistungsentgelt zu erreichen. Dieser habe zwar im Jahr 2007 über die Regelungen des TVöD-VKA einen niedrigeren Betrag erhalten als bei Anwendung des BzLT Nr. 5 G. Der Widerruf sei aber nicht deshalb unbillig. Sie habe ihr Widerrufsrecht auch mit Wirkung zum 31.12.2006 - und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt - ausüben können. Nach dem Wortlaut des BzLT Nr. 5 G sei der Widerruf nicht an eine bestimmte Frist gebunden, sondern könne "jederzeit" erfolgen. Im Übrigen sei der gewählte Zeitpunkt (31.12.2006) sachlich begründet, da mit Wirkung zum 01.01.2007 die Leistungsentgeltbestimmungen des TVöD-VKA in Kraft getreten seien. Schlussendlich sei der Widerruf dem Kläger auch unstreitig vor der Fälligkeit des bisherigen Leistungszuschlages (mit dem Januar-Entgelt am Ende des Monats) zugegangen. Ungeachtet des Widerrufs könnten Ansprüche des Klägers im Übrigen allenfalls bis zum 31.12.2007 bestehen, da die Wirkung des Bezirkslohntarifvertrags spätestens zu diesem Stichtag ende, nachdem die in § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA geregelte Übergangsfrist nur bis zum 31.12.2007 durch den landesbezirklichen Tarifvertrag vom 22.11.2006 verlängert worden sei. Mit Urteil vom 21.01.2009 - 10 Ca 140/08 - hat das Arbeitsgericht Mannheim - Kammern Heidelberg - die Klage abgewiesen und ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten sei der BzLT Nr. 5 G nicht zum 31.12.2007 oder zu einem vorherigen Zeitpunkt - insbesondere auch nicht mit Wirkung zum 01.01.2007 - außer Kraft getreten. Dieser Tarifvertrag sei von den Tarifvertragsparteien zu keinem Zeitpunkt gekündigt worden. § 2 Abs.2 TVÜ-VKA sehe bezüglich der landesbezirklichen Tarifverträge lediglich vor, dass diese "hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31.12.2006 an den TVöD-VKA anzupassen" seien. Dies sei nicht innerhalb der bis zum 31.12.2007 verlängerten Frist geschehen. Damit sei die Leistungszulagen-Regelung des BzLT Nr. 5 G noch immer in Kraft. Sie sei auch nicht durch § 18 TVöD-VKA außer Kraft getreten, was in der Protokollerklärung zu § 5 dieser tarifvertraglichen Bestimmung klargestellt werde, wonach die landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg zu § 20 BMT-G "unberührt" blieben. Allerdings habe die Beklagte mit Schreiben vom 11.01.2007 die Leistungszulage gemäß § 5 BzLT Nr. 5 G rechtswirksam widerrufen. Hiernach sei die Leistungszulage "jederzeit widerruflich". Der Widerruf der bisherigen Leistungszulage sei sachlich gerechtfertigt, da er durch das gleichen Zwecken dienende Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD-VKA iVm. der "Dienstvereinbarung über die Gewährung eines Leistungsentgelts an die Beschäftigten des A... H." vom 23.05.2007 ersetzt worden sei. Leistungsentgelt und Leistungszulage dienten dem gleichen Zweck: Nach § 5 Abs.1 BzLT Nr. 5 G werde die Leistungszulage für "besondere Leistungen" gewährt, nach § 18 Abs.2 TVöD-VKA sei das Leistungsentgelt "eine variable und leistungsorientierte Bezahlung" zusätzlich zum Tabellenentgelt. Entlohnt werden sollten also nach beiden Regelungen besondere Leistungen, was auch die Bestimmungen des TVöD-VKA (§ 18 Abs.5, 6 TVöD-VKA) zur "Feststellung oder Bewertung von Leistungen" verdeutlichten. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten habe die Ersetzung der Leistungszulage durch das Leistungsentgelt auch der Lohngerechtigkeit gedient: Durch das mitbestimmte System des nunmehr für alle Arbeitnehmer/innen geltenden - Leistungsentgelts solle die bisher einseitig durch den Arbeitgeber festlegbare - und nur für einen Teil der Beschäftigten geltende - Leistungszulage abgelöst werden. Sachliches Ziel der Neuregelung sei es nach unbestrittenem Beklagtenvortrag gewesen, die vorhandenen Schwächen im Festsetzungs- und Verteilungssystem zu beheben, unbillige Härten für die Beschäftigten zu vermeiden und eine einheitliche, zeitgemäße Regelung zu schaffen. Nach deren weiterem unstreitigen Vortrag sei eine Überarbeitung bzw. Anpassung der bisherigen Leistungszulagen schon seit längerem vorgesehen und auch in einigen Beschäftigungsbereichen durch Einführung einheitlicher Rahmenregelungen für Erfolgsprämien bereits realisiert worden. Mit Wirkung zum 01.01.2007 habe die Beklagte von der sich ihr bietenden tarifrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein einheitliches, mitbestimmtes System des Leistungsentgelts einzuführen und so eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten herbeizuführen. Unbedenklich sei entgegen der Auffassung des Klägers auch, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs der Leistungszulage im Januar 2007 eine Rechtsgrundlage für die Zahlung des Leistungsentgeltes noch nicht geschaffen gewesen sei. Die Beklagte habe dem Kläger im Widerrufsschreiben vom 11.01.2007 insoweit - unter Hinweis auf die zu dieser Zeit laufenden Verhandlungen mit dem Personalrat - die rückwirkende Gewährung eines Leistungsentgeltes ab 01.01.2007 auf der Grundlage einer noch abzuschließenden Dienstvereinbarung verbindlich zugesagt. Tatsächlich habe die am 23.05.2007 abgeschlossene Dienstvereinbarung für die Beschäftigten des A... (dort § 4) Rückwirkung zum 01.01.2007 und der Kläger demgemäß das Leistungsentgelt für das gesamte Kalenderjahr 2007 erhalten. Dahingestellt bleiben könne auch, ob zur wirksamen Ausübung des nach § 5 Abs. 2 BzLT Nr. 5 G dem Arbeitgeber zustehenden Widerrufsrechts ein Beschluss des Gemeinderats erforderlich gewesen sei: Die Ausführung des Klägers im Schriftsatz vom 14.07.2008, wonach ein solcher Beschluss "nach Kenntnis" (des Klägers) nicht vorliege, stelle kein beachtliches Bestreiten eines solchen Beschlusses dar. Gegen dieses, dem Kläger am 02.02.2009 zugestellte Urteil wendet sich dieser mit seiner am 17.02.2009 eingelegten und nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 27.04.2009 fristgerecht ausgeführten Berufung. Der Kläger trägt vor: Die Beklagte habe mit Schreiben vom 11.01.07 die Leistungszulage gem. § 5 BzLT Nr. 5 G nicht rechtswirksam widerrufen. Es fehle bereits eine formelle Voraussetzung für den Widerruf. So habe der Gemeinderat, bzw. der Haushaltsausschuss darüber entscheiden müssen, inwieweit er für das Haushaltsjahr 2007 keine oder doch weitere Finanzmittel zur Verfügung stelle. Dass dieser entschieden habe, bestreite er mit Nichtwissen. Zudem sei der Widerruf unzulässig im Hinblick auf die Protokollnotiz zu Nr. 5 zu § 18 TVÖD-VKA. Die Beklagte habe die Arbeiterzulage unter Verweis auf § 18 TVÖD-VKA widerrufen. Dies sei tarifwidrig, wegen Verstoßes gegen die Protokollnotiz Nr. 5 zu § 18 TVÖD-VKA. Da nach dieser die landesbezirklichen Regelungen zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G unberührt blieben, könne eine Vereinbarung, bezogen auf Leistungsentgelt zu § 18 TVöD-VKA, nicht als sachlicher Grund fungieren, um die alte Arbeiterzulage wirksam zu widerrufen. Hinzu komme, dass entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts, Leistungsentgelt und Leistungszulage gerade nicht dem gleichen Zweck dienten. Die alte Arbeiterzulage werde nach § 5 Abs. 1 BTV Nr. 5 G für "besondere Leistungen" gezahlt, das Leistungsentgelt nach § 18 Abs. 1 für die Verbesserung öffentlicher Dienstleistungen und zur Stärkung von Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz. Nach § 5 Abs. 4 BTV Nr. 5 G sollten Leistungszulagen in der Regel an maximal 25 % der Arbeiter/innen ausgeschüttet werden. Diese tarifliche Regelung gehe also davon aus, dass ca. 25 % der Arbeiter/innen "besondere Leistungen" erbrächten. Ein derartiger Verteilungsgrundsatz fehle im § 18 TVÖD-VKA, da die Regelung der Verteilungsgrundsätze nach § 18 Abs. 6, 6. Spiegelstrich den Betriebsparteien obliege. Damit sei eindeutig vom Wortlaut her erkennbar, dass die alte Arbeiterzulage anderen Zielbestimmungen diene, als § 18 TVÖD-VKA. Nach § 18 TVÖD-VKA solle mit dem Leistungsentgelt die öffentliche Dienstleistungsqualität verbessert werden. Die Produktion öffentlicher Dienstleistungen sei in der Regel eine Teamleistung, deshalb könne man nicht kollektiv ganze Gruppen, wie z.B. den gewerblichen Bereich herausnehmen. Zum Anderen solle mit diesem Instrument die Motivation der Beschäftigten gestärkt werden. Die Beklagte gehe fehl in der Annahme, die Motivation der früheren Arbeiter/innen stärken zu können, wenn sie künftig ein geringeres Leistungsentgelt erhielten als im Jahr 2006. Der Tarifvertrag sehe ausdrücklich die Möglichkeit vor, beide Zulagen gleichzeitig zu zahlen, wie die Protokollnotiz Ziff. 5 zu § 18 TVÖD-VKA besage. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass auch die früheren Arbeiter/innen durch die reduzierte Sonderzahlung im Jahr 2007 zur Finanzierung des Leistungsentgeltes sowieso schon beitrügen. Letzten Endes scheine es der Beklagten darum zu gehen, feste Entgeltbestandteile in variable umzuverteilen. Die Ausschüttung dieser variablen Entgeltbestandteile solle dann offensichtlich gegenüber Beschäftigtengruppen vorgenommen werden, die zu den Bedingungen des TVÖD-VKA nicht mehr für die Arbeit im kommunalen Bereich gewinnbar seien. Insgesamt sei deshalb den Ausführungen des Erstgerichts nicht zu folgen, dass nach beiden Anspruchsgrundlagen besondere Leistungen entlohnt werden sollten. Desweiteren habe die Beklagte die alte Leistungszulage nach § 5 BW Nr. 5 G nicht nach pflichtgemäßem Ermessen dem Kläger entzogen. Diese sei hinsichtlich des Widerrufsrechtes dahin ausgerichtet, dass der Widerruf dann erfolgen solle, wenn der Arbeitnehmer die erwartete Leistung nicht (mehr) erbringe. Vom Wortlaut her und vom Willen der Tarifvertragsparteien sei gewollt, dass mit der Widerruflichkeit gewährleistet werde, dass kein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen könne und im Einzelfall, wenn die entsprechende Leistung nicht mehr erbracht werde, die Zulage gekürzt oder entzogen werden könne. Dies betreffe insbesondere den Fall, wenn der einzelne Arbeitnehmer keine dauernd über dem Durchschnitt liegende Leistung mehr erbringe, also mit seinen Leistungen nicht nur kurze Zeit deutlich hinter dem Maß zurückbleibe, das für die Bewilligung der Zulage maßgeblich gewesen sei oder der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen Änderung der Arbeitsmarktsituation die Gewährung der Zulage einstelle bzw. beschränke. Dagegen werde das Leistungsentgelt nach § 18 TVÖD-VKA im Jahr 2007 nahezu ausschließlich aus Einsparungen bei der Jahressonderzahlung finanziert. Die Finanzlage bleibe gleich, wodurch keine besonderen wirtschaftlichen Gründe gegen die alte Leistungszulage aus § 5 BzLT Nr. 5 G bestünden. Er habe die besondere Leistung als Grundlage der Zahlung der alten Arbeiterleistungszulage weiterhin erbracht. Die wesentlichen Umstände des vorliegenden Falles seien nicht abgewogen worden und die beiderseitigen Interessen- unter Berücksichtigung der Auslegung des TV § 5 BzLT Nr. 5 G - nicht angemessen berücksichtigt worden (vgl. z.B. BAG vom 15.12.94, Az. 2 AZR 320/94 NZA 1995 S. 413ff.). Der von der Beklagten ausgesprochene Widerruf erweise sich damit als rechtswidrig. Der Kläger beantragt, 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim, Kammern Heidelberg, Az. 10 Ca 140/08 vom 21.01.2009 wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiter die Leistungszulage in Höhe von 2.638,32 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zins über dem Basiszinssatz aus jeweils 109,93 € brutto seit dem 01.02.07, 01.03.07, 01.04.07, 01.05.07, 01.06.07, 01.07.07, 01.08.07, 01.09.07, 01.10.07, 01.11.07, 01.12.07, 01.01.08, 01.02.08, 01.03.08, 01.04.08, 01.05.08, 01.06.08, 01.07.08, 01.08.08, 01.09.08, 01.10.08, 01.11.08, 01.12.08, sowie 01.01.09 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt im Wesentlichen vor: Der Kläger lasse im Dunkeln, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage es einer vorherigen Zustimmung des Gemeinderats der Beklagten bedurft habe. Richtig sei vielmehr, dass sie ohne Gemeinderat die Leistungszulage habe widerrufen dürften. Vielmehr habe ihr Personalamt den Widerruf aufgrund der Hauptsatzung und ihrer Zuständigkeitsordnung eigenständig vornehmen dürfen, da es hierfür selbst zuständig sei. Der Kläger habe zudem seinerzeit die Leistungszulage auch ohne Beschluss des Gemeinderates erhalten. Zwar dürfe eine gewährte Leistungszulage nicht nach freiem Belieben widerrufen werden, vielmehr müsse ein derartiger Widerruf den Grundsätzen billigem Ermessens, § 315 BGB entsprechen. Unzutreffend sei jedoch die Annahme des Klägers, ein Widerruf sei nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer die erwartete Leistung nicht (mehr) erbringe. Denn es gebe für die für einen Widerruf in Betracht kommenden Gründe keine Beschränkung. So habe das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 22. März 2000 - 3 Sa 72/99 - den Widerruf einer Leistungszulage für sachgerecht erachtet, den der beklagte Arbeitgeber ausgesprochen habe, nachdem er mit dem Personalrat eine neue Dienstvereinbarung über die Gewährung von Leistungszulagen an Arbeiterinnen und Arbeiter geschlossen habe. Der Widerruf sei dort erfolgt, um den Kläger und die für ihn vorgesehenen finanziellen Mittel in ein betriebseinheitliches System einzubringen, welches im Gegensatz zu der Vorgängerregelung nunmehr allen dem BMT-G unterworfenen Beschäftigten der beklagten Stadt die Möglichkeit eröffnet habe, im Rahmen einer allgemeinen Leistungsbewertung ebenfalls eine Leistungszulage zu erhalten. Hier sei der Sachverhalt vergleichbar. Auch dort sei es darum gegangen, bislang an einzelne Beschäftigte gewährte Leistungszulagen zu widerrufen und das damit eingesparte Finanzvolumen in ein neues, allen Arbeitern zugängliches System der leistungsorientierten Bezahlung einzubringen. Im vorliegenden Fall sei das bisherige Volumen der Leistungszulage beibehalten worden mit dem Unterschied, dass nunmehr alle Beschäftigten des AZV in den Genuss eines Leistungsgehalts kommen könnten. Hierdurch sei auch der Leistungstopf des AZV um rd. 40 % aufgestockt worden. Aus diesem Leistungstopf habe der Kläger im Jahr 2007 ein Leistungsentgelt in Höhe von insgesamt 379,-- Euro brutto bezogen. Die Auffassung des Klägers, das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD-VKA diene nicht den gleichen Zwecken wie die Gewährung einer Leistungszulage nach § 5 BzLT Nr. 5 G, sei unzutreffend und unerheblich. Die Leistungszulage könne gem. § 5 Abs. 1 BzLT Nr. 5 G bezahlt werden für besondere Leistungen. Demgegenüber sei § 18 TVöD-VKA überschrieben mit "Leistungsentgelt". Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA solle die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Wer besondere Leistungen bringe, trage dazu bei, dies zu tun. Es treffe zu, dass die Bestimmung des § 5 BzLT Nr. 5 G nicht automatisch mit dem Inkrafttreten des TVöD-VKA bzw. der Regelung des § 18 TVöD-VKA außer Kraft getreten sei. Die Protokollerklärung Nr. 5 zu § 18 TVöD-VKA sehe insoweit vor, dass die landesbezirklichen Regelungen u.a. in Baden-Württemberg zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G unberührt bleibe. Entgegen der Auffassung des Klägers bedeute dies jedoch nicht, dass damit der Widerruf der Leistungszulage ausgeschlossen sei. Nach alledem erweise sich der Widerruf als billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entsprechend. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der Leistungszulage nicht bestehe. Insbesondere enthalte § 5 BzLT Nr. 5 G keine Einschränkung der für einen Widerruf in Betracht kommenden Sachgründe. Ein sachlich beachtlicher Grund sei insbesondere der Umstand, dass sie für die hier in Rede stehende Beschäftigtengruppe keine zwei Parallelsysteme für eine leistungsorientierte Bezahlung vorhalten wolle. Das System der Leistungsbewertung und Leistungsbezahlung gemäß § 18 TVöD-VKA für die Beschäftigten des AZV diene der einheitlichen Behandlung aller Arbeitnehmer und damit der innerbetrieblichen Gerechtigkeit. Außerdem habe sie in diesem Zusammenhang den nach § 18 TVöD-VKA beim AZV gebildeten Leistungstopf um ca. 40 % aufgestockt. Der Kläger ist schließlich in das neue System der Leistungsbewertung und Leistungsbeurteilung nach § 18 TVöD-VKA einbezogen worden. Eine dauerhafte Doppelzahlung sei deshalb auch innerhalb der Betriebsöffentlichkeit nicht darstellbar. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet worden, §§ 64 Abs. 2 b), 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Mannheim - Kammern Heidelberg - mit sorgfältiger und richtiger Begründung, der die Berufungskammer folgt und dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG feststellt, die Klage mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen, weil die Beklagte die Gewährung der Leistungszulage nach § 5 Abs. 2 BzLT Nr. 5 G mit Schreiben vom 11.01.2007 rechtzeitig ab 31.12.2007 widerrufen hat. Lediglich die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung bieten Anlass, zu ergänzenden Ausführungen. 1. Zu Unrecht vertritt der Kläger die Auffassung, es fehle bereits eine formelle Voraussetzung für den Widerruf. So habe der Gemeinderat, bzw. der Haushaltsausschuss darüber entscheiden müssen, inwieweit er für das Haushaltsjahr 2007 keine oder doch weitere Finanzmittel zur Verfügung stelle. Dass dieser entschieden habe, bestreite er mit Nichtwissen. Dieser Vortrag ist unsubstanziiert. Es ergibt sich aus ihm nicht, woraus sich eine Verpflichtung des Gemeinderates oder des Haushaltsauschusses ergeben soll, über Finanzmittel ausschließlich für § 5 BzLT Nr. 5 G zu entscheiden. Den Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung, ihr Personalamt habe den Widerruf aufgrund der Hauptsatzung und ihrer Zuständigkeitsordnung eigenständig vornehmen dürfen, hat der Kläger nicht mehr bestritten. 2. Der Widerruf ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Hinblick auf die Protokollnotiz zu Nr. 5 zu § 18 TVöD-VKA unzulässig. Die Argumentation des Klägers, die Beklagte habe die Arbeiterzulage nicht wegen § 18 TVöD-VKA widerrufen können, weil nach der genannten Protokollnotiz die landesbezirklichen Regelungen zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G unberührt bleiben, unterliegt einem Zirkelschluss: Gerade weil durch die Protokollnotiz die landesbezirklichen Regelungen "unberührt" bleiben, ändert § 18 TVöD-VKA an diesen nichts. Damit kann nach Einführung des § 18 TVöD-VKA das Widerrufsrecht genauso ausgeübt werden wie zuvor. Dann kann aber § 18 TVöD-VKA auch nicht das Widerrufsrecht in § 5 Abs. 2 BzLT Nr. 5 G einschränken. Hiernach ist die Leistungszulage jederzeit widerruflich. Also kann der Arbeitgeber auch unter Verweis auf § 18 TVöD-VKA widerrufen, wenn der Widerruf billigem Ermessen (§ 315 BGB) entspricht. 3. Der Widerruf der Leistungszulage nach § 5 BzLT Nr. 5 G durch die Beklagte mit Schreiben vom 11.01.2007 zum Ablauf des 31.12.2006 entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB. Ein Widerruf darf nicht ohne sachlichen Grund ausgesprochen werden. Er unterliegt einer an § 315 BGB ausgerichteten Überprüfung darauf, ob er nach billigem Ermessen erfolgt ist (BAG, Urteil vom 11.06.1980, 4 AZR 437/78, AP MTB II § 9 Nr. 6). Die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden (ständige Rechtssprechung, vgl. nur BAG, Urteile vom 12.12.1984, 7 AZR 509/83, AP KSchG 1969; § 2 Nr. 6; vom 15.12.1994, 2 AZR 320/94, NZA 1995, 413, 416). a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausübung des Widerrufsrechts des § 5 Abs. 2 BzLT Nr. 5 G nicht beschränkt auf Fälle, in denen der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die erwartete Leistung nicht mehr erbringen kann, der Arbeitgeber wirtschaftliche Gründe hat oder wegen einer Änderung der Arbeitsmarktsituation die Zulagengewährung einstellen will. Für eine solche Einschränkung gibt der Wortlaut des § 5 Abs. 2 BzLT Nr. 5 G nichts her. Nach dieser Vorschrift ist die Leistungszulage "jederzeit" widerruflich, ohne dass die Tarifnorm irgendeine weitere Einschränkung macht. Dies entspricht auch systematisch der Regelung des § 5 Abs. 1 BzLT Nr. 5 G. Hiernach ist der Arbeitgeber auch bei der Grundentscheidung frei, überhaupt eine Leistungszulage zu gewähren, kann also auch den Widerruf zur Schaffung eines betriebseinheitlichen Systems ausüben (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2000, 3 Sa 72/99). Hätten die Tarifvertragsparteien, wie es der Kläger vorträgt, etwas anderes gewollt, hätte dies im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommen müssen. b) Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung über die Ausübung ihres Widerrufsrechts die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. aa) Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Ersetzung der Leistungszulage durch das Leistungsentgelt der Lohngerechtigkeit diente: Durch das mitbestimmte System des nun für alle Arbeitnehmer/innen geltenden - Leistungsentgelts sollte nach dem Willen der Beklagten die bisher einseitig durch sie festlegbare - und wegen § 5 Abs. 3 und 4 BzLT Nr. 5 G nur für einen Teil der Beschäftigten geltende - Leistungszulage abgelöst werden. Die vorhandenen Schwächen im Festsetzungs- und Verteilungssystem sollten behoben, unbillige Härten für die Beschäftigten vermieden und eine einheitliche, zeitgemäße Regelung geschaffen werden. Die Beklagte hatte nach ihrem unstreitigen Vortrag eine Überarbeitung bzw. Anpassung der bisherigen Leistungszulagen schon seit längerem vorgesehen und auch in einigen Beschäftigungsbereichen durch Einführung einheitlicher Rahmenregelungen für Erfolgsprämien bereits realisiert. Mit Wirkung zum 01.01.2007 hat sie von der sich ihr bietenden tarifrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein einheitliches, mitbestimmtes System des Leistungsentgelts einzuführen und so eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten herbeizuführen. Diese Überlegungen sind nicht zu beanstanden. Sie räumen allen Mitarbeitern, gleich welcher Organisationseinheit zugeordnet und welche Aufgaben sie durchzuführen haben, Chancengleichheit ein. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Beschäftigtengruppe, der der Kläger angehörte, keine zwei Parallelsysteme für eine leistungsorientierte Bezahlung vorhalten wollte. Zu Recht hat die Beklagte sich darauf berufen, dass das System der Leistungsbewertung und Leistungsbezahlung gemäß § 18 TVöD-VKA der einheitlichen Behandlung aller Arbeitnehmer und damit der innerbetrieblichen Gerechtigkeit dient. Schon deshalb ist eine dauerhafte Doppelzahlung (nach § 18 TVöD-VKA und nach § 5 BzLT Nr. 5 G) kaum gegenüber anderen Mitarbeitern vermittelbar. bb) Der Kläger kann diesbezüglich der Beklagten nicht vorwerfen, "Äpfel mit Birnen" verglichen zu haben. Wenn er darauf abstellt, die "alte Arbeiterzulage" nach § 5 Abs. 1 BZV-G werde für "besondere Leistungen" gezahlt, das Leistungsentgelt nach § 18 Abs. 1 TVöD-VKA dagegen "für die Verbesserung öffentlicher Dienstleistungen und zur Stärkung von Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz", geht es letztendlich um das Gleiche: Durch zusätzliches Geld sollen Anreize (Motivation) für Mitarbeiter geschaffen werden, ihre Leistungen, die auch in der Bereitschaft eigenverantwortlich zu handeln oder Führungsaufgaben zu übernehmen liegen können, zu verbessern bzw. zu erhöhen. Damit dienen beide Regelungen der Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen. Auf die richtige Argumentation des Arbeitsgerichts, es ergebe sich auch aus § 18 Abs. 5, 6 TVöD-VKA, die auf die Feststellung und Bewertung der Leistungen abstellen, dass nach § 18 TVöD-VKA auch besondere Leistungen vergütet werden sollen, ist der Kläger in der Berufungsbegründung nicht eingegangen. Der Vortrag des Klägers, aus der 25%-Regelung in § 5 Abs. 4 BzLT Nr. 5 G sei zu schließen, dass es sich um ein anderes Entgelt als in § 18 TVöD-VKA handele, greift nicht. Gerade diese Regelung führt dazu, die Mängel dieser alten Regelung vor Augen zu führen. Da es bislang an einer ordnungsgemäßen Leistungsbeurteilung mangelte, hatten die Tarifvertragsparteien in der Vergangenheit sich zu dieser "Grobregelung" durchgerungen, um eine Ausschüttung der Leistungszulage nach dem Gießkannenprinzip zu vermeiden. Eine solche Regelung ist in § 18 TVöD-VKA wegen der nun enthaltenen Möglichkeiten der Leistungsbewertung entbehrlich. cc) Auch den Interessen der Mitarbeitervertretung ist durch die einheitliche Neuregelung, die nicht nachprüfbare Arbeitgeberentscheidungen verhindert. dd) Die Beklagte hat auch die Interessen ihrer Mitarbeiter und damit auch das Interesse des Klägers berücksichtigt und in diesem Zusammenhang den nach § 18 TVöD-VKA beim A... gebildeten Leistungstopf um ca. 40 % aufgestockt. Dass die reduzierte Sonderzahlung aus 2007 dabei zur Finanzierung verwendet wurde, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger wurde auch ab 01.01.2007 in das neue System der Leistungsbewertung und Leistungsbeurteilung nach § 18 TVöD-VKA einbezogen. Durch die Neuregelung erhielt er zwar für das gesamte Jahr 2007 einen Betrag in Höhe von 379,00 € brutto im Verhältnis zu 1.319,16 € brutto, die er bei Anwendung des § 5 BzLT Nr. 5 G erhalten hätte und damit lediglich knapp 29% der früheren Zulage. Dies ist jedoch im Hinblick auf das Gesamtziel der Lohngerechtigkeit für alle hinzunehmen. ee) Zu Recht hat es das Arbeitsgericht als unbedenklich erachtet, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs der Leistungszulage im Januar 2007 eine Rechtsgrundlage für die Zahlung des Leistungsentgeltes noch nicht geschaffen war. Schließlich hatte die Beklagte dem Kläger im Widerrufsschreiben vom 11.01.2007 unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen mit dem Personalrat - die rückwirkende Gewährung eines Leistungsentgeltes ab 01.01.2007 auf der Grundlage der noch abzuschließenden Dienstvereinbarung verbindlich zugesagt und dem Kläger das Leistungsentgelt für das gesamte Kalenderjahr 2007 ausbezahlt. Demgemäß konnte die Berufung keinen Erfolg haben. III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage hat die Kammer entschieden, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).