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  • 25.06.2010 · IWW-Abrufnummer 167113

    Landesarbeitsgericht Bremen: Urteil vom 11.08.2009 – 1 Sa 175/08

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit Kläger und Berufungskläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte und Berufungsbeklagte Proz.-Bev.: hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2009 durch die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter den ehrenamtlichen Richter für Recht erkannt: Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 03.07.2008 - 10 Ca 10421/07 - wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wird gegen dieses Urteil für den Kläger im Rahmen der Abweisung des Berufungsantrags zu 3) zugelassen. Im Übrigen wird die Revision gegen dieses Urteil für den Kläger und die Beklagte nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers. Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.2004 bis einschließlich 31.03.2007 als ärztlicher Mitarbeiter im Krankenhaus der Beklagten beschäftigt. Auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.10.2003 (Bl. 9 d. A.) wurde der Kläger befristet für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 als Assistenzarzt unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b des BAT beschäftigt. Nach § 3 dieses Arbeitsvertrages gelten zwischen den Parteien der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und die zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils für die Tarifgemeinschaft Deutscher Länder geltenden Fassung mit Ausnahme der gekündigten Tarifverträge über die Zuwendung (Weihnachtsgeld) und das Urlaubsgeld. Mit Schreiben vom 22.09.2004 (Bl. 102 d. A.) schrieb der Chefarzt Dr. E. an Herrn D. von der Haupt- und Personalabteilung der Beklagten Folgendes: "Sehr geehrter Herr D., der Arbeitsvertrag von Herrn Dr. Z. läuft zum 31.12.2004 aus, Frau M. kehrt am 15.01.2005 aus dem Erziehungsurlaub in die Klinik zurück. Mündlich hat mir Frau M. mitgeteilt, dass sie nur noch drei Monate in der Klinik arbeiten werde, da sie dann ihre Zeit für den Facharzt für Nervenheilkunde absolviert habe. Meiner bitte, dieses doch schriftlich mitzuteilen, ist sie leider nicht nachgekommen. Da wir zum Aufbau und zur Weiterführung der psychiatrischen Institutsambulanz auf die Mitarbeit von Herrn Dr. Z. als Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie angewiesen sind, habe ich dies Problem am 21.09.2004 mit Herrn R. besprochen. Herr R. hat zugesagt, dass wir den Vertrag für Herrn Dr. Z. zunächst für ein halbes Jahr vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 verlängern können, in dieser Zeit dann klären können, ob Frau M. aus der Klinik ausscheidet oder welche anderen Lösungen sich zur Klärung der personellen Situation anbieten. Ich bitte Sie deshalb, mit Herrn Dr. Z. zunächst eine Verlängerung seines Arbeitsvertrages für sechs Monate zu vereinbaren. Er selbst ist mit diesem Vorschlag einverstanden." Auf der Grundlage des ersten Nachtrags vom 19.11.2004 (Bl. 10 d. A.) wurde der Kläger bis zum 30.06.2005 befristet weiterbeschäftigt. Mit Schreiben vom 22.04.2005 (Bl. 22 d. A.) wandte sich der Kläger an die Personalverwaltung der Beklagten. Auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.05.2005 (Bl. 11 d. A.) wurde der Kläger ab 01.07.2005 als Assistenzarzt unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT weiterbeschäftigt. Nach § 4 dieses Arbeitsvertrages gelten zwischen den Parteien der BAT vom 23.02.1961 und die zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils für die Tarifgemeinschaft Deutscher Länder geltenden Fassung mit Ausnahme des gekündigten Tarifvertrages über die Zuwendung (Weihnachtsgeld) und Urlaubsgeld. Des Weiteren wurde folgendes vereinbart: "Die gekündigten §§ 15, 15 a, 16, 16 a und 17 BAT und die Sonderregelungen hierzu gelten bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamte der Freien Hansestadt Bremen jeweils maßgebend ist (zurzeit 40 Stunden.)" Der Kläger ist seit dem 16.03.1996 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und verfügt über eine psychotherapeutische Zusatzausbildung. Der Kläger war ab dem 01.05.2004 bei der Beklagten in der Psychiatrischen Institutsambulanz (PIA) tätig. Sie wurde durch ihn allein betrieben. Terminplanung und Vergabe erfolgten durch den Kläger. Therapie, Organisation und Dokumentation wurden durch ihn durchgeführt. Die PIA verfügt über ein eigenständiges EDV-Dokumentationssystem. Der Kläger hat bis zu 100 Patienten pro Quartal behandelt und diese betreut. Vor seiner Beschäftigung bei der Beklagten war der Kläger wie folgt tätig: - vom 01.03.1996 bis 28.02.1997 als Assistenzarzt in der neurologischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses L., - vom 01.07.1999 bis 31.12.2000 in der Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie "Klinik am H. ", B. H., - vom 02.01.2001 bis 28.02.2001 als Assistenzarzt in der P. E.-Klinik in K. - vom 01.06.2001 bis 30.11.2001 als Arzt für Neurologie und Psychiatrie unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I a BAT bei der L. H.. Wegen der dem Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeiten erteilten Bestätigungen und Zeugnisse etc. wird auf Bl. 94 - 101, 161 - 175 d. A. Bezug genommen. Der Kläger hat seine mit der Klage verfolgten Ansprüche mit Schreiben vom 28.06.2004, 08.12.2004, 22.04.2005, 21.09.2005, 20.10.2005, 20.03.2006, 23.05.2006, 31.01.2007 und 28.02.2007 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Kläger hat vorgetragen: Für die Zeit vom 01.05.2004 bis 30.04.2005 stehe ihm Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zu. Am 01.05.2004 sei die Psychiatrische Institutsambulanz des Klinikums B. - R. (PIA) gegründet worden. Die Klinikleitung der psychiatrischen Abteilung habe ihn nach Rücksprache mit der Verwaltung beauftragt, die Psychiatrische Institutsambulanz aufzubauen und deren Leitung zu übernehmen. Dementsprechend sei die Gründung der PIA und deren Führung unter seiner Leitung Anfang Mai 2004 durch den Klinikleiter im Rahmen der morgendlichen Konferenz der psychiatrischen Abteilungen allen ärztlichen Mitarbeitern vorgestellt worden. Er habe den Ausbau der PIA in Abstimmung mit der Klinikleitung allein und eigenverantwortlich durchgeführt. Der Aufbau habe die konzeptionelle Planung umfasst. So habe er festgelegt, welche psychiatrischen Patienten mit welchen Diagnosen in der PIA sinnvollerweise behandelt werden sollten und welche im Rahmen dieses Konzeptes als weniger behandlungsgeeignet einzuschätzen seien. Ferner habe er das sog. Behandlungssetting festgelegt. Gemäß dieser planerischen Konzeption hätten vom üblichen Betrieb der Klinik abgetrennte Räumlichkeiten für die entsprechende Nutzung gefunden und in geeigneter Weise hergerichtet werden müssen. Entsprechend der Zielsetzung, aber auch gemäß den vertraglichen Vorgaben seitens der Krankenversicherer, sei die PIA darauf ausgerichtet gewesen, psychisch kranke Menschen die wegen Art, Schwere und Dauer ihrer Erkrankung eines besonderen krankenhausnahen Versorgungsangebots bedürften, das in der vertragsärztlichen Versorgung nicht erbracht werden könne, zu behandeln. Auf der Grundlage dieser Konzeption seien Patienten behandelt worden, die schwere psychiatrische Krankheitsbilder aufweisen würden. Die Zuweisung der Patienten sei üblicherweise durch Überweisung der niedergelassenen ärztlichen Kollegen, im geringen Umfang auch auf Grund direkter Zuweisung innerhalb der Klinik, erfolgt. Seine Behandlungstätigkeit im Rahmen der PIA sei wie folgt verlaufen: Zunächst sei bei den Patienten in therapeutischen Einzelsitzungen die psychiatrische Diagnose und Anamneseerhebung durchgeführt worden. Gemäß dem Vertrag mit den Krankenkassen sei das gesamte Spektrum der psychiatrischen-psychotherapeutischen Diagnostik entsprechend dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Kenntnisse vorgehalten und durchgeführt worden. Im weiteren Verlauf sei sodann die eigentliche psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung gemäß den aktuellen diagnosebezogenen psychiatrischen Behandlungsleitlinien vorherrschender Gegenstand der Behandlungssitzungen gewesen. Es seien stets Einzelfallbehandlungen durchgeführt worden. Nach den jeweiligen therapeutischen Sitzungen sei eine ausführliche schriftliche Dokumentation durch ihn erfolgt. Dieses sei einerseits in einer eigens hierfür entwickelten, vom stationären Bereich separaten Klinik-EDV, andererseits aber auch in einem bei niedergelassenen Ärzten noch häufig anzutreffenden System der ärztlichen Karteikarten geschehen. Ferner habe er Blutuntersuchungen durchgeführt und die Ergebnisse mit den Patienten besprochen. Häufig seien auch Patienten zur weiteren Abklärung körperlicher Befunde an niedergelassene Fachärzte überwiesen worden. Die Behandlung sei durch ihn eigenständig terminiert und durchgeführt worden. Es habe ihm oblegen abzuschätzen, ob ggf. eine stationäre psychiatrische Einweisung notwendig werde. Nur im Umfang von etwa 10 % aller Behandlungen sei eine externe Supervision erfolgt. In den Monaten Mai, Juni und Juli 2004 habe er neben seiner Tätigkeit in der PIA auch noch im Stationsdienst der Suchtabteilung gearbeitet. Ab August 2004 sei er ausschließlich für die PIA tätig gewesen. Die PIA sei im Laufe seiner Tätigkeit hinsichtlich der Patientenzahlen bis zu etwa 100 im ersten Behandlungsquartal 2007 angewachsen. Alle behandelten Patienten hätten in jedem Behandlungsquartal mindestens vier bis fünf Behandlungstermine bekommen. Teilweise sei mit Patienten auch wöchentlich ein Termin durchgeführt worden. Die Behandlungstermine hätten etwa 45 bis 60 Minuten je Patient und Termin in Anspruch genommen. Hinsichtlich der Gesamttätigkeit habe der Behandlungsanteil ca. 60 % bis 70 % seiner Gesamttätigkeit umfasst. Hiervon seien 10 % auf die Diagnose und Besprechungen mit Vor- und Nachbehandlung entfallen, 10 % bis 20 % der gesamten Arbeitszeit seien für Dokumentationszwecke angefallen. Ebenfalls 10 % bis 20 % seien für die von ihm selbst durchgeführten Quartalsabrechnungen und ärztliche Berichterstattung an die überweisenden niedergelassenen Ärzte zeitlich zu veranschlagen. Bei Quartalsabrechnungen handele es sich um die entsprechende ärztliche Vorbereitung der Überweisungsscheine per Hand und EDV zur Rechnungserstellung durch die Klinikverwaltung. Für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.07.2006 und 01.08.2006 bis 31.03.2007 habe er Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TVöD bzw. ab 01.08.2006 Vergütung nach Entgeltgruppe III Stufe 1 TV-Ärzte/VKA. Bei der PIA handele es sich um einen innerhalb der psychiatrischen Abteilung räumlich und organisatorisch eigenständigen hochspezialisierten Teil- bzw. Funktionsbereich unter seiner Leitung. Ihm sei die Leitung ausdrücklich übertragen worden. Dieser Umstand sei auch dadurch dokumentiert, dass der Chefarzt, Verwaltungsdirektor und er einvernehmlich die weitere Vertragsgestaltung abgestimmt hätten. Das von ihm wahrgenommene ärztliche Aufgabengebiet sei innerhalb der Klinik funktionell und organisatorisch eine eigenständige abgrenzbare Einheit. Ein Personaleinsatz anderer Klinikmitarbeiter, auch aus der psychiatrischen Klinik, habe in der PIA nicht stattgefunden. Diese personelle Abgrenzung habe auch auf der fachärztlichen Ebene, die durch ihn ausgeübt worden sei, bestanden. Die räumliche und personelle Eigenständigkeit der PIA habe darin bestanden, dass sie eine eigene Kostenstelle im Kostenstellenplan der Beklagten gehabt habe. Außerdem habe sie über abgetrennte Räumlichkeiten zur Durchführung von Behandlungen sowie über eine eigene separate Wartezone für Patienten verfügt. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger rückwirkend ab dem 01.05.2004 bis zum 30.11.2005 Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT I a zu zahlen und die Nettodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT I b mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen; 2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger rückwirkend ab dem 01.12.2005 bis zum 31.07.2006 nach Vergütungsgruppe 14 Stufe 5 TVöD zu zahlen und die Nettodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe 14 Stufe 4 TVöD mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen; 3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger rückwirkend ab dem 01.08.2006 bis zum 31.03.2007 Vergütung nach Vergütungsgruppe TV-Ärzte/VKA (Marburger Bund, Tarifvertrag für Ärzte in kommunalen Krankenhäusern), Entgeltstufe III, Stufe 1, zu zahlen und die weiteren Nettodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütung vom 01.08.2006 bis zum 30.09.2006 nach Entgeltstufe II, Stufe 2, und vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2007 nach Entgeltstufe II, Stufe 3, mit jeweils 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von € 255,65 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 30.06.2004, Weihnachtsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von € 4.216,35 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 30.11.2004, Urlaubsgeld für das Jahr 2005 in Höhe von € 255,65 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 30.06.2005 und Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 in Höhe von € 4.648,90 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 30.11.2005 zu zahlen; 5. es wird festgestellt, dass die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers ausschließlich der Pausen auch im Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 30.11.2005 durchschnittlich 38,5 Stunden/wöchentlich betragen hat und das Arbeitsverhältnis nach dieser Maßgabe abzurechnen und Überstunden zu vergüten sind; 6. sofern die Beklagte den Anspruch ganz oder teilweise anerkennt, in Höhe des Anerkenntnisbetrages ein Anerkenntnisurteil zu erlassen; 7. die Kosten des Rechtsstreit der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Kläger habe keinen Anspruch, in die Vergütungsgruppe I a BAT eingruppiert zu werden. Nach seinem eigenen Vortrag seien die dafür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Soweit der Kläger meine, einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs geleitet zu haben, wäre die Vergütungsgruppe I b, Fallgruppe 10 BAT einschlägig. Eine daraus resultierende Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I a, Fallgruppe 7 BAT wäre nur nach vierjähriger Tätigkeit in der Ver-gütungsgruppe I b, Fallgruppe 1 BAT möglich gewesen. Der Kläger sei aber insgesamt nur drei Jahre und drei Monate bei ihr beschäftigt gewesen und habe auf den zuvor innegehabten Arbeitsstellen keine Tätigkeit ausgeübt, die eine solche Höhergruppierung gerechtfertigt hätte. Bei der Psychiatrischen Institutsambulanz (PIA) handele es sich nicht um eine organisatorisch und räumlich getrennte Einheit, die mit Personal betrieben werde, welches nicht in den normalen Klinikbetrieb integriert sei. Der Kläger sei von der Beklagten auch nicht beauftragt worden, die PIA aufzubauen und ihre Leitung zu übernehmen. Der Kläger habe die PIA auch nicht allein und eigenverantwortlich geleitet oder konzeptionell geplant. Die PIA sei vielmehr Teil der psychiatrischen Abteilung des Klinikums und werde von Chefarzt Dr. Gisbert E. geleitet. Unzutreffend sei auch, dass dem Kläger die Leitung der Ambulanz nach Rücksprache mit der Verwaltung durch den Chefarzt übertragen worden sei. Eine eigene Kostenstelle bestehe ebenfalls nicht. Die PIA sei in den Räumlichkeiten der psychiatrischen Abteilung untergebracht. Zutreffend sei, dass der Kläger in der PIA als Facharzt Patienten mit psychiatrischer Erkrankung behandle. Dies gehöre gerade zu den Aufgaben eines Facharztes dieser Disziplin und löse keinen Anspruch auf Höhergruppierung aus, da diese Tätigkeit schon durch die Vergütungsgruppe I b, Fallgruppe 7 BAT erfasst sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14, Stufe 5 TVöD. Gemäß § 51 TVöD BT-K gehörten in die Entgeltgruppe 14, Stufe 4 Fachärzte nach fünfjähriger entsprechender Tätigkeit. Diese Voraussetzungen würde der Kläger nicht erfüllen. Dass der Kläger im Rahmen seiner Vortätigkeit beim Evangelischen Krankenhaus L., bei der Klinik am H., B. H., der E. -Klinik K. und der L. H. als Facharzt tätig gewesen sei, sei nicht belegt und nicht bewiesen. Für den Kläger gelte daher zutreffend die Entgeltgruppe 14, Stufe 4 TVöD BT-K. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe III, Stufe 1 TV-Ärzte/VKA. Gemäß § 16 Buchst. b TV-Ärzte/VKA würden Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach Entgeltgruppe II vergütet. Der Kläger sei nicht Oberarzt. Die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung, sei ihm zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten ausdrücklich übertragen worden. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 03.07.2008 folgendes Urteil verkündet: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 29.476,42 festgesetzt. Wegen der Einzelheiten der Begründung durch das Arbeitsgericht wird auf Bl. 116 - 124 d. A. Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 10.09.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.10.2008 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.12.2008 durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 11.11.2008 am 10.12.2008 begründet. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ferner vor: Er habe als Facharzt nach seiner Anerkennung zum Facharzt für Nervenheilkunde in den aufgeführten Zeiträumen gearbeitet. In den Kliniken in L., B. H. und K. sowie bei der L. in H. sei er als Facharzt eingestellt gewesen und tätig geworden. Er habe als Facharzt die Verantwortung für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten bei der Beklagten getragen. Die Tätigkeiten für Behandlung und andere Aufgaben in der Gründungsphase hätten bis zu seinem Ausscheiden erheblich prozentual geschwankt. Grundlage für Aufbau und Betrieb der Psychiatrischen Institutsambulanz sei die Vereinbarung über die Erbringung, Vergütung und Abrechnung von Leistungen der Psychiatrischen Institutsambulanz auf der Grundlage der §§ 118, 120 SGB V vom 15.12.2003 gewesen. Gegenstand und Zielsetzung seien durch diese Vereinbarung vorgegeben gewesen. Leistungsmerkmale seien genau festgelegt gewesen. Um die vertraglichen Standards abzusichern, habe die PIA einer Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung unterlegen. Er habe nach strengen Vorgaben die konzeptionellen Planungen durchgeführt. So sei durch ihn festzulegen gewesen, welche psychiatrischen Patienten, mit welchen Diagnosen in der PIA sinnvollerweise behandelt werden sollten und welche im Rahmen dieses Konzeptes als weniger behandlungsgeeignet einzuschätzen seien. Ferner sei durch ihn das sog. Behandlungssetting festgelegt worden. Es sei zu entscheiden zu gewesen, welche grundsätzliche therapeutische Ausrichtung vorgenommen werden sollte. Er habe sich für längere Patientenkontakte in Form einer grundsätzlich mehr psychotherapeutisch ausgerichteten Behandlung entschieden. In dem Zeitraum der antragsgemäß begehrten Eingruppierung und nach Übergabe der Stationsleitung sei von einer Quote von Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Patientenbehandlung von über 50 % auszugehen. Nach dem streitigen Zeitraum habe auf bewährte Strukturen zurückgegriffen werden können, sodass sich dann der Behandlungsanteil wieder deutlich über 50 % vergrößert habe. Auch nach dieser Entwicklung habe er durch die spezifischen Leitungsaufgaben eines Teilbereichs eine erhöhte medizinische Verantwortung zu tragen gehabt, die das begehrte Vergütungsmerkmal rechtfertige. In diesem Sinne habe er Tätigkeit erfüllt, die mindestens zur Hälfe Arbeitsvorgänge umfasst hätten, welche die Anforderungen der Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe I a, Fallgruppe 1 a BAT erfüllt hätten. Er sei beim Betrieb der PIA nicht lediglich unter "Aufsicht und Anleitung" des Chefarztes oder "stets in Abstimmung mit Chefarzt und Oberarzt" tätig geworden. Es sei unzutreffend, dass regelmäßig Besprechungen mit Chefarzt und Oberärzten stattgefunden hätten, in welchen gemeinsam über Patienten und das "Behandlungssetting" entschieden worden sei. Er habe nicht nur mitgewirkt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD am 01.11.2005 habe er bereits über 61 Monate fachärztliche Tätigkeit verfügt. Nach § 15 Abs. 1 TVöD erhalte ein Beschäftigter ein monatliches Tabellenentgelt, wobei sich die Höhe nach der Entgeltgruppe bestimme, in welche dieser eingruppiert sei und die entsprechend für ihn gelte. Gemäß § 51 Abs. 1 Buchst. g TVöD BT-K würden Ärzte in die Entgeltgruppe 14 Stufe 4 unter der Voraussetzung mindestens fünfjähriger entsprechender Tätigkeit eingruppiert. Bereits im Text des Tarifvertrages sei eine Fußnote angebracht, wonach hinsichtlich "Entgeltgruppe 14 Stufe 4" der Tabellenwert der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 entspreche. Diese Fußnote verweise auf den tarifvertraglichen Anhang zu den Anlagen A und B (VKA). Hier sei unter Ziff. 2 für Ärztinnen und Ärzte geregelt: "Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 erhalten die Ärztinnen und Ärzte, die unter dem Geltungsbereich des besonderen Teil Krankenhäuser fallen, in der Entgeltgruppe 14 - in der Stufe 3 den Tabellenwert der Stufe 4 und - in der Stufe 4 den Tabellenwert der Stufe 5." Er werde hier durch den räumlichen Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 TVöD begünstigt. Bei zutreffender Anwendung hätte er ab dem Zeitpunkt, zu dem er nach bisherigem Recht (BAT) hätte höhergruppiert werden müssen, einen Anspruch in Höhe der begehrten Entgeltstufe 14 Stufe 5 gehabt. In Anwendung des TVÜ-VKA (Überleitungstarifvertrag) hätte eine individuelle Einzelvergütung gebildet werden müssen. Dabei hätte diese Einzelvergütung nicht niedriger als die bisherige Vergütung nach BAT festgelegt werden dürfen. Tatsächlich sei er in Anwendung der unzutreffenden Eingruppierung nach Vergütungsgruppe 14 Stufe 4 vergütet worden. Ab dem 01.08.2006 habe er Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe III, Stufe 1 TV-Ärzte-VKA gehabt. Die psychiatrische Institutsambulanz stelle einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich des Klinikums dar. Es handele sich um eine funktionelle und organisatorisch abgrenzbare Einheit. Er habe die PIA selbstständig aufgebaut und geleitet. Ihm sei ein Etat zur Verfügung gestellt worden. Dabei sei dieser Teilbereich mit Personal betrieben worden, das nicht in den normalen Klinikbetrieb integriert gewesen sei. Er selbst sei aus dem Dienstplan der psychiatrischen Station herausgenommen worden, um nur noch im ambulanten Bereich tätig zu sein. Im Gegensatz zum Stationsbetrieb sei dort Tagesdienst mit Präsenzpflicht angeordnet worden. Ihm sei die medizinische Verantwortung für diesen selbstständigen Teil- bzw. Funktionsbereich ausdrücklich übertragen worden. Seitens des zuständigen Chefarztes Prof. Dr. E. sei die tatsächliche Disposition für die Erfüllung des entsprechenden Tarifmerkmals herbeigeführt worden. Aufbau und Leitung der PIA seien vom Chefarzt veranlasst worden. Dabei sei der Chefarzt auch von der Klinikleitung und Personalabteilung ermächtigt gewesen. Entsprechendes habe der Chefarzt auch gegenüber den anderen ärztlichen Mitarbeitern kommuniziert. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 22.09.2004. In diesem Schreiben habe der Chefarzt den Personalleiter darauf hingewiesen, dass man zum Aufbau und zur Weiterführung der psychiatrischen Institutsambulanz auf die Mitarbeit des Klägers als Facharzt angewiesen sei. Der Chefarzt beziehe sich auf eine Zusage der Personalabteilung und fordere aufgrund der besonderen Bedeutung und medizinischen Verantwortung des Klägers dessen weitere Beschäftigung ein. Der eigenständige Charakter der PIA ergebe sich auch daraus, dass nach der Vereinbarung auf Grundlage der §§ 118, 120 SGB V in der ambulanten außerklinischen Versorgung Doppelstrukturen zu vermeiden seien. Nach der Vereinbarung solle die Institutsambulanz über einen vom stationären Bereich abgegrenzten Arbeitsbereich verfügen. Der Einsatz des Klägers in einer medizinischen Verantwortung des Oberarztes, bei Ermächtigung durch die Personalabteilung, unter Einbeziehung der vertraglichen Vereinbarung mit den Krankenversicherern und in Verbindung mit Kenntnis und Wollen der entsprechenden Tätigkeit des Klägers in Umsetzung der Absprachen und auch des Schreibens des Chefarztes vom 22.09.2004 würden in der Summe dazu führen, dass hier eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung im tarifrechtlichen Sinne der begehrten Vergütungsgruppe zu sehen sei. Er hätte deshalb nach Entgeltgruppe III, Stufe 1 der Anlage A "Tabelle TV/Ärzte/VKA (Tarifgebiet West)" vergütet werden müssen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 03.07.2008 verkündeten und am 10.09.2008 zugestellten Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven, Az.: 10 Ca 10421/07, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger rückwirkend ab dem 01.05.2004 bis zum 30.11.2005 Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT I a zu zahlen und die Nettodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT I b mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, rückwirkend ab dem 01.12.2005 bis zum 31.07.2006 nach Vergütungsgruppe 14 Stufe 5 TVöD zu zahlen und die Nettodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütung nach Vergütungsgruppe 14 Stufe 4 TVöD mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger rückwirkend ab dem 01.08.2006 bis zum 31.03.2007 Vergütung nach Vergütungsgruppe TV-Ärzte/VKA (Marburger Bund, Tarifvertrag für Ärzte in kommunalen Krankenhäusern), Entgeltstufe III, Stufe 1, zu zahlen und die weiteren Nettodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütung vom 01.08.2006 bis zum 30.09.2006 nach Entgeltstufe II, Stufe 2 und vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2007 nach Entgeltstufe II, Stufe 3 mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ferner vor: Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er als Facharzt mit entsprechender Tätigkeit nach Vergütungsgruppe I b BAT beschäftigt worden sei. Nur in der PIA sei er als Facharzt für Nervenheilkunde tätig geworden. Die vorgelegten Arbeitszeugnisse und Bestätigungen gäben dies nicht her. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, verfüge er allenfalls über eine Tätigkeit von 93 Monaten oder 7,75 Jahren, was nicht ausreiche. Der Kläger habe die PIA nicht selbstständig aufgebaut und geleitet. Ein eigener Etat sei nicht vorhanden gewesen. Das Personal sei aus dem allgemeinen Klinikpersonalbestand der Beklagten je nach Bedarf und wechselnd der PIA zur Verfügung gestellt worden. Die PIA sei unter Aufsicht und Anleitung des Chefarztes Dr. E. aufgebaut worden. Die Leitung der Ambulanz sei gemeinsam und stets in Abstimmung mit dem Chefarzt und Oberarzt erfolgt. Deshalb habe die PIA keinen eigenständigen Charakter gehabt. Zwar sei richtig, dass alle Beteiligten nach den Vorgaben der Vereinbarung über die Erbringung, Vergütung und Abrechnung von Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanz auf der Grundlage der §§ 118, 120 SGB V vom 15.12.2003 hätten tätig werden müssen. Die dazu erforderlichen konzeptionellen Planungen seien aber gemeinsam durchgeführt worden. Es sei auch nicht richtig, dass durch den Kläger allein festzulegen gewesen sei, welche psychiatrischen Patienten mit welchen Diagnosen in der PIA sinnvollerweise behandelt werden sollten bzw. welche als weniger behandlungsgeeignet einzuschätzen gewesen seien. Das "Behandlungssetting" sei von dem Kläger nicht allein festgelegt worden. Vielmehr hätten insoweit regelmäßige Besprechungen des Klägers mit dem Chefarzt Dr. E. und den Oberärzten stattgefunden, in denen gemeinsam über die Patienten und das "Behandlungssetting" entschieden worden sei. Der Kläger habe insoweit nur mitgewirkt. Der Kläger habe auch keine Arbeitsvorgänge gebildet. Sein Vorbringen sei insoweit unsubstantiiert. Erstinstanzlich habe der Kläger vorgetragen, dass 60 bis 70 % seiner Tätigkeit die Behandlung von Patienten umfasst habe. Zweitinstanzlich solle die Behandlungstätigkeit im "Zeitraum der antragsgemäß begehrten Eingruppierung" nun plötzlich weniger als 50 % ausgemacht haben. Das sei nicht nur widersprüchlich, sondern auch vollkommen neuer und damit verspäteter Sachvortrag. Der für den Zeitraum 01.12.2005 bis 31.07.2006 geltend gemachte Anspruch scheitere daran, dass der Kläger nicht über eine neunjährige Tätigkeit als Facharzt verfügt habe. Er habe auch keine fünfjährige Tätigkeit als Facharzt im Sinne des § 51 Abs. 1 Buchst. d TVöD-BT-K gehabt. Die Fußnote zu § 51 Buchst. d TVöD-BT-K beziehe sich auf den allgemeinen Teil des TVöD (dort Anlage A TVöD/VKA Tarifgebiet West). Nach § 6 Abs. 6 Satz 5 TVÜ-VKA würden Ärzte mit Facharztanerkennung am 30.09.2005, die in eine individuelle Zwischenstufe oberhalb der Stufe 3 übergeleitet worden seien, frühestens zum 01.10.2006 in die nächsthöhere Stufe nach den Regelungen des § 51 BT-K aufsteigen. Somit hätte der Kläger erst zum 01.10.2006 in die Entgeltgruppe 14 Stufe 4 BT-K aufsteigen können. Im Rahmen der Überleitung zum TVöD sei der Kläger von der Beklagten in die Entgeltgruppe 14 Stufe 3 + BT-K überführt worden. Das individuelle Vergleichsentgelt des Klägers habe sich zwischen den Stufen 3 und 4 der Entgeltgruppe 14 BT-K bewegt, weshalb er in die Entgeltgruppe 14 Stufe 3 + BT-K übergeleitet worden sei. Der Kläger habe sich selbst zu keiner Zeit als Oberarzt bezeichnet oder verstanden und sei als solcher bei der Beklagten nicht geführt worden. Er habe die PIA auch nicht selbstständig aufgebaut und geleitet. Deshalb habe er auch nicht den für den Zeitraum 01.08.2006 bis 31.07.2007 geltend gemachten Vergütungsanspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist insgesamt zulässig, jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger rückwirkend ab dem 01.05.2004 bis zum 30.11.2005 Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT I a zu zahlen, abgelehnt. Das Arbeitsgericht hat auch richtigerweise nicht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger rückwirkend ab dem 01.12.2005 bis zum 31.07.2006 nach Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TVöD Zahlungen zu erbringen. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht zu Recht die Feststellung abgelehnt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger rückwirkend ab dem 01.08.2006 bis zum 31.03.2007 Vergütung nach Vergütungsgruppe TV-Ärzte/VKA (Marburger Bund, Tarifvertrag für Ärzte in kommunalen Krankenhäusern) Entgeltstufe III Stufe 1 zu zahlen. Richtigerweise hat das Arbeitsgericht auch mangels entsprechender Zahlungsansprüche des Klägers die geltend gemachten Zinsenansprüche abgelehnt. Das Berufungsgericht verweist zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil, denen es folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Mit Rücksicht auf das Berufungsverfahren ist noch Folgendes auszuführen. I. Die Klaganträge sind zulässig. Das Begehren des Klägers, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihn in den genannten Zeiträumen nach der jeweils genannten tariflichen Vergütungsgruppe zu entlohnen, ist als eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. BAG, Urt. v. 08.10.1997 - 4 AZR 167/96 - AP Nr. 2 zu § 23 b BAT; Hessisches LAG, Urt. v. 05.12.2008 - 3 Sa 1269/08; LAG Niedersachsen, Urt. v. 09.03.2009 - 9 Sa 270/08 - E NZA-RR 2009, 436). Dies gilt auch bzgl. der Zinsen (vgl. BAG, Urt. v. 08.10.1997 - 4 AZR 167/96 - AP Nr. 2 zu § 23 b BAT). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT für den Zeitraum 01.05.2004 bis zum 30.11.2005. a) Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand zunächst der BAT kraft arbeitsvertraglicher Verweisung Anwendung. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass im Anspruchszeitraum mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a oder Fallgruppe 4 des allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT erfüllt (vgl. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Die für die Entscheidung des Rechtsstreits in diesem Zeitraum bedeutsamen Tarifnormen lauten: "Vergütungsgruppe I a 1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a heraushebt. ... 4. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b. ..." b) Auch nach dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren kann nicht festgestellt werden, dass er mindestens zur Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit Aufgaben erledigt hat, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a BAT entsprechen. aa) Der Begriff des Arbeitsvorganges im Sinne des § 22 BAT bezeichnet eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (vgl. BAG, Urt. v. 20.06.1990 - 4 AZR 91/90 - AP Nr. 150 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Maßgeblich sind die Arbeitsergebnisse der übertragenen Aufgaben (vgl. BAG, Urt. v. 09.07.1997 - 4 AZR 177/96 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT-O). Das Arbeitsergebnis ist ausgehend von dem Aufgabenkreis des Angestellten zu bestimmen (vgl. Protokollnotiz Ziff. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT), wobei der enge innere Zusammenhang einzelner Arbeitsleistungen für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs sprechen kann (vgl. BAG, Urt. v. 14.03.2001 - 4 AZR 172/00 - ZTR 2002, 71). bb) Grundsätzlich kann eine Leitungstätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 BAT darstellen (vgl. BAG, Urt. v. 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt, wenn die Aufgabe des Arbeitnehmers in der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der gesamten Einheit durch eine koordinierende Leitung besteht. Diese Leitungstätigkeit kann nicht in gesonderte Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden. Die koordinierende Leitungstätigkeit steht in einem inneren Zusammenhang, der eine getrennte Bewertung ausschließt. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren keine Arbeitsvorgänge gebildet. Wie die verschiedenen von dem Kläger wahrzunehmenden Tätigkeiten zueinander abzugrenzen sind, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Ob die Leitungstätigkeit hinsichtlich der PIA als ein Arbeitsvorgang im vorliegenden Fall einzuordnen ist, kann nicht festgestellt werden. Da der Kläger das PIA allein betrieben hat und nicht im Einzelnen dargestellt hat, welche Personen ihm zugeordnet sein sollten, ist nicht feststellbar, in welcher Weise die Leitungstätigkeit ausgeübt sein soll. Der Kläger hat vielmehr dargelegt, dass er selbst die Terminplanung und Vergabe vornahm, ferner die Therapie und Dokumentation. Was er im Einzelnen im Rahmen der Organisation gemacht hat, hat der Kläger nicht dargestellt. Die konzeptionelle Planung kann nicht ohne weiteres als Leitungstätigkeit eingeordnet werden. Der Kläger ist bereits durch das arbeitsgerichtliche Urteil darauf hingewiesen worden, dass sein Vorbringen in Bezug auf die Bildung von Arbeitsvorgängen nicht ausreichend ist. Deshalb kam eine weitere Auflage des Berufungsgerichts hierzu gemäß § 139 ZPO nicht in Betracht. Der Kläger behauptet hinsichtlich des Zeitanteils im Rahmen des Berufungsverfahrens, dass in dem streitigen Zeitraum von einer Quote von Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Patientenbehandlung von über 50 % auszugehen sei. Dies bestreitet die Beklagte. Es wäre Sache des Klägers gewesen, den genauen Tagesablauf exemplarisch darzulegen, damit überprüft werden könnte, ob die Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Patientenbehandlung tatsächlich einen Arbeitszeitanteil von über 50 % ausgemacht haben (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2008 - 7 Sa 2080/07). Deshalb genügt das Vorbringen des Klägers auch insoweit nicht. c) Darüber hinaus genügen die Darlegungen des Klägers nicht dafür, dass er die weiteren Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a BAT erfüllt. Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a baut auf Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a auf. Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a lautet wie folgt: "Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt." aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen bei Vergütungsgruppen, die aufeinander aufbauen, die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe gegeben sein und darüber hinaus die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt sein (vgl. BAG, Urt. v. 16.10.2002 - 4 AZR 579/01 - AP Nr. 294 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Eine lediglich pauschale Überprüfung ist ausreichend, wenn der hierfür maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Angestellten ein Tätigkeitsmerkmal der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht (vgl. BAG, Urt. v. 20.06.2001 - 4 AZR 288/00 - ZTR 2002, 178). Es kann unterstellt werden, dass der Kläger bei der Beklagten eine Tätigkeit ausgeübt hat, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT heraushebt. Hiervon sind die Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages ausgegangen. Die Beklagte hat dies auch ausdrücklich schriftsätzlich zugestanden. bb) Die Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a BAT verlangt aber eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a BAT erfordern. Dabei ist unter Verantwortung im Sinne der "Normalverantwortung" die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Die Verantwortung, die sich durch ihr Maß aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a BAT heraushebt, kann sich je nach dem Einzelfall auf den Behördenapparat als solchen, auf die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, auf ideelle oder materielle Belange des Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter beziehen. Dabei ist zu beachten, dass bereits die normale Tätigkeit eines akademischen Angestellten ein bestimmtes Maß der Verantwortung und die Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a BAT, d. h. die "besondere Schwierigkeit und Bedeutung", eine bereits gesteigerte Verantwortung mit sich bringen. Diese mit der Tätigkeit nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a BAT vorausgesetzte gesteigerte Verantwortung muss, damit die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a BAT erfüllt sind, erheblich überschritten sein. Deshalb können Umstände, welche die besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a und damit eine gesteigerte Verantwortung begründen, nicht gleichzeitig die besonders herausgehobene Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a begründen (vgl. BAG, Urt. v. 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). Nach diesem Maßstab fehlt es bereits an einem hinreichenden substantiierten Vortrag des Klägers, der das für die Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a BAT geforderte Maß der Verantwortung begründen könnte. Der Kläger trägt im Wesentlichen nur zu seiner eigenen Tätigkeit vor, ohne Tatsachen zu benennen, die einen wertenden Vergleich mit der nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a BAT vorausgesetzten Verantwortung ermöglichen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe liegt aber beim Angestellten, der eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe begehrt. Zu einem schlüssigen Vortrag reicht, wenn ein Angestellter ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, eine Darstellung seiner eigenen Tätigkeit nicht aus. Aus der tatsächlichen von dem Angestellten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe heraushebt. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Aus diesem Grunde hat der klagende Angestellte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (vgl. BAG, Urt. v. 01.08.2001 - 4 AZR 298/00 - EzBAT Nr. 27 zu §§ 22, 23 B.1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VG IV b). Wenn das Merkmal der Verantwortung bereits begrifflich das Einstehenmüssen für die Tätigkeit von anderen Bediensteten umfasst, bedarf es für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der "erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung" einer über die normale Vorgesetztenstellung deutlich hinausgehenden Stellung. Dabei muss es sich - auch nach Einführung der Vergütungsgruppe I BAT - um eine Spitzenstellung des höheren Dienstes mit großem Arbeitsbereich, vorwiegend in der Leitung großer Organisationseinheiten oder mit der Entscheidungskompetenz über Grundsatzfragen allgemeiner und richtungsweisender Bedeutung handeln (vgl. BAG, Urt. v. 19.02.2003 - 4 AZR 265/02 - ZTR 2003, 508; BAG, Urt. v. 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAG 1975). Der Kläger hat darauf verwiesen, dass er die PIA allein betrieben hat. Er hat nicht im Einzelnen dazu vorgetragen, welches Personal ihm dafür zugeordnet war. Dass es sich bei der PIA um eine große Organisationseinheit handelte, ist nicht erkennbar. Dass dem Kläger bei dem Aufbau der PIA Aufgaben zugekommen sind, bei denen er mit Entscheidungskompetenz über Grundsatzfragen allgemeiner und richtungsweisender Bedeutung handeln sollte, hat der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Zum einen fehlt es insoweit an der bedeutsamen Organisationseinheit, zum anderen ist nicht erkennbar, dass der Aufbau einer Ambulanz die Entscheidung über Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für andere in derartig herausgehobener Art erforderte. d) Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 4 BAT. Es fehlt an der erforderlichen Tätigkeit als Facharzt nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b BAT. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger vor einer Aufnahme seiner Tätigkeit bei ihr nach seinem eigenen Vorbringen nur über eine Tätigkeit von 38 Monaten verfügte und bei ihr 39 Monate Tätigkeit hinzu kamen. Dies ergibt 77 Monate = 6 Jahre, 5 Monate. Selbst nach der weiteren Rechnung der Beklagten in dem Schriftsatz vom 29.01.2009 würde der Kläger lediglich auf 54 Monate vor der Tätigkeit bei der Beklagten kommen, sodass sich unter Einbeziehung der 39 Monate Tätigkeit bei der Beklagten eine Gesamtzahl von 93 Monaten = 7,75 Jahren ergeben würde. Der Kläger würde daher in keinem Fall die erforderliche Zahl an Jahren nach Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 4 BAT erfüllen. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TVöD für den Zeitraum 01.12.2005 bis zum 31.07.2006. a) Gemäß § 8 Abs. 2 TVÜ-VKA, der unstreitig auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sodann anwendbar war, erhalten aus dem Geltungsbereich des BAT in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte, die am 01.10.2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 01.11.2005 und dem 30.09.2007 höhergruppiert wären, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass - zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und - bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte. Auf diese Regelung kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen, weil er nach den vorstehenden Ausführungen nicht im Verlauf des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten höhergruppiert worden wäre. b) § 6 Abs. 6 TVÜ-VKA in der seinerzeit gültigen Fassung bestimmte für Ärztinnen und Ärzte Folgendes: "Für Ärztinnen und Ärzte gelten die Absätze 1 bis 5, soweit nicht im Folgenden etwas Abweichendes geregelt ist. ... Ärztinnen und Ärzte mit Facharztanerkennung am 30.09.2005 steigen zum 01.10.2006 in die Stufe 3 auf, wenn sie in eine individuelle Zwischenstufe unterhalb der Stufe 3 übergeleitet worden sind. Ärztinnen und Ärzte mit Facharztanerkennung am 30.09.2005, die in eine individuelle Zwischenstufe oberhalb der Stufe 3 übergeleitet worden sind, steigen in die nächsthöhere Stufe nach den Regelungen des § 51 BT-K auf, frühestens zum 01.10.2006." § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA regelte, dass abweichend von Satz 1 für Ärztinnen und Ärzte die Entgeltordnung gemäß § 51 Besonderer Teil-Krankenhäuser (BT-K) galt. Nach § 40 Abs. 1 TVöD-BT-K a. F. galt dieser Tarifvertrag für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in Krankenhäusern oder medizinischen Instituten von Krankeneinrichtungen beschäftigt sind. Damit fiel der Kläger unter den Anwendungsbereich des TVöD-BT-K, da er an einem entsprechenden Krankenhaus bzw. medizinischen Institut eines Krankenhauses beschäftigt war. Zwar konnte danach der TVöD-BT-K auf den Kläger Anwendung finden, aber er hätte erst am 01.10.2006 frühestens in die nächsthöhere Stufe gelangen können. Der Kläger verlangt aber für den Zeitraum 01.12.2005 bis zum 31.07.2006 Zahlung nach Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TVöD, also für einen Zeitraum davor. c) Nach § 51 TVöD-BT-K galt in der damaligen Fassung nach Buchst. e, dass Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 15 Stufe 5 nur Fachärztinnen und Fachärzte nach neunjähriger entsprechender Tätigkeit hatten. Wie ausgeführt, verfügte der Kläger nicht über eine entsprechend lange fachärztliche Tätigkeit. d) In § 51 Abs. 1 Buchst. d TVöD-BT-K a. F. waren Fachärztinnen und Fachärzte nach fünfjähriger entsprechender Tätigkeit eingruppiert und erhielten Entgeltgruppe 14 Stufe 4. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass in Fußnote 2 hierzu bestimmt ist "Tabellenwert entspricht Entgeltgruppe 14 Stufe 5". Dies korrespondiert mit den Regelungen in § 15 Abs. 1 und 2 TVöD. Nach § 15 Abs. 1 TVöD erhielt der Beschäftigte monatlich ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der Entgeltgruppe bestimmte, in der er eingruppiert war, und nach der für ihn geltenden Stufe. Nach § 15 Abs. 2 TVöD erhielten die Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West galten, Entgelt nach Anlage A (VKA). Dort war Folgendes geregelt: "Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 erhalten die Ärztinnen und Ärzte, die unter dem Geltungsbereich des besonderen Teil Krankenhäuser fallen, in der Entgeltgruppe 14 - in der Stufe 3 den Tabellenwert der Stufe 4 und - in der Stufe 4 den Tabellenwert der Stufe 5." Diese Regelungen über den Tabellenwert besagen aber nicht, dass der Kläger entsprechend seinem Antrag zu 2) einen Anspruch auf Zahlung nach Entgeltgruppe 14 Stufe 5 TVöD hat, sondern er hätte weiterhin nur einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 Stufe 4, wobei der Tabellenwert nur Bedeutung für die Höhe des Zahlungsbetrages erlangen könnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte den Kläger irgendwann fälschlicherweise in Entgeltgruppe 14 Stufe 3 oder Stufe 3 + eingruppiert hat, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen letztlich von der Beklagten nach Entgeltgruppe 14 Stufe 4 vergütet worden ist. 3. Der Kläger kann auch nicht für den Zeitraum 01.08.2006 bis 31.03.2007 Vergütung nach Entgeltgruppe III Stufe 1 TV-Ärzte/VKA (Marburger Bund, Tarifvertrag für Ärzte in kommunalen Krankenhäusern) von der Beklagten verlangen. a) Gemäß § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA ist der Arzt in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Nach der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien an die Definition des Arbeitsvorgangs im Sinne des BAT angeknüpft (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 09.12.2008 - 5 Sa 265/08 - ZTR 2009, 255). Vorstehend ist bereits ausgeführt worden, dass der Kläger weder hinreichend dazu vorgetragen hat, wie seine Tätigkeit im Einzelnen in Arbeitsvorgänge aufzuteilen sein soll, noch hinreichend dargelegt hat, dass mindestens 50 % seiner Arbeitszeit mit höherwertigen Arbeitsvorgängen ausgefüllt waren. b) Die maßgeblichen Regelungen für die begehrte Entgeltgruppe III lauten nach § 16 TV-Ärzte/VKA wie folgt: "c) Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt Protokollerklärung zu Buchst. c: Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist." Dem Kläger ist weder von der Beklagten die Bezeichnung als "Oberarzt" verliehen worden noch hat er sich selbst so bisher bezeichnet. Er erfüllt auch nicht die Merkmale der Definition in der Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA. c) Insoweit wird allgemein angenommen, dass § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA und die dazugehörige Protokollerklärung eine untrennbare Einheit bilden (vgl. LAG München, Urt. v. 14.08.2008 - 3 Sa 410/08; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 09.12.2008 - 5 Sa 265/08 - ZTR 2009, 255). Die Protokollerklärung ist nicht nur Auslegungshilfe, sondern gibt die eigentlichen Tarifmerkmale für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III wieder. Sie enthält die Legal- bzw. Tarifdefinition für den Begriff "Oberarzt". Der Kläger ist nicht in Entgeltgruppe III eingruppiert, weil er die Tarifmerkmale dieser Protokollnotiz nicht erfüllt. d) Für die Einordnung als Oberarzt im Sinne von § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA ist erforderlich, dass die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung übertragen worden ist. Die Begriffe "Teilbereich" oder "Funktionsbereich" sind nicht weiter erläutert worden, sodass ihr Gehalt durch Auslegung zu ermitteln ist. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn und Zweck der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel ist derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung z. B. BAG, Urt. v. 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 - AP Nr. 185 zu § 1 TVG Auslegung; BAG, Urt. v. 28.03.2007 - 10 AZR 707/05 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt). bb) Der Begriff des "Funktionsbereichs" hat sich im Geltungsbereich des BAT an der Weiterbildungsordnung für Ärzte orientiert. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien diesem Begriff eine neue Bedeutung haben zukommen lassen wollen (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2008 - 7 Sa 2080/07). Deshalb ist für die Annahme eines Funktionsbereichs ein anerkanntes Spezialgebiet innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets nötig (vgl. Anton ZTR 2008, 184; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 09.12.2008 - 5 Sa 265/08 - ZTR 2009, 255; ArbG Düsseldorf, Urt. v. 12.07.2007 - 14 Ca 669/07; LAG Niedersachsen, Urt. v. 09.03.2009 - 9 Sa 270/08 - E NZA-RR 2009, 436). Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass das PIA ein anerkanntes Spezialgebiet innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets umfasst. cc) Der Begriff "Teilbereich" ist ausgehend vom Tarifwortlaut mit den Begriffen wie "Sparte, Segment, Arbeitsgebiet, Abschnitt, Branche" gleichzusetzen. Diese Synonyme geben letztlich aber keinen Aufschluss darüber, ob es auf ein "Segment" im Sinne einer medizinisch-fachlichen Spezialisierung oder um einen lediglich organisatorisch abgrenzbaren "Abschnitt" innerhalb einer Fachabteilung ankommt. Der allgemeine Wortlaut des Begriffes ist daher zur abschließenden Auslegung nicht geeignet. Allerdings wird nach allgemeiner Auffassung der Arbeitsgerichte der Begriff "Teilbereich" dahingehend ausgelegt, dass es sich um eine organisatorisch trennbare Einheit handeln muss, die über eigene räumliche und personelle Ausstattung verfügt (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2008 - 7 Sa 2080/07; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 09.12.2008 - 5 Sa 265/08 - ZTR 2009, 255; LAG Niedersachsen, Urt. v. 11.12.2008 - 5 Sa 984/08 - E; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.12.2008 - 9 Sa 302/08; LAG Hamburg, Urt. v. 23.09.2009 - H 2 Sa 112/08; ebenso Anton ZTR 2008, 184). Der Begriff "Teilbereich" wird durch die Verwendung des Wortes "oder" in ein Alternativverhältnis zu dem bereits gebräuchlichen Begriff "Funktionsbereich" gestellt. Deshalb teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urt. v. 01.10.2008 - 7 Sa 2080/07), dass eine Loslösung von der ärztlichen Weiterbildungsordnung durch diesen Begriff im Tarifvertrag bezweckt gewesen sei. Damit kann es nur auf die anderen Kriterien ankommen, die auch die erforderliche Selbstständigkeit unterstreichen. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob die PIA räumlich abgetrennt untergebracht war und über eigene Räumlichkeiten verfügte. Zwar ist unstreitig, dass sie über ein eigenes Dokumentationssystem verfügte. Der Kläger hat weiter behauptet, dass der PIA eigenes Personal zugeordnet worden sei. Dies hat die Beklagte aber bestritten und vorgetragen, dass Personal nach Bedarf wechselnd herangezogen worden sei. Wie schon ausgeführt, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, welches Personal in welcher Weise der PIA zugeordnet worden sein soll. Deshalb kann nach Auffassung des Berufungsgerichts hier nicht abschließend beurteilt werden, ob ein selbstständiger Teilbereich im Sinne des § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA vorliegt. dd) Nach der Definition in der Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA ist weiter erforderlich, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für den selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Auch der Begriff der "medizinischen Verantwortung" ist auslegungsbedürftig. Unter Berücksichtigung der bereits dargelegten anzuwendenden Auslegungsregeln ist die Berufungskammer der Auffassung, dass sich hinsichtlich des Begriffs der "Verantwortung" bereits aus der höheren Vergütung der Entgeltgruppe III gegenüber Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe II ergibt, dass die oberärztliche Tätigkeit gegenüber der Berufsausübung und der damit einhergehenden Verantwortung, die jeden Arzt trifft, ein "Mehr" darstellen muss. Der Begriff der "Verantwortung" ist daher über die auch Ärzte und Fachärzte treffende Verpflichtung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit nach den anerkannten Regeln der Heilkunst und die damit verbundene Durchführung von Diagnosemaßnahmen und/oder Therapiemaßnahmen in einem darüber hinausgehenden Sinne zu verstehen. Es ist streitig, ob ein derartiges "Mehr" an Verantwortung auch dann gegeben ist, wenn über dem Arzt ein Chefarzt angesiedelt ist, der zumindest Standards vorgibt. Teils wird dies für ausreichend erachtet (vgl. LAG Hamburg, Urt. v. 23.09.2008 - H 2 Sa 112/08; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 09.12.2008 - 5 Sa 265/08 - ZTR 2009, 255), teils wird verlangt, dass der Arzt sozusagen als "Letztinstanz" tätig wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.08.2008 - 3 Sa 768/07). Da nach der Protokollnotiz zu Buchst. c in § 16 TV-Ärzte/VKA "die medizinische Verantwortung" übertragen worden sein muss, geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Arzt hier die letzte oder alleinige Verantwortung tragen muss. Er muss - allerdings nur beschränkt auf einen Teil- oder Funktionsbereich - eine Selbstständigkeit haben, die der Selbstständigkeit angenähert ist, wie sie dem leitenden Oberarzt im Sinne der Entgeltgruppe IV in § 16 TV-Ärzte/VKA zukommt, der den Chefarzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Soll der Arzt "Oberarzt" im Sinne des § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA sein, so müssen in dem Teilbereich nachgeordnete andere Fachärzte tätig sein, für deren Tätigkeit der Arbeitgeber dem Arzt die medizinische Verantwortung übertragen hat. Der Oberarzt muss also medizinische Verantwortung für fremdes fachärztliches Tun tragen (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2008 - 13 Sa 1910/07; ArbG Lörrach, Urt. v. 17.12.2007 - 5 Ca 410/07; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.08.2008 - 3 Sa 768/07; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.12.2008 - 9 Sa 302/08; ArbG Düsseldorf, Urt. v. 12.07.2007 - 14 Ca 669/07; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.12.2008 - 3 Sa 12/08). Sonst würde kein Unterschied zu der von dem Arzt ohnehin im Rahmen seiner Tätigkeit zu tragenden medizinischen Verantwortung bestehen. Zwar bauen die Entgeltgruppen des § 16 TV-Ärzte/VKA nicht aufeinander auf und es gibt insofern auch keine Heraushebungsmerkmale. Gleichwohl kann die bloße Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht ausreichen. Da auch der Facharzt für die von ihm ausgeübte Tätigkeit die Verantwortung trägt, muss aus dem Sachvortrag des seine Höhergruppierung nach Entgeltgruppe III beanspruchenden (Fach-)Arztes erkennbar werden, welche Tätigkeiten zu seinem Aufgabenbereich als Facharzt gehören und wieweit dementsprechend sein diesbzgl. Verantwortungsbereich reicht. Darüber hinaus ist darzustellen, welche über diesen Verantwortungsbereich hinausgehenden Tätigkeiten bzw. Aufgaben er in einem selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich wahrzunehmen hat und inwiefern ihm sonst über seinen als bloßer Facharzt zu verantwortenden Bereich hinausgehend ein "Mehr" an Verantwortung obliegt und wie sich deren Wahrnehmung in tatsächlicher Hinsicht darstellt (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 21.02.2008 - 15 Sa 1617/07; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.08.2008 - 3 Sa 768/07). Der Kläger hat weder vorgetragen, dass ihm andere Fachärzte oder Ärzte im Rahmen seiner Tätigkeit für die PIA nachgeordnet gewesen sind noch hat er überhaupt einen wertenden Vergleich im Rahmen der Verantwortung angestellt. Seine Ausführungen zum Aufbau der PIA und zu seinen dort wahrgenommenen Tätigkeiten lassen nicht erkennen, welche konzeptionellen und organisatorischen Tätigkeiten er ohnehin als Facharzt hätte entwickeln müssen und inwieweit die von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten hierüber hinausgingen. ee) Ferner kann nicht festgestellt werden, dass das weiter erforderliche Merkmal der ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung durch die Beklagte vorliegt. Es ist streitig, ob durch die Formulierung in der Protokollerklärung zum Tarifvertrag ausgeschlossen worden ist, dass eine Übertragung durch konkludentes Handeln möglich ist oder eine Zurechnung von Vertreterhandeln nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht erfolgen kann (bejahend ArbG Krefeld, Urt. v. 13.02.2008 - 3 Ca 2311/07; Sächsisches LAG, Urt. v. 04.06.2008 - 9 Sa 658/07; ArbG Aachen, Urt. v. 23.05.2007 - 6 Ca 178/07; LAG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2008 - 7 Sa 2080/07; LAG Niedersachsen, Urt. v. 11.12.2008 - 5 Sa 984/08; ablehnend Hessisches LAG, Urt. v. 05.12.2008 - 3 Sa 1269/08; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.08.2008 - 3 Sa 768/07; Anton ZTR 2008, 184; BAG, Urt. v. 25.10.1995 - 4 AZR 479/94 - AP Nr. 207 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Berufungskammer geht davon aus, dass mit der tariflich geforderten Ausdrücklichkeit ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers ausscheidet, ferner auch ein rechtsgeschäftliches Vertretungsgebot des Krankenhausträgers zulässigerweise normiert worden ist (ebenso Hessisches LAG, Urt. v. 05.12.2008 - 3 Sa 1269/08). Erkennbares Ziel der Tarifvertragsparteien war es, klare Verhältnisse bei der Übertragung der Oberarzttätigkeit zu schaffen. Dies würde unterlaufen, wenn konkludentes Verhalten oder ein Verhalten nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht als genügend angesehen würde. Eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für die PIA hat der Kläger seitens der Klinikleitung nicht dargelegt. Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung deshalb zu dem richtigen Ergebnis gekommen, dass es an einer Darlegung der ausdrücklichen Übertragung fehlt. Der Kläger hat sich lediglich darauf berufen, dass der Klinikleiter der psychiatrischen Abteilung ihn nach Rücksprache mit der Verwaltung beauftragt habe, die PIA aufzubauen und deren Leitung zu übernehmen. Dieses Vorbringen ist völlig unsubstantiiert im Sinne des § 138 ZPO und deshalb nicht geeignet, eine ausdrückliche Übertragung zu begründen. Eine Vorstellung des Klägers Anfang Mai 2004 auf der morgendlichen Konferenz der psychiatrischen Abteilungen als Leiter durch den Klinikleiter würde nicht genügen, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass dieser für derartige personelle Fragen zuständig war. In der Berufungsinstanz hat der Kläger vorgetragen, dass der Chefarzt Prof. Dr. E. zu der Übertragung der medizinischen Verantwortung von der Klinikleitung und Personalabteilung ermächtigt worden sei. Auch insoweit fehlt hier der substantiierte Vortrag im Sinne des § 138 ZPO, welche Personen von der Klinikleitung und Personalabteilung den Chefarzt wann ermächtigt haben sollen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des Chefarztes Dr. E. vom 22.09.2004 an die Haupt- und Personalabteilung verweist, ist dessen Inhalt nichts Günstiges im Hinblick auf eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung an den Kläger zu entnehmen. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben nicht von der Personalabteilung kam, ergibt sich aus dem Inhalt nur, dass der Kläger für eine Mitarbeit als Facharzt am PIA benötigt wird. Über eine Leitungstätigkeit wird keine Aussage getroffen. Das Schreiben des Klägers vom 22.04.2005 an die Personalverwaltung ist hierzu auch nicht geeignet, weil es durch den Kläger und nicht durch die Beklagte erfolgte. 4. Da die von dem Kläger geltend gemachten Hauptansprüche nicht bestehen, kann der Kläger auch nicht Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Verzinsung der zu zahlenden Nettodifferenzbeträge begehren. Nach allem war die Berufung in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nur im Hinblick auf die Abweisung des Berufungsantrags zu 3) zuzulassen. Hinsichtlich der begehrten Vergütung nach dem BAT sind die Rechtsfragen bereits entschieden. Für den Berufungsantrag zu 2) fehlt die grundsätzliche Bedeutung, weil die Tarifnormen danach anders gefasst worden sind. Lediglich bzgl. des Berufungsantrags zu 3) ist eine grundsätzliche Bedeutung gegeben. Soweit die Revision nicht zugelassen wurde, wird wegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, auf § 72 a ArbGG hingewiesen.