04.02.2010 · IWW-Abrufnummer 166205
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 04.11.2009 – 3 Sa 86/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 04.11.2009 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer für Recht erkannt: Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.12.2008 - öD 1 Ca 1431 b/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen. Tatbestand: Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin beim Beklagten. Die Klägerin begehrt hier für den Zeitraum 01.05.2005 bis Juli 2008 Höhergruppierung von Vergütungsgruppe IV b der Anlage 10a der damals noch geltenden D.-Arbeitsbedingungen (im Folgenden: D.- Arbeitsbedingungen) in die Vergütungsgruppe IV a D.-Arbeitsbedingungen bei einer unstreitigen durchgängigen monatlichen Differenz von 426,70 Euro. Die Klägerin ist am ...1949 geboren (60 Jahre alt) und seit dem 01.08.1997 (12 Jahre lang) als Sachbearbeiterin Personal/Lohn/Gehalt in Vollzeit beim Beklagten beschäftigt. Die Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 durchgängig ein Gehalt von 3.000,11 Euro auf Basis der Vergütungsgruppe IV b der D.-Arbeitsbedingungen und ab dem 01.01.2007 auf Basis der Vergütungsgruppe 10 Stufe 5 des neuen D.- Tarifvertrags einschließlich einer Besitzstandszulage. Sie hat mit Schreiben vom 28.11.2005 ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a der D.- Arbeitsbedingungen rückwirkend ab dem 01.05.2005 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Ihr Begehren wurde am 16.02.2006 abgelehnt. Die Klägerin ist direkt der Vorstandsvorsitzenden des Beklagten unterstellt. Neben der Klägerin ist auch eine Halbtagskraft beschäftigt, die von ihr eingearbeitet wurde und die Klägerin auch während des Urlaubs vertritt. Der Beklagte beschäftigt rund 450 Personen, die teilweise als Vereinsmitglieder (Schwestern) über Gestellungsverträge bei den Gestellungspartnern nach deren Regelungen, teilweise Angestellte geführt und eingesetzt werden. Die Mitglieder zahlen an den Beklagten von ihrem Nettogehalt einen Mitgliedsbeitrag und einen Vereinsbeitrag, der über die Gehaltsabrechnung einbehalten wird. Der Beklagte hat zur Zeit folgende Gestellungspartner: Uni K., L. Klinik, Praxis Dr. A., R. Gemeindeschwestern, A. Pflegedienst gGmbH, B. gGmbH, Z. gGmbH, H., P. gGmbH, P. C. T., Schul-/Therapiezentrum R. sowie Mutterhaus. Die Klägerin verwendet für ihre Tätigkeit das Gehaltsabrechnungsprogramm GOD, welches für den BAT bzw. den TVöD, den D.-Tarifvertrag bzw. die D.- Arbeitsregelungen ausgerichtet ist. Das Programm ist anwendungsoffen. Die von diesen Tarifwerken abweichenden Besonderheiten der Arbeits- und Abrechnungsbedingungen der anderen Gestellungspartner oder spezielle Bedingungen hat die Klägerin manuell einzugeben. Hinzu kommt die spezielle Bearbeitung des Abrechungswesens betreffend die Beschäftigung von Gastschwestern, die gesondert geführt werden müssen - ebenfalls manuell. Die Klägerin übt im Einzelnen folgende Tätigkeiten aus, wobei streitig ist, ob diese einen einheitlichen Arbeitsvorgang oder mehrere unterschiedliche Arbeitsvorgänge bilden. 1. Die Erstellung der Lohn-/Gehaltsabrechnungen einschließlich der Kontrolle und Bewertung aller Gehaltsabrechnungsauswertungen auf sachliche Richtigkeit. Dabei hat sie u.a. die für die einzelnen Arbeitsfelder bestehenden Arbeitsvergütungs- und Gestellungsbedingungen und der haustarifvertraglichen Regelungen zu berücksichtigen. Freigabe der Gehaltszahlung und der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Lohnsteuer. 2. Die Erstellung der Gestellungsgeldrechnungen für die ca. 15-17 Gestellungsgeldpartner (Arbeitsfelder) des Beklagten nach einem hinterlegten, besonders gekennzeichneten Personalstamm. Die Höhe dieser Rechnungen richtet sich nach den jeweils zwischen dem Beklagten und den Einrichtungsträgern, in die die Schwestern versandt werden, geltenden Rahmenvereinbarungen (Bruttovergütung - teilweise anteilig-, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Altersversorgung, Berufsgenossenschaft, Verwaltungskosten etc.). Dabei sind auch Einzelfallkonstellationen zu berücksichtigen (Krankenpflegeschüler, Unterrichtskräfte, Wechsel von Gestellungsfeldern etc.). 3. Festsetzung der Eingruppierung und Bewährungsaufstiege/Fallgruppenaufstiege der Angestellten und Mitglieder anhand der vorliegenden Personalunterlagen, entsprechend der jeweiligen unterschiedlichen Vergütungsregelungen des Einsatzfeldes. 4. Bearbeitung und Abwicklung der zusätzlichen Altersversorgungen, sowohl bei der VBL als auch bei dem Schwesternversicherungsverein (SVV), (unter Beachtung der unterschiedlichen Versicherungsbedingungen und der unterschiedlichen Vereinbarungen mit den Gestellungspartnern, einschließlich des Meldewesens und etwaiger Auszahlungen von Eigenanteilen bei vorzeitigem Ausscheiden); manuelle Eingaben für die SVV erforderlich; Beratung und Durchführung in Bezug auf Direktversicherungen 5. Abwicklung der Einstellung neuer Mitglieder und Angestellten sowie die Abwicklung des Ausscheidens - Personalbetreuung der eingesetzten Mitglieder, Angestellten und Lohnempfänger - Entwicklung von Mitglieder/Personalinformationen - Ansprechpartner für in- und externe Stellen (verantwortlich ist die Vorstandsvorsitzende). Zu den externen Ansprechpartnern zählen auch die Prüfstellen der Sozialversicherungsträger und die Steuerprüfung. - Bescheinigungswesen. 6. Führen des gesamten Schriftwechsels für die vorgenannten Bereiche (Zusammenhangstätigkeit). 7. Erteilung von Änderungsaufträgen zum Einpflegen sich ändernder Umstände in das Gehaltsabrechnungsprogramm und hinterlegter Daten an einen externen EDV-Fachmann einschließlich der Abgabe praktischer Anwendertipps für deren Umsetzung und für Verbesserungsmöglichkeiten. Zur Ausübung dieser Tätigkeiten setzt die Klägerin folgende tarifliche, gesetzliche und sonstige Kenntnisse ein: - BAT Bund/Land/Kommune; ab 01.10.2005 der TVöD - Einzelne Vorschriften des Kindergeldgesetzes (wegen Ortszuschlag) - D.-Arbeitsbedingungen, hier je nach Einsatzfeld unterschiedliche Arbeitszeitregelungen - Mitgliederordnung und Satzung der D.-A.-Schwesternschaft K. e.V. - Allgemeine Arbeits- und Vergütungsbedingungen der Z. gGmbH - Vergütungsregelungen der D.-A.-Schwesternschaft Pflegedienste gGmbH - Tarifvertrag für das Uni-Klinikum Schleswig-Holstein Vergütungsregelungen B. - Vergütungsregelungen H. - Gesetzliche Arbeitsregelungen (für Stundenkräfte, insbesondere in der D.-A.-Schwesternschaft Pflegedienste gGmbH) (sehr unkonkret) - Einzelne steuerrechtliche Vorschriften - Teile d. Sozialversicherungsrechts (z.B. geringfügig Beschäftigte, Gleitzonenregelung, Studenten) - Teilweise: Betriebliche Altersversorgung (VBL, SVV) - Anwendung des Gehaltsabrechnungssystems GOD Personal - Regelungen aus den Gestellungsverträgen, z.B. Verwaltungskosten, unterschiedliche Regelungen Schichtzulage (wie z.B. L ...), zusätzliche Altersversorgung - Unterschiedlicher Zahlungsmodus für die unständigen Bezügebestandteile Unterschiedlicher Zahlungsmodus für die Stundenvergütung der eingesetzten Stundenkräfte. Die Klägerin ist erstinstanzlich davon ausgegangen, dass die von ihr ausgeübten Tätigkeiten als ein Arbeitsvorgang im Sinne der §§ 22, 23 der D.-Arbeitsbedingungen anzusehen seien. Die Tätigkeit der Klägerin erfordere gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Eingangsvergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 der D.-Arbeitsbedingungen, sei besonders verantwortungsvoll im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 der D.-Arbeitsbedingungen und hebe sich zudem durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 der D.-Arbeitsbedingungen heraus, da die Klägerin u.a. die Arbeitsbedingungen von 15 Betrieben zu kennen und anzuwenden habe, eigenverantwortlich arbeite, über außergewöhnliche Erfahrungen und besondere Qualifikationen/Spezialkenntnisse, insbesondere auch im EDV-Bereich verfüge und sie durch die Erstellung der Gestellungsrechnungen die Refinanzierung des Beklagten sichere. Deshalb seien ihr unter Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 der D.-Arbeitsbedingungen für die Zeit vom 1.5.2005 bis Juli 2008 monatlich 426,70 Euro nachzuzahlen, insgesamt ein Betrag von 16.214,60 Euro. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, es könne dahingestellt sein, ob die Tätigkeit der Klägerin als ein Arbeitsvorgang einzuordnen sei. Jedenfalls erfülle die Tätigkeit der Klägerin nicht das Vorliegen der Voraussetzungen der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 der D.-Arbeitsbedingungen, da die hierfür angeführten Umstände "Kenntnis und Anwendung von ungefähr 15 verschiedenen Tarifwerken mit einschlägigen Besonderheiten" und Erstellung der Gestellungsrechnungen bereits für die Bejahung der Voraussetzung "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" verbraucht seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 18.12.2008 verwiesen. Gegen dieses der Klägerin am 18.02.2009 zugestellte Urteil hat sie am 17.03.2009 Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerung bis zum 18.05.2009 am 14.05.2009 per Fax/ 15.05.2009 im Original, begründet wurde. Die Klägerin ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die "gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse" ergäben sich, wie von ihr dargelegt, aus der Kenntnis und Anwendung von ungefähr 15 verschiedenen Tarifwerken mit einschlägigen Besonderheiten. Demgegenüber folge die Heraushebung durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" daraus, dass die Klägerin diese breiten Kenntnisse praktisch permanent parallel anwenden müsse und zusätzlich die Gestellungsgeldabrechnungen mache. Das weise im Vergleich zu anderen buchhalterischen Tätigkeiten eine völlig untypische Breite aus, die das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit" belege. Die Klägerin sei - gerade auch unter Berücksichtigung des diese Vielfalt nicht erfassenden GOD-Gehaltsabrechnungsprogramms und der deshalb von ihr erforderten ständigen manuellen Eingaben/Hinterlegungen der ständigen Gefahr der Vermischung und Verwechslung ausgesetzt, was sie nur durch ihre außergewöhnlichen Erfahrungen und ihre in der Vergangenheit vor allem durch die langjährige Tätigkeit bei der d. erworbenen Spezialkenntnisse, insbesondere auch im EDV - Bereich auffangen und bewältigen könne. Die erforderliche "Bedeutung" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 D.-Arbeitsbedingungen ergebe sich sowohl aus der Gesamtgröße des Aufgabengebietes als auch vor allem aus der Tatsache, dass sie durch ihre Tätigkeit der Gestellungsgeldabrechnung die Refinanzierung des Vereins sichere. Ihre Tätigkeit habe daher nachhaltige Auswirkungen und eine hohe Tragweite für den innerdienstlichen Bereich des Vereins. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.12.2008 - öD. 1 Ca 1431 b/08 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.214,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.08.2008 zu zahlen (Vergütungsdifferenz Mai 2005 bis Juli 2008). Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Die Klage sei unschlüssig und daher unbegründet. Die Tätigkeiten der Klägerin seien nicht als einheitlicher Arbeitsvorgang einzuordnen, vielmehr in mindestens sieben einzelne Arbeitsvorgänge zu untergliedern (Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Personalbetreuung, Erstellung der Gestellungsgeldabrechnungen; Festsetzung der Eingruppierungen, Abwicklung der Einstellung neuer Mitarbeiter, Direktversicherungen, Personalinformationen). Die benannten Arbeiten bildeten jeweils für sich Arbeitsvorgänge, die die Klägerin zunächst zeitlich und auch inhaltlich hätte gewichten müssen. Da die "besondere Verantwortung" der Klägerin im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 der D.-Arbeitsbedingungen darin liege, dass die Klägerin faktisch frei von Weisungen arbeite, sei dieser Umstand ihrer Tätigkeit bereits verbraucht. "Besondere Schwierigkeit und Bedeutung" ihrer Tätigkeit sei bereits deshalb nicht dargelegt, weil der Umstand der Bearbeitung von 15 unterschiedlichen Betrieben und Tarifwerke bereits für die Darlegung der "gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse" "verbraucht" sei. Der Umstand, dass sie mit so vielen Einrichtungen und unterschiedlichen Arbeitsbedingungen bei den Abrechnungen konfrontiert sei, könne nicht geteilt werden. Es sei unzulässig, insoweit die eine Hälfte für die Bejahung eines Tatbestandsmerkmals zu verwenden und die andere Hälfte für die Bejahung eines anderen Tatbestandsmerkmals heranziehen zu wollen. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass grundlegende Änderungen zentral über einen Großrechner in Süddeutschland eingepflegt werden und die Klägerin hierfür nur die Aufträge erteile. Sie wirke insoweit mit und gebe ggf. auch Umsetzungstipps, aber sie sei nicht für die Umsetzung verantwortlich. Ihre speziellen EDV-Kenntnisse erleichterten in diesem Zusammenhang nur die Tätigkeit und verbesserten die Ergebnisse, seien aber nicht für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich. Der Beklagte werde auch nicht allein durch die Gestellungsgeldabrechnungen refinanziert. Außerdem könne hierauf nicht abgestellt werden, weil andernfalls jeder Mitarbeiter, der in der Buchhaltung für die Abrechnungen von Leistungen des Arbeitgebers zuständig ist, mit Tätigkeiten betraut wäre, die von besonderer Bedeutung für den Arbeitgeber sind. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 der D.-Arbeitsbedingungen. Ihre ausgeübte Tätigkeit entspricht den Eingruppierungsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 der D.- Arbeitsbedingungen (bzw. ab 01.01.2007 der Vergütungsgruppe 10 Stufe 5 des neuen D.-Tarifvertrags).Das hat das erstinstanzliche Urteil zutreffend mit der Begründung festgestellt, das Merkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung liege nicht vor. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird vorab auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Lediglich ergänzend und auch auf den neuen Vortrag eingehend wird Folgendes ausgeführt: 1. Das Arbeitsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die gesamte Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstelle. Ob das zulässig ist, wird unterschiedlich bewertet, was sich jedoch letztendlich nicht auf das Endergebnis der Entscheidung auswirkt. Das Endergebnis ist in jedem Fall korrekt. a) Ein Arbeitsvorgang ist nach der Rechtsprechung des BAG eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit, die zu einem bestimmten Ergebnis führt (vgl. nur BAG vom 09.03.1994 - 4 AZR 288/93, zitiert nach JURIS Rdn. 18 m.w.N.). b) Die Tätigkeiten der Klägerin bilden in ihrer Gesamtschau keinen einheitlichen Arbeitsvorgang, sondern stellen mehrere unterschiedliche Arbeitsvorgänge dar. Die von ihr bewältigten Einzelaufgaben sind keine nicht weiter unterteilbare Gesamtarbeitseinheit. Sie führen auch zu abgrenzbaren, bestimmten unterschiedlichen Arbeitsergebnissen. aa) Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin liegt in der Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen einschließlich der Kontrolle und Bewertung aller Gehaltsabrechnungsauswertungen auf sachliche Richtigkeit. Das ist ein Arbeitsvorgang im Sinne der Rechtsprechung des BAG. bb) Hiervon zu unterscheiden ist die Erstellung der Gestellungsgeldrechnungen für die circa. 15 bis 17 Gestellungsgeldpartner. Auch diese Tätigkeit führt zu einem klar abgrenzbaren bestimmten Arbeitsergebnis. Das führt die Klägerin im Rahmen ihrer Gewichtung dieser Tätigkeit der "Refinanzierung des Vereins" als besonders bedeutend im Ergebnis selbst an. cc) Einen weiteren Arbeitsvorgang sieht die Kammer in der Bearbeitung und Abwicklung der zusätzlichen Altersversorgungen einschließlich der Beratung und Durchführung der Direktversicherungen. Auch diese Tätigkeit ist von der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie der Erstellung der Gestellungsgeldrechnungen abgrenzbar und abzugrenzen. Diese Tätigkeit führt zu einem anderen Arbeitsergebnis der Klägerin. dd) Gleiches gilt für ihre Tätigkeiten in Bezug auf die "Abwicklung der Einstellung neuer Mitglieder und Angestellten sowie der Abwicklung des Ausscheidens von beschäftigten Personen". Diese Tätigkeiten dürften zusammenzufassen zu sein mit der von der Klägerin angeführten Personalbetreuung, des Bescheinigungswesens, der Entwicklung von Mitglieder/und Personalinformationen. In diesen Tätigkeitskomplex gehört auch ihre Funktion als Ansprechpartnerin für in- und externe Stellen. Es spricht zudem sehr viel dafür, die Festsetzung der Eingruppierung und des Bewährungsaufstieges diesem Arbeitsvorgang zuzuordnen. Das braucht aber nicht abschließend festgestellt zu werden. ee) Die Klägerin ist weiterhin damit betraut, das Einpflegen sich ändernder Umstände in das Gehaltsabrechnungsprogramm und weiterer hinterlegter Daten zu veranlassen. Ihre Korrespondenz mit dem externen EDV-Fachmann führt unstreitig teilweise zu Anwendungsverbesserungen. Auch hier gibt es gute sachliche Argumente, in diesem Tätigkeits- und Aufgabenkomplex einen eigenen Arbeitsvorgang zu sehen. Selbst wenn sie zugunsten der Klägerin den Arbeitsvorgängen der Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen und der Erstellung der Gestellungsgeldrechnungen als Zusammenhangstätigkeit zugeordnet wird, führt dieses nicht zu einem Höhergruppierungsanspruch. ff.) Die weiteren Einzeltätigkeiten der Klägerin und deren Zuordnung können hier mangels Entscheidungserheblichkeit vernachlässigt werden, weil sie zweifelsfrei sowohl in Bezug auf Zeitanteile und auf die Wertigkeit für das Höhergruppierungsbegehren nicht ins Gewicht fallen. c) Die Klägerin stützt ihr Höhergruppierungsbegehren maßgeblich auf ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, der Erstellung der Gestellungsgeldabrechnungen und der EDV-Anwendung und der EDV-Aktualisierung und -Weiterentwicklung. Auch wenn jegliche Angaben der Klägerin zu den Zeitanteilen ihrer einzelnen Tätigkeiten fehlen, kann vorliegend zu ihren Gunsten unter Berücksichtigung der Erörterungen in der Berufungsverhandlung davon ausgegangen werden, dass die Erstellung der Lohn-/und Gehaltsabrechnungen sowie die Erstellung der Gestellungsgeldrechnungen einschließlich der Aktivit äten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Einpflegen sich ändernder Umstände in die EDV sowie ihrer Mitwirkung an Systemverbesserungen einen Zeitanteil von mindestens 50 % erreichen. Dafür spricht nach dem Akteninhalt sowie den Darlegungen beider Parteien sehr viel. Nach dem Gesamteindruck der Kammer verbringt die Klägerin die meiste Arbeitszeit mit diesen Tätigkeiten, vor allem mit der Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Diese sind aber selbst programmtechnisch eine notwendige Voraussetzung für die anschließende Erstellung der Gestellungsgeldrechnungen, für die darauf aufbauend wiederum zusätzliche, unterschiedliche Eingaben und Daten aber auch das Einpflegen sich ändernder Umstände erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund wird vorliegend zugunsten der Klägerin von einem Zeitanteil für diese Arbeitsvorgänge von mindestens 50 % ausgegangen. 2. Gleichwohl ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 der D.-Arbeitsbedingungen (ab 01.01.2007 Vergütungsgruppe 10 Stufe 5 des neuen D.-Tarifvertrags), da schon diese Tätigkeiten der Klägerin das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 der D.-Arbeitsbedingungen nicht erfüllen. a) Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 bauen auf den Merkmalen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 und der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 der Anlage 10 a der D.- Arbeitsbedingungen auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe und anschließend diejenigen der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt sind. b) Die für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Eingruppierungsmerkmale lauten: "Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 ... 1. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst- und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Nummern 1 der Vergütungsgruppe VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Steigerung der Tiefe und Breite nach)." Vergütungsgruppe IV b "... 1. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst- und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Nr. 1 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist ..." Vergütungsgruppe IV a "... 1. Angestellte im Büro-, Buchhalterei- und sonstigen Innendienst- und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Nr. 1 heraushebt." c) Nach der Rechtsprechung liegen gründliche Fachkenntnisse liegen vor, wenn der Angestellte über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises verfügt. Dieses Tarifmerkmal ist sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element: Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich (BAG vom 10. 12.1997 - 4 AZR 221/96, m.w.N.; BAG vom 28.09.1994 - 4 AZR 542/93, m.w.N.). Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse müssen sich nicht auf das Gesamtgebiet des Betriebes beziehen, bei dem der Angestellte beschäftigt ist. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Die Vielseitigkeit kann sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben (BAG vom 11.05.2005 - 4 AZR 386/04, zitiert nach JURIS, Rdn. 33 m.w.N.). Gründliche Fachkenntnisse sind solche, wie sie üblicherweise durch eine abgeschlossene tätigkeitsbezogene Berufsausbildung erworben werden. Vielseitige Fachkenntnisse sind dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer Tätigkeiten in mindestens zwei abgrenzbaren Arbeitsgebieten zu erledigen hat, die jedes für sich Fachkenntnisse erfordern. Sie könnten sich aber auch aus dem Erfordernis weiterer Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder der Aneignung zusätzlicher Kenntnis im jeweiligen Sachgebiet ergeben (BAG vom 11.11.1998 - 4 ABR 58/97, zitiert nach JURIS, Rdn. 38 ff.). "Gründliche und umfassende Fachkenntnisse" müssen gegenüber den Merkmalen der "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" eine qualitative oder eine quantitative Steigerung aufweisen. Ein gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen hinsichtlich der Breite oder auch der Tiefe nach gesteigertes Wissen erfordert eine Tätigkeit nur, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen. Ein Fachwissen, das sich auf Tatbestände oder deren Zusammenhänge beschränkt, reicht dagegen für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendige Denkvorgänge, wie sie für gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderlich sind, nicht aus (BAG vom 11.11.1998 - 4 ABR 58/97, zitiert nach JURIS, Rdn. 38 ff.). Unter "besonders verantwortungsvoll" ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich, die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig durchgeführt werden, wobei Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung unter einen Vorgesetzten unschädlich sein kann (BAG vom 02.12.1987 - 4 AZR 408/87 - zitiert JURIS, Rdn. 38 m.w.N.). Für das Vorliegen der Eingruppierungsvoraussetzung des § 4 a Fallgruppe 1 der D.- Arbeitsbedingungen ist weiter erforderlich, dass sich die Tätigkeit des Angestellten durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" aus der Vergütungsgruppe IV b mit den oben genannten aufeinander aufbauenden Tatbestandsmerkmalen heraushebt. Die Schwierigkeit der Tätigkeit betrifft die fachlichen Anforderungen an die Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen. Insgesamt muss die Tätigkeit in dem geforderten Ausmaß höhere fachliche Anforderungen stellen, als sie normalerweise und gemessen an den Erfordernissen der Vergütungsgruppe IV b von einem Angestellten gefordert werden können (BAG vom 02.12.1987 - 4 AZR 408/07, zitiert nach JURIS, Rdn. 39 m.w.N., BAG vom 09.03.1994 - 4 AZR 288/93, zitiert nach JURIS, Rdn. 27 m.w.N.). 3. Diese aufeinander aufbauenden Voraussetzungen erfüllt die Tätigkeit der Klägerin nicht. a) Die Tätigkeit der Klägerin setzt gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus. Das Tarifmerkmal der "Vielseitigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 der D.-Arbeitsbedingungen ergibt sich - mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes - vorliegend insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen. Die Klägerin kann ihren Aufgabenkreis der Erstellung der Lohn-/Gehaltsabrechnungen sowie der Erstellung der Gestellungsgeldrechnungen nur dadurch ordnungsgemäß bearbeiten, dass sie eine Vielzahl von Vorschriften und Bestimmungen anzuwenden hat. Zur Ausübung ihrer Tätigkeiten setzt sie Kenntnisse von verschiedenen tariflichen Vorschriften und verschiedenen Vorschriften einzelner Gesetze ein. So hat sie einzelne steuerrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, Teile des Sozialversicherungsrechts, Teile des Bundeskindergeldgesetzes, einzelne Grundzüge des Rechts der betrieblichen Altersversorgung sowie tarifliche Vorschriften unterschiedlicher Tarifverträge anzuwenden. Gerade angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen tariflichen und betrieblichen Regelungen in den rund 15 Gestellungsbetrieben, die die Klägerin anwenden und kennen muss, erfüllt sie insoweit auch das Tarifmerkmal der "umfassenden" Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe V b. Die von ihr geforderten Fachkenntnisse müssen breiter und tiefergehend sein, als dieses für die Bejahung der "Vielseitigkeit" erforderlich ist. Die Klägerin muss nicht nur ein breites Spektrum vieler verschiedener Vorschriften kennen, sondern auch deren rechtliche Zusammenhänge. Gleichzeitig muss sie sie in eigener Gedankenarbeit verwerten, um so jeweils die Einzelfallgruppen bei der Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen aber auch bei der Erstellung der Gestellungsgeldrechnungen im Auge zu haben, zu berücksichtigen und zu bearbeiten. Damit ist aber die Tatsache, dass die Klägerin sowohl quantitativ und qualitativ eine Vielzahl von tariflichen und gesetzlichen Vorschriften kennen muss als auch sonstige Fachkenntnisse für die Bearbeitung ihres Tätigkeitsbereiches benötigt, "verbraucht". b) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch "besonders verantwortungsvoll". Ihr ist nur die Vereinsvorsitzende übergeordnet. Die Klägerin trägt die Verantwortung, dass die von ihr zu erledigenden Aufgaben, maßgeblich die Erstellung der Lohn-/Gehaltsabrechnungen und die Erstellung der Gestellungsgeldrechnungen jeweils unter Berücksichtigung der aktuellen Bedingungen, sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. c) Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllt die Tätigkeit der Klägerin in Anbetracht der aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmale aber nicht darüber hinaus das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung". Insoweit geht das Arbeitsgericht richtig davon aus, dass die Breite des von der Klägerin geforderten fachlichen Wissens und Könnens bereits zur Bejahung des Tätigkeitsmerkmals der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse herangezogen wurde. Hieraus kann nicht nochmals die Bejahung des Tätigkeitsmerkmals der "besonderen Schwierigkeit" hergeleitet werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das von der Klägerin anzuwendende GOD-Gehaltsabrechnungsprogramm anwendungsoffen und die Klägerin ständig gefordert ist, die jeweils maßgeblichen, manuell eingegebenen Eingaben/Hinterlegungen anwenden zu müssen, diese nicht verwechseln zu dürfen und zusätzlich gewährleisten zu müssen, dass sie jeweils auf dem aktuellen Stand sind. Gerade auch unter Berücksichtigung der Erörterungen in der Berufungsverhandlung wurde deutlich, dass für alle Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die nicht vom GOD-Gehaltsabrechnungsprogramm unmittelbar erfasst werden, bei deren Eintritt eine Art Personalstammdaten im PC eingegeben und sodann hinterlegt werden. Auf diese greift die Klägerin dann Monat für Monat zurück, um sie mit den konkreten Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen zu erfüllen. Diese Tätigkeit stellt eine übliche gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordernde Arbeitsleistung dar. Die Klägerin musste sich einmal einarbeiten und sich die - unterschiedlichen - Zusammenhänge der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften im Rahmen der Strukturen des Beklagten erarbeiten. Sie hat sie nunmehr Monat für Monat für jeden Mitarbeiter/ jede Mitarbeiterin, sei es unmittelbar mit dem GOD-Gehaltsabrechnungsprogramm oder sei es mit den hinterlegten Personalstammdaten zu bearbeiten. Das erfordert sorgfältiges, konzentriertes Arbeiten. Ein solches wird jedoch von Arbeitnehmern der Vergütungsgruppe IV b generell mit hohem Niveau erwartet. d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass personelle Veränderungen oder Tarifänderungen einzupflegen und zu berücksichtigen sind. Jeder berufliche Alltag ist geprägt von rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen, die man sich erarbeiten muss und die bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit zu beachten sind. Insoweit handelt es sich um das normale Maß an fachlicher Flexibilität, das von jedem Arbeitnehmer/jeder Arbeitnehmerin im speziellen Tätigkeitsbereich erwartet wird. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bereits das Tätigkeitsmerkmal der "besonderen Verantwortung" im Sinne der Vergütungsgruppe IV b der D.-Arbeitsbedingungen erfordert, dass die zu erledigenden Aufgaben eigenverantwortlich, sachgerecht und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Zum Merkmal sachgerecht gehört zwangsläufig auch das Merkmal der aktuellen Fachgerechtigkeit. Dass diese gewährleistet sein muss, ist nicht nochmals herausragend. Jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin muss die Tätigkeit geänderten Vorgaben anpassen, ohne dass dieses Anpassungserfordernis zu einem Höhergruppierungsanspruch führt. Auch wenn die Vielfalt der Gestellungspartner berücksichtigt wird, ergibt sich nichts anderes. Zum einen sind die Grundstrukturen der Regelungen in diesem Tätigkeitsbereich vielfach wesensgleich und artverwandt, nur in Nuancen anders. Zum anderen verändern sich nicht schlagartig und gleichzeitig bei allen rund 15 Gestellungspartnern die Arbeits- und Abrechnungsbedingungen grundlegend. Des Weiteren hält sich auch die Fluktuation in Grenzen. Es gibt andere Tätigkeitsbereiche und Branchen, in denen die personelle Fluktuation und damit das Erfordernis ständiger Aktualisierung wesentlich größer sind als im D.-Schwesternbereich. e) Auch aus den umfassenden, in ihrem vorherigen Beschäftigungsverhältnis erworbenen und angewandten EDV-Kenntnissen ergibt sich letztendlich nicht die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der "besonderen Schwierigkeit". In der Berufungsverhandlung wurde erörtert, dass Änderungen der tariflichen und gesetzlichen Vorschriften ebenso wie Änderungen einzelner personeller Daten nicht stets und ständig, sondern nur in größeren Abständen vorkommen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass grundlegende Änderungen, die sich durch neue Tarifverträge oder neue sonstige Regelungen ergeben, zentral über einen Großrechner und nicht von der Klägerin selbst eingepflegt werden. Die Klägerin erteilt insoweit ggf. Änderungsaufträge. Dass dieses unter ihrer Kontrolle steht, ist dem Tarifmerkmal der besonderen Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe IV b der D.-Arbeitsbedingungen zuzuordnen. Ohne diese Aufgabenzuweisung könnte die Klägerin ihre Arbeitsleistung nicht sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausführen. Darüber hinausgehend sind die EDV-Kenntnisse der Klägerin, die sie im fachlichen Kontakt mit dem externen EDV-Fachmann einfließen lassen kann, sicherlich nützlich. Sie sind jedoch für ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht notwendig. Die Klägerin kann insoweit sehr gute fachliche Gespräche mit einem EDV-Anwender mit entsprechendem Vorverständnis führen und auch nützliche Verbesserungen vorantreiben. Das ist jedoch nicht zwingend für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich. Setzt sie diese Kenntnisse nicht ein, ist ihre Tätigkeit ggf. etwas mühsamer und auch etwas langwieriger, jedoch gleichwohl machbar. Abgesehen davon ist im Verhältnis zur Normalarbeitszeit der Klägerin das insoweit vorhandene außergewöhnliche EDV-Wissen im zeitlichen Umfang so selten gefordert, dass es nicht die Gesamttätigkeit der Klägerin maßgeblich prägt. Tarifänderungen oder Gestellungsgeldänderungen sind noch nicht einmal regelmäßig einmal jährlich abzuändern, einzupflegen und zu verarbeiten. Auch persönliche Ab- und Zugänge kommen im Verhältnis zur Gesamtmitarbeiterzahl ausgesprochen selten im Monat zur Bearbeitung. Auch aus dem Hinweis der Klägerin, sie habe z.B. im Zusammenwirken mit dem externen EDV-Fachmann eine neue Lohnart für Zeitzuschläge erfassungstechnisch entwickeln können und auch maßgeblich dazu beigetragen, dass die SVV-Abwicklung nicht mehr manuell, sondern nunmehr programmmäßig abgewickelt werden kann, ergibt sich keine andere Eingruppierungsbewertung. Das Engagement und der Erfolg der Klägerin ist lobenswert und hat dem Beklagten sicherlich bereits großen Nutzen gebracht. Aber es handelt sich "nur" um eine einmalige herausragende Aktivität in einem zwölfjährigen Beschäftigungsverhältnis. Es mag zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass es noch weitere ähnlich gelagerte Beispielsfälle gibt. Gleichwohl steht zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung des eigentlichen Tätigkeitsschwerpunkts der Klägerin fest, dass ihre herausragenden EDV-Kenntnisse nicht erforderlich für ihre Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV b BAT sind und ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit insoweit auch nicht maßgeblich prägen - weder zeitlich noch inhaltlich -. Damit erfüllt sie jedoch nicht das Tarifmerkmal der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1. f.) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Klägerin mit der Erstellung der Gestellungsgeldrechnungen dafür sorgt, dass ihr Arbeitgeber von seinen Gestellungspartnern die geschuldete Vergütung erhält und damit entsprechend refinanziert wird. Auf die Auswirkungen der Erstellung der Gestellungsgeldabrechnungen kann insoweit nicht abgestellt werden. Andernfalls würde, wie der Beklagte zutreffend vorgetragen hat, jeder Mitarbeiter, der in der Buchhaltung für die Abrechnung von Leistungen des Arbeitgebers zuständig ist, das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung erfüllen. Diese Endauswirkung der Erstellung der Gestellungsgeldabrechnungen ist nicht geeignet, sich auf die Eingruppierung der Klägerin auszuwirken. 4. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Tätigkeit der Klägerin die Voraussetzungen des Tarifmerkmals der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" der Vergütungsgruppe IV a der D.-Arbeitsbedingungen nicht erfüllt. Das Arbeitsgericht hat daher ihre Zahlungsklage, die mit einem Höhergruppierungsbegehren verbunden war, zutreffend abgewiesen. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung.