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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Party zu Hause oder auswärts feiern?

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Manchmal sind es die kleinen Gestaltungshinweise, mit denen man die Herzen der Menschen erfreuen kann. Weiß der Steuerberater zum Beispiel, dass bei einem seiner Mandanten eine Feier ansteht, kann der folgende Gestaltungstipp hilfreich sein. |

     

    Sachverhalt

    Mandant Meyer weiß nicht so recht, ob er seinen 50. Geburtstag zu Hause oder auswärts feiern soll. Steuerberater Förster erfährt davon und will ihm bei seiner Entscheidung helfen. Er rechnet ihm vor, wie viel Steuern er spart, wenn er seine Party in den eigenen Räumlichkeiten ausrichtet.

     

    Lösung

    Steuerberater Förster schlägt vor, sein Mandant möge Servicepersonal für das Servieren, Abräumen, Spülen etc. beauftragen. Die entsprechenden Kosten könne er steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 EStG geltend machen.

     

    Die Anlieferung der Speisen wird hingegen nicht von § 35a Abs. 2 EStG erfasst, da die „Lieferung von Waren im Vordergrund steht“ (BMF 1.11.04, IV C 8 - S 2296 b - 16/04, BStBl I 04, 958). Daher schlägt der Berater ferner vor, einen Mietkoch zu beauftragen, der im Rahmen des „Show-Cookings“ Fisch, Fleisch und Gemüse vor Ort grillt. Zudem empfiehlt er, einen Diskjockey für die musikalische Untermalung zu engagieren. Die Personalkosten könne er nämlich ebenfalls steuerlich in Abzug bringen.

     

    PRAXISHINWEIS | M. E. spricht hier nichts gegen eine steuerliche Begünstigung als haushaltsnahe Dienstleistung i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG, soweit es sich um die reinen Personalkosten handelt. Zwar fehlt - soweit ersichtlich - eine einschlägige höchstrichterliche Entscheidung hierzu. Allerdings werden alle genannten Leistungen üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, sodass einem Abzug nichts entgegenstehen dürfte.

     

    Selbstverständlich sind Höchstbeträge und formale Voraussetzungen zu beachten. Der Mandant sollte mithin darauf aufmerksam gemacht werden, den Partyservice und den Diskjockey zu bitten, die Personal- und Warenkosten bzw. die Kosten für die Gestellung der Musikanlage getrennt auszuweisen. Der Rechnungsbetrag muss überwiesen und darf nicht bar gezahlt werden. Alles in allem kann der Mandant bei Personalkosten von geschätzten 1.000 EUR immerhin 200 EUR sparen und ein solches Event wird bei den geladenen Gästen sicherlich in Erinnerung bleiben.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 244 | ID 44674944

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