· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Kauf eines E-Autos vor einer Betriebsaufgabe als attraktives Gestaltungsmittel
von Dipl.-Finw. Paul Tonn, Bad Zwischenahn
Mit dem „Investitions-Booster“ hat der Gesetzgeber erneut steuerliche Anreize für klimafreundliche Mobilität gesetzt. Der neu gefasste § 7 Abs. 2a EStG ermöglicht für betriebliche Elektrofahrzeuge eine degressive Abschreibung von bis zu 75 % im Erstjahr. Besonders interessant ist dies für Selbstständige, die ihren Betrieb in absehbarer Zeit aufgeben möchten – sie können ein E-Auto unter diesen steuerlich hochattraktiven Voraussetzungen erwerben und ganz nebenbei ihren Aufgabegewinn neutral gestalten. Wie dies optimal gelingt, zeigt unser praktischer Fall.
1. Die Grundvoraussetzungen
Um in den Genuss der neuen Sondervorschrift zu kommen, muss das E-Fahrzeug mit der Intention erworben werden, dem Betrieb des Steuerpflichtigen langfristig zu dienen, um es somit als Anlagevermögen zu klassifizieren. Zeitlich gesehen muss die Anschaffung nach dem 30.6.25 und vor dem 1.1.28 erfolgen. Zudem darf gemäß § 7 Abs. 2a S. 2 EStG keine weitere Sonderabschreibung (z. B. § 7g Abs. 5 EStG) vorgenommen werden. Darüber hinaus ist eine Einstufung als E-Auto i. S. d. § 9 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zwingende Voraussetzung.
2. Der praktische Fall
Der selbstständige B ist aufgrund seiner Tätigkeit als Handelsvertreter viel im Außendienst tätig. Daher umfasst sein steuerliches Anlagevermögen fast ausschließlich den für seine Kundentermine genutzten Pkw. Im Kalenderjahr 2027 möchte B in den Ruhestand gehen und plant die voraussichtliche Betriebsaufgabe für März 2027 ein. Im November 2026 erwirbt B erstmalig ein E-Auto. Der bisherige Pkw war geleast. Da B seine Tätigkeit bis März 2027 unverändert fortsetzt, stellt das neue E-Auto notwendiges Betriebsvermögen dar (R 4.2 Abs. 1 S. 4 EStR). Die Anschaffungskosten belaufen sich auf 70.000 EUR zzgl. 13.300 EUR Umsatzsteuer.
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