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  • · Fachbeitrag · Zweites Quartal 2013

    FG-Rechtsprechung kompakt: Die „Top 10“ für die Gestaltungsberatung

    von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

    | Das zweite Quartal 2013 hat wieder eine Fülle interessanter FG-Entscheidungen hervorgebracht, die die Rechtsentwicklung im Steuerrecht vorantreiben. Die für die Gestaltungsberatung wichtigsten Entscheidungen haben wir für Sie zusammengestellt und kurz kommentiert. |

    1. Mehrfachbelastung künftiger Bauerrichtungskosten mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer bedenklich

    Ein Bauerrichtungsvertrag (Werkvertrag), der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks (Kaufvertrag) abgeschlossen wird und der für den Bauherrn eine Umsatzsteuerbelastung auslöst, sollte regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Die entgegenstehende Rechtsprechung des II. Senats des BFH zum „fiktiven einheitlichen Vertragswerk“ verstößt nach Auffassung der Finanzrichter gegen das Grunderwerbsteuergesetz, gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung, gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (FG Niedersachsen 20.3.13, 7 K 223, 224/10, BB 13, 1750; Rev. BFH: II R 22/13).

     

    PRAXISHINWEIS |  

    Weder der für Grunderwerbsteuer zuständige II. Senat des BFH (in ständiger Rechtsprechung, z.B. BFH 27.9.12, II R 7/12, BStBl II 13, 86), noch das BVerfG (20.5.13, 1 BvR 2766/12) oder der Gerichtshof der Europäischen Union (27.11.08, C-156/08, Rs. Vollkommer, UR 09, 136) sind dem FG Niedersachsen bislang gefolgt. Das FG stützt sich auf die Rechtsauffassung des für Umsatzsteuer zuständigen V. Senats des BFH. Nach dessen ständiger Rechtsprechung sollen noch auszuführende Bauleistungen in der Regel nicht mit Lieferungen von unbebauten Grundstücken zu einheitlichen Leistungsgegenständen zusammengefasst werden (vgl. etwa BFH 18.4.07, V B 157/05, BFH/NV 07, 1544).

     

    Eine Klärung kann wohl nur erfolgen, wenn einer der betroffenen Senate die Divergenz der Senatsrechtsprechungen anerkennt und den Großen Senat des BFH anruft. Im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren sollten betroffene Grunderwerbsteuerbescheide aber auf jeden Fall offen gehalten werden.

     

    2. Häusliches Arbeitszimmer trotz Poolarbeitsplatz begünstigt

    Ein Arbeitnehmer hat keinen „anderen Arbeitsplatz“, wenn ihm beim Arbeitgeber lediglich ein sog. Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht, der Arbeitnehmer für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten nicht jederzeit auf einen für ihn nutzbaren freien Arbeitsplatz zugreifen kann und er, wenn alle Arbeitsplätze aufgrund der Anwesenheit anderer Mitarbeiter besetzt sind, seine Tätigkeit zwingend im häuslichen Arbeitszimmer verrichten muss. Somit kann er in diesem Fall die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b S. 2 und 3 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG geltend machen (FG Düsseldorf 23.4.13, 10 K 822/12 E, EFG 13, 1207; Rev. BFH: VI R 37/13).

     

    PRAXISHINWEIS | Da in der Praxis viele Unternehmen aus Kostengründen dazu übergehen, für nicht ständig vor Ort arbeitende Arbeitnehmer nur noch flexible Poolarbeitsplätze vorzuhalten, hat die Entscheidung über den Streitfall hinaus (hier ging es um 3 Büroarbeitsplätze für 8 Großbetriebsprüfer) erhebliche praktische Bedeutung. Ein vergebliches Bemühen gegenüber dem Arbeitgeber um die Zuweisung eines vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatzes setzt dabei der Wortlaut des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b S. 1 EStG nicht voraus. Wohl aber muss der häusliche Arbeitsplatz für die konkret vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Arbeiten erforderlich sein.

     

    3. Teile von gemischt genutzten Räumen wie Küche, Flur oder Bad als „häusliches Arbeitszimmer“

    Aufwendungen für Räume wie Küche, Bad und Flur in der auch betrieblich genutzten Wohnung sind nicht durch den Betrieb bzw. eine berufliche Tätigkeit veranlasst und stellen daher keine Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG dar. Die auf solche Räume entfallenden Aufwendungen sind auch nicht teilweise abziehbar (FG Düsseldorf 4.6.13, 10 K 734/11 E, EFG 13, 1023; Rev. BFH: X R 26/13)

     

    PRAXISHINWEIS |  

    Zu dieser Rechtsfrage ist bereits ein Revisionsverfahren unter dem Az. VIII R 10/12 beim BFH anhängig (Vorinstanz: FG Düsseldorf 1.2.12, 7 K 87/11 E, EFG 12, 1830). Die Finanzverwaltung hat sich der restriktiven Rechtsprechung des FG Düsseldorf angeschlossen (siehe OFD Koblenz 28.11.12, S 2354 A-St 32 2).

     

    Beachten sie ferner: Nach Aufgabe der Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot durch den Großen Senat (BFH 21.8.09, GrS 1/06) hält das FG Köln grundsätzlich eine Aufteilung und hälftige Zuordnung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt und mehr als nur unwesentlich privat genutzt wird, zu den Betriebsausgaben für zulässig (vgl. FG Köln 19.5.11, 10 K 4126/09, EFG 11, 1410; Rev. X R 32/11; FG Köln 15.5.13, 4 K 1384/10, Rev. IX R 20/13). Betroffene Steuerbescheide sind unbedingt offenzuhalten.

     

    4. Kein Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG bei nachträglichen Schuldzinsen

    Eine Anwendung der Abzugsbeschränkung nach § 20 Abs. 9 EStG auf Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften stehen, die den Steuerpflichtigen bis zum 1.1.09 zugeflossen sind, kommt nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung in § 52a Abs. 10 S. 10 EStG nicht in Betracht (FG Köln 17.4.13, 7 K 244/12, BB 13, 1109; Rev. BFH: VIII R 34/13).

     

    PRAXISHINWEIS |  

    Das FG Düsseldorf hatte bereits im Urteil vom 14.11.12 (2 K 3893/11 E, EFG 13, 926; Rev. BFH: VIII R 53/12) ähnlich geurteilt in einem Fall, bei dem eine GmbH-Beteiligung vor 2009 veräußert wurde. Die Finanzverwaltung vertritt in ihren BMF-Schreiben zu „Einzelfragen der Abgeltungsteuer“ unter Hinweis auf das Abflussprinzip hingegen die Auffassung, dass Ausgaben auch dann unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG fallen, wenn sie mit Kapitalerträgen der Vorjahre zusammenhängen (BMF 22.12.09, IV C 1-S 2252/08/10004, 2009/0860687, BStBl I 10, 94; BMF 9.10.12, IV C 1-S 2252/10/10013, 2011/0948384, BStBl I 12, 953; jeweils unter Rz. 322).

     

    Wichtig: Zur Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots für Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen siehe zudem FG Baden-Württemberg 17.12.12, 9 K 1637/10, EFG 13, 1041; Rev. BFH: VIII R 13/13).

     

    5. Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages

    Nach der bis zum 31.12.07 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG waren den Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge Leistungen gleichgestellt, die der Nutzungsberechtigte bei einem sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrag an den Hofeigentümer zu erbringen hatte, sofern es sich dabei nicht um Unterhaltsleistungen handelte. Durch die Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (ab VZ 2008) hat sich an der Abziehbarkeit der aufgrund von Wirtschaftsüberlassungsverträgen erbrachten Leistungen nichts geändert (FG Niedersachsen 25.3.13, 4 K 338/11, StE 13, 437; Rev. BFH: X R 16/13; entgegen BMF 11.3.10, IV C 3-S 2221/09/10004, BStBl I 10, 227, Tz. 22).

     

    PRAXISHINWEIS | Bis zur höchstrichterlichen Klärung der Streitfrage sollten steuerliche Berater ihre Mandanten bei beabsichtigtem Abschluss eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags anstatt eines Betriebsübergabevertrags auf die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs hinweisen. Ist die Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen im Rahmen einer Wirtschaftsüberlassung bereits mit dem Finanzamt streitig, sind Einspruch bzw. Klage geboten.

     

    6. Zum Merkmal „ ausschließlich“ beim Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG

    Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung bei der Vermietung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG setzt voraus, dass das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. An die Bagatellgrenze in A 9.2. Abs. 3 UStAE sind die Gerichte nicht gebunden.

     

    § 9 Abs. 2 S. 1 UStG eröffnet nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit einer Teiloption bezogen auf einzelne Räume (FG Niedersachsen 11.4.13, 5 K 393/11; Rev. BFH: V R 27/13).

     

    PRAXISHINWEIS |  

    Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist auch zulässig, soweit er auf abgrenzbare Grundstücksteile (Gebäude, Gebäudeteile, einzelne Stockwerke sowie einzelne Räume) begrenzt wird und diese abgrenzbaren Teilflächen vom Leistungsempfänger ausschließlich für Umsätze verwendet werden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (Brockmann, in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 9 Rz. 123). Eine Teiloption bezogen auf einzelne Räume setzt dabei voraus, dass es sich um einzeln abgrenzbare selbstständige Funktionsbereiche dieser Gebäudefläche handelt. Ein solcher abgrenzbarer Funktionsbereich kann nur dann angenommen werden, wenn dieser Bereich Gegenstand eines selbstständigen Mietvertrags sein könnte (so FG Niedersachsen, a.a.O.).

     

    Die Einschränkung der Option nach § 9 Abs. 2 UStG ist im Übrigen unionsrechtlich zulässig. Sie ergibt sich aus Art. 137 MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten den Umfang des Optionsrechts einschränken und die Modalitäten der Ausführung bestimmen können.

     

    7. Erlass von Säumniszuschlägen

    Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen für die Zeit bis zur Ablehnung eines AdV-Antrags, auch wenn auf einen sodann gestellten Antrag Stundung ab dem Zeitpunkt des Stundungsantrags gewährt wird (FG Hamburg 15.5.13, 4 K 43/12, ZfZ Beilage 13, Nr. 3, 39).

     

    PRAXISHINWEIS | Aus der Verwaltungsanweisung in Nr. 6 b) AEAO zu § 240, nach der eine Frist zur Zahlung der rückständigen Steuern bewilligt werden kann, wenn ein rechtzeitig gestellter AdV-Antrag nach Fälligkeit abgelehnt worden ist, lässt sich kein Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlag ableiten. Eine rückwirkende Stundung führt gleichfalls nicht dazu, dass die bis zum Erlass des Stundungs-Verwaltungsakts bereits eingetretenen Rechtsfolgen der Säumnis mit der Bekanntgabe des rückwirkenden Verwaltungsakts automatisch entfallen (BFH 8.7.04, VII R 55/03, BStBl II 05, 7).

     

    8. Steuerfreie Kostenpauschale der Abgeordneten nicht für Arbeitnehmer und Gewerbetreibende

    Die steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete ist einem Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb nicht zu gewähren, wenn er die einfach-gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Erweiterung aus Gleichheitsgründen gemäß Art. 3 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht.

     

    Beachten Sie | Europäischer Gerichtshof im Sinne des hier einschlägigen § 363 Abs. 2 S. 2 AO ist nicht der EGMR mit Sitz in Straßburg, sondern der EuGH mit Sitz in Luxemburg (FG Münster 25.4.13, 3 K 3754/11 E; Rev. zuge-lassen).

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH hat entschieden, dass eine Ausdehnung der steuerfreien Abgeordnetenpauschale auf andere Berufsgruppen nicht in Betracht kommt (BFH 11.9.08, VI R 13/06, BStBl II 08, 928 und VI R 63/04, BFH/NV 08, 2018). Das BVerfG hat die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 26.7.10, 2 BvR 2227/08 und 2 BvR 2228/08, BVerfGK 17, 438), da eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht erkennbar sei. Zu dieser Rechtsfrage ist aktuell ein Verfahren beim EGMR anhängig. Die Revisionszulassung des FG erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Frage einer erweiternden Auslegung oder Analogie hinsichtlich § 363 Abs. 2 S. 2 AO höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (offengelassen in BFH/NV 12, 2254).

     

    9. Umwandlung verrechenbarer in ausgleichbare Verluste

    Die Betriebsaufgabe einer KG als solche führt nicht zur Umwandlung der verbleibenden verrechenbaren Verluste in ausgleich- und abziehbare Verluste. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Kommanditist nachträgliche Einlagen in das Gesellschaftsvermögen geleistet hat; in diesem Fall ist der (verbleibende) verrechenbare Verlust bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen in einen ausgleich- und abziehbaren Verlust umzuwandeln (FG Düsseldorf 5.6.13, 15 K 1333/11 F, Rev. BFH: IV R 25/13).

     

    PRAXISHINWEIS | Scheidet ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto aus der Gesellschaft aus, so realisiert er im Zeitpunkt seines Ausscheidens grundsätzlich einen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, soweit er sein Kapitalkonto nicht ausgleichen muss (BFH 26.5.81, IV R 47/78, BStBl II 81, 795). Dasselbe gilt in den Fällen der Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG.

     

    10. Pauschalvergütung für eine Arbeitnehmererfindung als nicht tarifbegünstigter laufender Arbeitslohn

    Soll mit einer Vergütung nach dem ArbnErfG nicht eine mehrjährige Tätigkeit des Arbeitnehmers entlohnt werden, sondern der Übergang der Verwertungsbefugnis an den Diensterfindungen des Arbeitnehmers, ist § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht anwendbar. Eine Entschädigung i.S. der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlangt, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird. Die Annahme einer Entschädigung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis ist regelmäßig abzulehnen (FG Münster 27.4.13, 12 K 1625/12 E, EFG 13, 1222).

     

    PRAXISHINWEIS | In Abgrenzung dazu wertete der BFH eine Vergütung für Arbeitnehmererfindungen, die aufgrund einer nach Eintritt in den Ruhestand getroffenen Abfindungsvereinbarung gezahlt wurde, als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst a EStG (BFH 29.2.12, IX R 28/11, BStBl II 12, 569). Dabei hatten der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses für die Erfindungen laufende, jährlich gezahlte Vergütungen bis zum Ablauf des jeweiligen Patents vereinbart. Mit der im Ruhestand getroffenen Vereinbarung wurden die zukünftigen Vergütungsansprüche unter Berücksichtigung der Patentlaufzeit und eines Abzinsungsfaktors durch einen Einmalbetrag abgefunden.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 338 | ID 42297985

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