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  • · Fachbeitrag · Vor dem Brexit

    Wie „entsorgt“ man britische Limiteds fachgerecht?

    von RA Sigmund Perwein, Fachanwalt für Steuerrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht, Reichert & Reichert, Singen/Hohentwiel

    | Nachdem das britische Unterhaus am 15.1.19 den mit der EU ausgehandelten Austrittsvertrag abgelehnt hat, kann es nun am 29.3.19 zu einem Austritt Großbritanniens ohne Übergangsphase kommen. Über Nacht ändert sich dann die Lage britischer Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland, weil Großbritannien aus Sicht der EU zum Drittstaat wird. Die zivilrechtlichen und steuerlichen Folgen und mögliche Gestaltungsstrategien werden nachfolgend dargestellt. |

    1. Was geschieht zivilrechtlich mit den Limiteds nach dem Brexit?

    Nach überwiegender Auffassung wird die Limited ab dem Tag „danach“ in Deutschland nicht mehr als solche anerkannt (vgl. nur: Bauerfeind/Tamcke, GmbHR 19, 11, 15; Wachter, GmbHR 18, R260; zweifelnd der Bundesrat in BR-Drs. 637/18 v. 13.12.18). Das hat damit zu tun, dass die deutsche Rechtsprechung dann nicht mehr der vom EuGH für EU-Kapitalgesellschaften vorgegebenen sog. Gründungstheorie folgen muss. Diese besagt, dass im EU-Ausland wirksam gegründete Kapitalgesellschaften, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt haben, in Deutschland als solche anerkannt werden müssen.

     

    MERKE | Die Rechtspraxis in Deutschland wird vielmehr wieder die sog. Sitztheorie anwenden, bei welcher eine Gesellschaft nach dem Recht des Staats beurteilt wird, in dem sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Da Deutschland keine Rechtsform „Limited“ kennt, wird diese mit dem Brexit zu einer GbR oder OHG (bei Limiteds mit mehreren Gesellschaftern) bzw. zu einem Einzelunternehmen (bei Limiteds mit nur einem Gesellschafter).

         

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