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  • · Fachbeitrag · 1. Quartal 2022

    FG-Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung

    von VRiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

    | Wie gewohnt haben wir auch im 1. Quartal 2022 wieder die praxisrelevantesten Entscheidungen der Finanzgerichte für Sie zusammengestellt und mit weiterführenden Praxishinweisen versehen. Da die ausgewählten Verfahren wegen der noch folgenden Revisions- oder Beschwerdeverfahren vielfach noch nicht rechtskräftig sind, sollten Sie die weitere Rechtsentwicklung im Auge behalten. |

    1. Kinderbetreuungskosten, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Günstigerprüfung beim „Wechselmodell“

    Laut FG Thüringen (23.11.21, 3 K 799/18, Rev. BFH: III R 1/22) setzt der Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG auch beim Wechselmodell, bei dem das Kind gleichwertig in den jeweiligen Haushalten seiner nicht miteinander verheirateten Elternteile aufgenommen ist, voraus, dass der jeweilige Elternteil die Kinderbetreuungskosten tatsächlich getragen hat. Einer Verrechnung des hälftigen Kindergeldanspruchs mit den Kinderbetreuungskosten durch einseitige Erklärung und ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils hat das FG eine Absage erteilt. Fehle eine einvernehmliche Regelung der Eltern, stehe der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG auch beim Wechselmodell dem Elternteil zu, der das Kindergeld erhalte. Bei der nach § 31 S. 4 Hs. 2 EStG vorzunehmenden Günstigerprüfung sei jedoch auch beim Wechselmodell bei dem Elternteil der hälftige Kindergeldanspruch dem einfachen Kinderfreibetrag gegenüberzustellen, an den das Kindergeld nicht ausgezahlt werde.

     

    PRAXISTIPP | Es bleibt abzuwarten, ob der BFH im Hinblick auf die Besonderheiten des Wechselmodells an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält (BFH 25.11.10, III R 79/09, BStBl II 11, 450 zu Kinderbetreuungskosten; 28.4.10, III R 79/08, BStBl II 11, 30 zur Nichtaufteilbarkeit des Freibetrages für Alleinerziehende; 23.12.13, III B 98/13, BFH/NV 14, 519 zur Durchführung der Günstigerprüfung). In vergleichbaren Fällen sollten Steuerbescheide in jedem Fall offengehalten werden.

              

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