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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Einstufung einer Tätigkeit als Liebhaberei: Wann darf das FA Bescheide rückwirkend ändern?

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Ob eine Tätigkeit sich auf der Einkünfteebene abspielt oder als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu qualifizieren ist, ist oft erst nach mehreren Jahren erkennbar. Kommt das FA in einem solchen Fall dann später zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige aus rein privater Passion handelt und nie die Absicht hatte, Einkünfte zu erzielen, wird es für den Steuerpflichtigen eng. Doch nicht immer kann das FA die Bescheide rückwirkend ändern und die Verluste aberkennen. Im Einzelfall lohnt es sich zu kämpfen. |

    1. Steuerbescheide ohne Nebenbestimmungen ergangen?

    Erklärt der Steuerpflichtige aus einer neu aufgenommenen Tätigkeit Verluste und veranlagt das FA erklärungsgemäß, ohne eine Nebenbestimmung aufzunehmen, ist dies die für den Steuerpflichtigen günstigste Variante. Wird der Bescheid also weder unter Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) erlassen noch hinsichtlich der Verlusttätigkeit vorläufig, ergeht der Bescheid endgültig. Eine rückwirkende Änderung ist dann i. d. R. nicht mehr möglich.

     

    • Eine Berichtigung nach § 129 AO wird hier regelmäßig ausscheiden. Denn erkennt das FA erst nach Ablauf mehrerer Jahre, dass die Tätigkeit von Anfang an nicht mit Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt wurde, ist keine offenbare Unrichtigkeit gegeben.
       

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