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  • · Fachbeitrag · Liebhaberei

    Prüffeld „Verluste aus Gewinneinkünften“: Einkünfterelevant oder eher liebhabereiverdächtig?

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Die Finanzverwaltung in NRW hat für 2018 angekündigt, Verluste aus gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit als sog. Prüffeld besonders kritisch ins Visier zu nehmen. Es wird also genau untersucht, ob mit einem Totalgewinn zu rechnen ist oder ob eine „Liebhabereitätigkeit“ vorliegt. Als Steuerpflichtiger muss man im Zweifelsfall damit rechnen, dass der Fiskus geltend gemachte Verluste endgültig nicht anerkennt. Wer dies nicht kampflos hinnehmen will, sollte wissen, wie er im Streitfall zu argumentieren hat. |

    1. Gewinnerzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal

    Wird eine Betätigung ohne Gewinnerzielungsabsicht unternommen, fällt sie in den Bereich der einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei. Die Verluste stehen dann für eine Verrechnung mit positiven Einkünften nicht zur Verfügung. Vor der Liebhabereiprüfung ist jedoch zunächst zu klären, im Rahmen welcher Einkunftsart der Steuerpflichtige tätig wird, da ggf. einkunftsspezifische Besonderheiten greifen (BFH 29.3.01, IV R 88/99, BStBl II 02, 791).

     

    MERKE | Bei den Gewinneinkünften sind in die Totalgewinnermittlung auch die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven einzubeziehen. Bei neu eröffneten Betrieben ist für die Totalgewinnprognose auf die gesamte Lebensdauer des Unternehmens von der Gründung bis zur Aufgabe oder Veräußerung abzustellen. Dagegen beschränkt sich der Beurteilungszeitraum bei Betrieben, die erst nach Jahren in die Verlustzone geraten, auf die verbleibenden Jahre (BFH 26.2.04, IV R 43/02, BStBl II 04, 455).

              

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