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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    MBG und Vorsteuerabzug bei Weiterberechnung von Leistungen einer aktiven Holding

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Erbringt eine Muttergesellschaft Dienstleistungen für ihre Tochtergesellschaften, steht ihr grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu. Die Tochtergesellschaften dürfen die Umsatzsteuer aus den ihnen in Rechnung gestellten Leistungen ebenfalls als Vorsteuer abziehen. Sind die Tochtergesellschaften jedoch nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt, so wäre es für die Gruppe von Vorteil, wenn die Muttergesellschaft ein möglichst niedriges Entgelt für ihre Dienstleistungen verlangt. Der EuGH musste sich mit der Frage befassen, wann ein Entgelt noch als marktüblich gilt (EuGH 3.7.25, C-808/23). |

    1. Die Quintessenz des Urteils

    Wird die Marktüblichkeit verneint, wäre die Mindestbemessungsgrundlage (MBG) nach der Höhe der gesamten Kosten zu beurteilen. Dies wäre im vorliegenden Fall und in vielen anderen Fällen nachteilig. Der EuGH hat jedoch entschieden, dass bei der Berechnung von Dienstleistungen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaften jede Leistung für sich zu beurteilen ist und grundsätzlich für die unterschiedlichen Leistungen auch marktübliche Entgelte bestehen. Folglich darf die Finanzverwaltung bei der Prüfung der MBG die Vergleichsmethode des Art. 72 S. 1 MwStSystRL nicht grundsätzlich ausschließen. Anders ausgedrückt wird der Ermittlung der (Mindest-)Bemessungsgrundlage nach marktüblichen Entgelten vielfach der Vorzug gegenüber der Ermittlung nach den Gesamtkosten zu geben sein. Die Muttergesellschaft muss demnach ‒ auch bei der Kostenaufschlagsmethode ‒ nicht alle Kosten weiterberechnen.

    2. Sachverhalt

    Högkullen ist die in Schweden ansässige Muttergesellschaft eines Immobilienverwaltungskonzerns. Sie nimmt aktiv an der Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften teil. In diesem Zusammenhang erbrachte die Muttergesellschaft für die Tochtergesellschaften Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmensführung, Wirtschaft, Immobilienverwaltung, Investitionen, IT und Personalverwaltung, für die sie umgerechnet rund 204.200 EUR in Rechnung stellte und dafür die Mehrwertsteuer auswies. Diese Gegenleistung wurde durch Anwendung der „Cost-Plus-Methode“ (Kostenaufschlagsmethode) bestimmt. Sie setzte sich aus einem Betrag zusammen, der den Kosten für den Erwerb und die Erbringung der Dienstleistungen durch Högkullen zuzüglich eines Gewinnaufschlags entsprach. Dagegen standen die „Aktionärskosten“, wie etwa Kosten für Buchführung, Revision und Hauptversammlung, und die Kosten für die Kapitalbeschaffung nach ihrer Auffassung in keinem Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen. Diese Kosten wurden daher bei der Berechnung der Gegenleistung ebenso wenig berücksichtigt wie die Kosten für eine geplante Ausgabe neuer Aktien und für die Börsenzulassung.