· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Kein Vorsteuerabzug ohne wirtschaftliche Tätigkeit einer Holding
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt eine wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen voraus. Eine Holding übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie lediglich Gesellschaftsanteile erwirbt, hält und veräußert (sogenannte Finanzholding), da Erträge aus Beteiligungen nicht zu steuerbaren Ausgangsumsätzen führen (FG Münster 11.3.25, 15 K 133/22 U). |
Sachverhalt
Die Klägerin war eine Holdinggesellschaft. Das Finanzamt versagte ihr den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen. Zur Begründung führte es aus, dass bislang nur Beschlüsse und Beratungen zur Kapitalbeschaffung sowie zu Beteiligungen an anderen Firmen gefasst bzw. durchgeführt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Marktreife eines zu vertreibenden Produktes bereits tatsächlich vorhanden sei. Es sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass sonstige Leistungen (z. B. Marketing oder Werbung) gegen Entgelt erbracht würden. Es seien zwar Bemühungen unternommen worden, weitere Kapitalgeber zu finden, eine Vermarktung eines Produkts an Kunden sei jedoch nicht erkennbar. Auch das „Crowdfunding” stelle keine unternehmerische Tätigkeit dar, die einen Vorsteuerabzug ermögliche. Hierbei handele es sich nämlich um eine steuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 8 UStG. Die aufgezeichneten Geschäftsvorfälle würden keine objektiven Anhaltspunkte der Absicht einer unternehmerischen Tätigkeit gegen Entgelt belegen. Auch bei der (vermeintlichen) Organtochter sei weder eine Tätigkeit gegen Entgelt vorhanden noch liege ein wirtschaftliches Auftreten bzw. eine Teilnahme am Markt vor.
Hiergegen wandte sich die Klägerin unter anderem mit dem Argument, dass das Innehaben von Beteiligungen, für die im Wege der Kostenumlage Tätigkeiten ausgeführt würden, eine unternehmerische Tätigkeit begründe. Auch bereits die Analyse, für was das Geld eingesammelt werden solle, sei ein belegbarer Anhaltspunkt für die unternehmerische Tätigkeit. Selbst wenn die Gesellschaft scheitere, ändere dies nichts an ihrer Unternehmereigenschaft. Doch Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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