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  • · Fachbeitrag · Übertragung von Wirtschaftsgütern

    Aktuelle Rechtsprechung zu § 6 Abs. 5 EStG: Verwaltungsauffassung ist zum Teil nicht haltbar!

    von StB Dipl.-Betriebsw. Dieter Stegemann, Osnabrück, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Osnabrück

    | § 6 Abs. 5 EStG regelt die steuerliche Buchwertfortführung bei der Überführung und Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter. Überführungen finden dabei zwischen verschiedenen Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen (SBV) desselben Steuerpflichtigen statt. Übertragungen hingegen vollziehen sich zwischen dem Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen und dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft mit Rechtsträgerwechsel. Solche Übertragungen sind begünstigt, wenn sie unentgeltlich oder gegen Gewährung bzw. Minderung von Gesellschaftsrechten erfolgen. Die Finanzverwaltung hat Ende 2011 zu zahlreichen Zweifelsfragen des § 6 Abs. 5 EStG Stellung genommen (BMF 8.12.11, IV C 6-S 2241/10/10002, 2011/0973858, BStBl I 11, 1279). Die aktuelle Rechtsprechung zeigt jedoch, dass die Verwaltungsauffassung in einigen Punkten nicht haltbar ist. |

    1. Unschädliche Separierung von SBV im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen

    Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann seinen Mitunternehmeranteil steuerneutral zu Buchwerten übertragen, obwohl er ein ihm allein gehörendes und von der Gesellschaft genutztes Grundstück am gleichen Tag ebenfalls zu Buchwerten auf eine zweite Personengesellschaft überträgt (BFH 2.8.12, IV 41/11, DStR 12, 2118). Der BFH hat damit die entgegenstehende Auffassung der Finanzverwaltung aus 2005 gekippt (BMF 3.3.05, IV B 2 - S 2241 - 14/05, BStBl I 05, 458, Rz. 6 und 7). Die Finanzämter sind bislang unter Berufung auf die Gesamtplanrechtsprechung davon ausgegangen, dass die stillen Reserven in dem unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil aufzudecken sind. Die Buchwertfortführung für das übertragene Grundstück war unstreitig nach § 6 Abs. 5 S. 2 letzte Alt. EStG möglich.

     

    Auch für die taggleiche Übertragung des quasi durch die Grundstücksseparierung verkleinerten Mitunternehmeranteils liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG vor: Die Privilegierungen nach § 6 Abs. 5 EStG und § 6 Abs. 3 EStG stehen nach dem Wortlaut des Gesetzes gleichberechtigt nebeneinander (BFH 2.8.12, Tz. 19 u. 33 ff.).

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