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  • · Fachbeitrag · Treuhandmodell

    Steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern auf beteiligungsidentische Schwester-KG möglich

    von StB Dipl.-Betriebsw. Dieter Stegemann, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen

    | Das sog. Treuhandmodell erfreut sich in der Gestaltungspraxis großer Beliebtheit. Es ist flexibel einsetzbar, insbesondere auch bei Schwesterpersonengesellschaften. Unabhängig vom Ausgang der Entscheidung des BVerfG (Az. 2 BvL 8/13 ) kann die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften steuerneutral und rechtssicher im Treuhandmodell gestaltet werden. |

    1. Die Vorgeschichte

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft nicht zu Buchwerten möglich. Die Anwendung von § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1, 2 EStG sei nicht gegeben, denn die Norm beschränke sich auf ein einzelnes Wirtschaftsgut eines Einzel- oder Sonderbetriebsvermögens (BMF 8.12.11, IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl I 11, 1279, Tz. 18). Dem BVerfG liegt zwar bereits seit mehreren Jahren die Rechtsfrage vor, ob § 6 Abs. 5 S. 3 EStG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (BFH 10.4.13, I R 80/12, Az. BVerfG: 2 BvL 8/13). Bis das höchste Gericht entschieden hat, bleibt die Rechtslage zu § 6 Abs. 5 EStG aber unsicher.

     

    Bei Anlagegütern, die nach § 6b Abs. 1 S. 1, Abs. 10 EStG begünstigt sind ‒ insbesondere Grund und Boden, Gebäude und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ‒ besteht eine alternative rechtssichere Gestaltungsmöglichkeit. Wenn die sechsjährige Vorbesitzzeit erfüllt ist, kann die Veräußerung an eine Schwesterpersonengesellschaft und eine Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven nach Maßgabe des § 6b EStG auf diese Schwestergesellschaft erfolgen (so auch BFH 9.11.17, IV R 19/14, BStBl II 18, 575). Es wird von der Finanzverwaltung anerkannt, dass das Reinvestitionsobjekt mit dem Veräußerungsobjekt identisch ist (OFD Koblenz 20.6.06, S 2241/27 - St 111). Aber auch bei anderen Einzelwirtschaftsgütern ist mithilfe des Treuhandmodells eine steuerneutrale Übertragung rechtssicher möglich.

         

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