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  • · Fachbeitrag · Treuhandmodell

    Ertragsteuerliche Fallstricke bei Umwandlungen auf eine fortbestehende Treuhand-KG

    von StB Dipl.-Betriebsw. Dieter Stegemann, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf

    | Das „Treuhandmodell“ stellt in der Gestaltungspraxis eine Alternative zur ertragsteuerlichen Organschaft dar. In bestimmten Fällen werden Umwandlungen auf ein etabliertes Treuhandmodell notwendig. Dabei sind ertragsteuerliche Fallstricke zu beachten, insbesondere wenn die Treuhand-KG nach der Umwandlung fortbestehen soll. Die Besonderheiten hierbei und mögliche Gestaltungsalternativen werden nachfolgend dargestellt. Die Rechtsfolgen der Beendigung des Treuhandmodells durch Umwandlungsmaßnahmen sind nicht Gegenstand dieses Beitrags (vgl. hierzu z. B. Stegemann, DStR 15, 2577). |

    1. Grundzüge des Treuhandmodells

    Das Treuhandmodell ist gekennzeichnet durch eine atypische Personengesellschaft (sog. Treuhand-KG) mit einem nur geringfügig kapitalmäßig beteiligten Kommanditisten und einem persönlich haftenden Gesellschafter, der die wesentliche Kapitaleinlage leistet. Der Kommanditist hält die Kommanditbeteiligung als Treuhänder für den alleinigen persönlich haftenden Gesellschafter (Treugeber). Die Treuhand-KG besteht zivilrechtlich aus zwei Gesellschaftern.

     

    Ertragsteuerlich besteht im Treuhandmodell keine Mitunternehmerschaft, weil die Kommanditgesellschaft nur einen Unternehmer hat. Dem persönlich haftenden Gesellschafter wird nicht nur seine eigene unmittelbar gehaltene Beteiligung als Komplementär, sondern auch die vom Treuhänder für ihn gehaltene Kommanditbeteiligung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO steuerlich zugerechnet.

           

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