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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    10 Top-Gestaltungsmodelle für die Beratungspraxis

    von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

    | Die Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 2016 ist zurzeit das bestimmende Thema in den Kanzleien. Grund genug, nochmals alle aktuellen und zukünftigen Steuersparmöglichkeiten auszuloten. So gilt es z. B. Wahlrechte zum Wohle des Mandanten zu nutzen und die jüngsten steuerzahlerfreundlichen BFH-Urteile optimal umzusetzen. Nachfolgend werden 10 Top-Gestaltungsmodelle vorgestellt, mit denen Sie bei Ihren Mandanten punkten können. |

    1. Neue GWG-Grenze: Anschaffungen zeitlich verschieben

    Geringwertige Wirtschaftsgüter können bekanntlich sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Durch das vom Bundestag am 27.4.17 beschlossene Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (BT-Drs. 18/12128 v. 26.4.17) ist vorgesehen, die bisherige GWG-Grenze von bislang 410 EUR auf 800 EUR anzuheben. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat diesem Vorschlag zustimmen wird. Die Neuregelung soll für Investitionen ab dem 1.1.18 gelten. Daher kann es sich anbieten, geplante Investitionen auf den Zeitraum ab Januar 2018 zu verschieben, um so von der Erhöhung der Grenze zu profitieren.

     

    • Beispiel

    Das zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen A beabsichtigt, 10 neue Laptops für die Außendienstmitarbeiter für 699 EUR zuzüglich 19 % USt (= 831,81 EUR) zu erwerben. Bei dem jeweiligen Laptop handelt es sich um ein selbstständig abnutzbares Wirtschaftsgut. Die Aufwendungen können als GWG sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.

     

    Erfolgt der Erwerb bereits im Dezember 2017, liegt wegen der 410-EUR-Grenze kein geringwertiges Wirtschaftsgut vor. Die Nettoaufwendungen sind dann lediglich über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abschreibbar.

     

    Abschreibung 2017

    p. a.

    zeitanteilig

    699,00 EUR

    233,00 EUR

    19,42 EUR

    Abschreibung 2018

    p. a.

    699,00 EUR

    233,00 EUR

     

     

    Wird der Erwerb hingegen auf Januar 2018 verschoben, wären dank der ab 2018 vorgesehenen Erhöhung der GWG-Grenze die Nettogesamtaufwendungen von 699 EUR x 10 = 6.990 EUR sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

                              

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