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  • · Fachbeitrag · Steuerberater in eigener Sache

    Brandaktuelles zur aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

    von VRiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt (FH), Bielefeld

    | Steuerberater müssen seit dem 1.1.23 mit dem FG grds. elektronisch kommunizieren. Der maßgebliche § 52d FGO ist dabei eine von Amts wegen zu berücksichtigende Formvorschrift für rechtswirksame Prozesshandlungen. Da nicht alle Steuerberater fristgerecht schon zu Beginn des Jahres ihre Zugangsdaten für die Errichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfaches (beSt) erhalten hatten, wird seither heiß diskutiert, welche Rechtsfolgen dies für die vielen deshalb noch per Telefax oder Post erhobenen Klagen und weitere Prozesserklärungen hat. Nun gibt es die ersten Entscheidungen der FG bzw. einen ersten Beschluss des BFH hierzu. Der folgende Beitrag gibt erste Handlungsempfehlungen für betroffene Steuerberater. |

    1. Hintergrund

    Gemäß § 52d S. 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Folge dieser Regelung ist, dass nach Beginn der aktiven Nutzungspflicht noch per Telefax oder Post bei Gericht eingehende Klagen, sonstige Prozesserklärungen oder Schriftsätze ‒ etwa zum Zweck der Bezeichnung des Klagegegenstandes oder der Klagebegründung ‒ als unwirksam und damit nicht existent gewertet werden. Durch den mit Wirkung zum 1.1.22 eingefügten S. 2 dieser Vorschrift wird diese (aktive) Nutzungspflicht auch auf die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten ausgedehnt, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO „zur Verfügung steht“.

     

    MERKE | Steuerberater, für die ab dem 1.1.23 von der BStBK ein „beSt“ (§ 86d StBerG) eingerichtet wird, zählen auch zu diesem Personenkreis. Damit wurde in Gestalt des beSt ein sicherer Übermittlungsweg i. S. des § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO eingerichtet, sodass Steuerberater ‒ ebenso wie die im Steuerberaterverzeichnis eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften (vgl. § 86e StBerG) ‒ ab dem 1.1.23 grds. nach § 52d FGO einer aktiven Nutzungspflicht unterliegen (BFH 25.10.22, IX R 3/22, HFR 23, 153, Rz. 15 f.; Brandis in: Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz. 1).

      

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