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  • · Nachricht · Anschaffungsnaher Aufwand

    Hauskäufer sollen weiter benachteiligt werden

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Aufwendungen für die Renovierung einer Immobilie, die in den ersten drei Jahren nach deren Erwerb getätigt werden, sind bekanntlich nicht sofort abziehbar, wenn die Investitionen die leidige 15 %-Grenze übersteigen. Doch wie es aussieht, will der Gesetzgeber nun auch vor dem Erwerb getätigte Aufwendungen miteinbeziehen, um einer steuerzahlergünstigen BFH-Rechtsprechung den Boden zu entziehen. Die Neufassung soll bereits auf Baumaßnahmen anzuwenden sein, mit denen nach dem Inkrafttreten des JStG 2020 begonnen wird. |

     

    BFH hatte sich erst kürzlich klar positioniert

    Der BFH hat gerade erst taufrisch entschieden, dass bereits vor dem Erwerb getätigte Aufwendungen nicht in die Prüfung der 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einzubeziehen sind (BFH 28.4.20, IX B 121/19, GStB 20, 344). Diese Entscheidung ermöglicht in einigen Fällen tolle Gestaltungen. Insbesondere bei einem Hauskauf von einem nahen Angehörigen könnte daran gedacht werden, aufwendige Erhaltungsmaßnahmen direkt nach der Unterzeichnung des Notarvertrags, aber noch vor dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten vorzunehmen. So könnten die entsprechenden Kosten sofort in voller Höhe steuermindernd abgezogen werden.

     

    Fiskus will steuerzahlerfreundliche Entscheidung torpedieren

    Leider muss wieder einmal festgestellt werden, dass der Gesetzgeber die für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung des BFH aushebeln will. Zumindest liegt eine entsprechende Empfehlung des Finanzausschusses vor. Er empfiehlt eine Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG wie folgt: „Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die nach dem Abschluss des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags ... und vor dem Ende des dritten Jahres nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen“ (BR-Drs. 503/1/20 vom 28.9.20). Die Begründung:

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