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  • · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen bei Einbringungsvorgängen

    von Prof. Dr. Daniel R. Kälberer, Berlin/Hattenhofen

    | Mit gleichlautenden Ländererlassen vom 13.10.22 (BStBl I 22, 1517) hat die Finanzverwaltung erstmals zur Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen Stellung genommen. Dabei wird u. a. hervorgehoben, dass die Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft die Betriebszugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes grundsätzlich nicht ändert und kein junges Verwaltungsvermögen entsteht. Neben Planungssicherheit bedeutet dies in erster Linie eine konsequente Weiterentwicklung der verwaltungsseitig vertretenen Sichtweise zum jungen Verwaltungsvermögen. |

    1. Einführende Anmerkungen

    Die Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpft an die Vermögensmehrung beim Empfänger an und soll als Bereicherungssteuer i. S. d. § 10 ErbStG die transferierte Leistungsfähigkeit erfassen. Zuletzt ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer allerdings ‒ angesichts einer breit geführten Debatte zur Generationengerechtigkeit ‒ in die Kritik geraten. Anlass sind nicht zuletzt die zahlreichen Steuerbefreiungstatbestände, die es versäumen lassen, Chancengleichheit herzustellen und Vermögensunterschiede abzubauen (vgl. Diller/Kittl/Lorenz, StuW 21, 337; Wissenschaftlicher Beirat beim BMF, Gutachten Nr. 88, BMF-Druck 01/2012, S. 1 ff.).

     

    Neben das Problem einer „realitätsgerechten Wertermittlung ohne Markttransaktion“ tritt nun die Vorstellung des § 13b Abs. 4 ErbStG, eine Trennlinie zwischen produktivem Betriebsvermögen und unproduktivem Verwaltungsvermögen ziehen zu können (vgl. Hey, NJW 21, S. 2779). In diesem Zusammenhang entfaltet sich ein kaum noch zu durchschauendes Geflecht an sachlichen Steuerbefreiungen für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG), wobei junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel vollständig der Besteuerung zu unterwerfen sind ‒ beide Positionen sollen einem möglichen Gestaltungsmissbrauch durch kurzfristige Vermögensumschichtungen entgegenwirken (vgl. Hey, NJW 21, 2779; Weisheit, ZEV 23, 20).

        

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