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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Übernommene Weiterbildungskosten:Schädliche Bonuszahlungen unbedingt vermeiden!

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Diese seit Jahren anerkannte Steuervergünstigung ist nun offenbar auf die Spitze getrieben worden. Die Finanzverwaltung hat reagiert und will das Modell zumindest dann nicht anerkennen, wenn die Leistungen des Arbeitgebers an das Bestehen der Prüfung durch den Arbeitnehmer gekoppelt sind. |

    1. Das vermeintliche „Steuermodell“

    Zuletzt ist offenbar das folgende „Steuermodell“ in den Fokus bei Lohnsteuer-Außenprüfungen gelangt: Der Geselle eines größeren Handwerksbetriebs bereitet sich seit 2015 auf die Meisterprüfung vor. Aufgrund des akuten Fachkräftemangels hat der Betriebsinhaber ein hohes Interesse daran, seinen Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden. Daher hat er ihm zugesichert, die Kosten der Meisterschule zu übernehmen. Allerdings erstattet er diese nicht über die Dauer der Ausbildung von 2½ Jahren verteilt, sondern erst am Ende. Und das nur unter der Voraussetzung, dass der Geselle die Meisterprüfung auch besteht. Insgesamt belaufen sich die Kosten auf 7.500 EUR. Der Geselle setzt die Kosten in seiner Steuererklärung wie folgt an:

     

    • Für den VZ 2015 macht er 2.500 EUR Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkennt den Betrag an; der Bescheid ergeht endgültig.
     

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