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  • · Fachbeitrag · Verlustverrechnung

    Gestaltungen zur Vermeidung „nur“ verrechenbarer Verluste nach § 15a EStG

    von Dipl.-Kfm. StB Sebastian Gnauck, Cottbus

    | Die Ausgleich- und Abziehbarkeit von Verlusten war dem Gesetzgeber schon immer ein „Dorn im Auge“. Die Verlustausgleichsbeschränkungen bei negativem Kapitalkonto des § 15a EStG machen dem steuerlichen Berater dabei das Leben besonders schwer. Bei rechtzeitiger Gestaltung kann das Verlustausgleichspotenzial jedoch entscheidend optimiert werden. Mit Einlagen vor dem Bilanzstichtag, bilanzpolitischen Maßnahmen oder Verlagerungen von Neuinvestitionen in den Sonderbereich kann man hier rechtzeitig gegensteuern. |

    1. Die Grundstruktur des § 15a EStG

    § 15a EStG soll bei beschränkt haftenden Gesellschaftern die Möglichkeit einschränken, Verluste mit anderen positiven Einkünften auszugleichen oder von diesen nach Maßgabe des § 10d EStG abzuziehen, soweit sie den Haftungsrahmen des beschränkt haftenden Gesellschafters übersteigen. Ein Verlustausgleich ist daher nur möglich, soweit

    • kein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht (ausgleichfähiger Verlust) oder
                    

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