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  • · Fachbeitrag · Fahrtkosten

    Fahrten zur Arbeit: So machen Behinderte ihre Kosten optimal geltend!

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Zum 1.1.21 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 35 Cent erhöht. Aktuell ist rückwirkend zum 1.1.22 eine weitere Erhöhung auf 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer beschlossen worden. Die Ermittlung der korrekten Entfernungspauschale ist dadurch um einen Rechenschritt bereichert worden, doch allzu große Probleme dürfte dieser in der Praxis kaum bereiten. Bei Menschen mit einer Behinderung kommt es hingegen zu einer extrem komplizierten Ermittlung der abziehbaren Fahrtkosten, vor allem wenn diese neben ihrem Pkw auch die Bahn nutzen. Nachfolgend soll anhand einiger Beispielsrechnungen aufgezeigt werden, wie Menschen mit Behinderung ihre Fahrtkosten optimal geltend machen können. |

    1. Die wichtigsten Grundsätze auf einen Blick

    Für die Fahrten zur Arbeit, das heißt für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, dürfen 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. In 2021 dürfen 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer geltend gemacht werden, ab dem Jahre 2022 sind es 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.

     

    • Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können die übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden.
              

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