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  • · Fachbeitrag · Billigkeitsregelung

    Steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen: OFD sorgt für neuerliche Diskussionen!

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | In der Praxis wird immer wieder heiß diskutiert über die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen. Durch einen Vorlagebeschluss hat die Problematik jüngst neue Brisanz bekommen ( BFH 25.3.15, X R 23/13 ). Der BFH hat den Großen Senat zur Entscheidung angerufen, ob der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Auch die OFD Niedersachsen hat sich jetzt positioniert (OFD Niedersachsen 25.4.16, S 2140 - 8 - St 244). Unter welchen Voraussetzungen Sanierungsgewinne steuerfrei bleiben und in welchen Fällen ein Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ratsam ist, wird nachfolgend analysiert. |

    1. Begünstigte Sanierungsgewinne

    Seit Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG vor nahezu 20 Jahren gibt es keine gesetzliche Regelung mehr, wie durch den verzichtbedingten Wegfall von Verbindlichkeiten entstandene Gewinne in Sanierungsfällen behandelt werden. Lediglich eine Billigkeitsregelung der Verwaltung sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Stundung und den anschließenden Erlass der auf Sanierungsgewinne festzusetzenden Ertragsteuer vor (BMF 27.3.03, BStBl I 03, 240). Dabei ergibt sich allerdings gegenüber der früheren Gesetzesregelung die Einschränkung, dass ein Billigkeitserlass nur bei einer unternehmensbezogenen Sanierung, nicht auch bei einer unternehmerbezogenen Sanierung ausgesprochen werden kann.

     

    MERKE | Unter der Sanierung eines Unternehmens sind solche Maßnahmen zu verstehen, die die finanzielle Gesundung eines überschuldeten und von drohender Zahlungsunfähigkeit bedrohten Unternehmens zur Folge haben. Begünstigt werden dabei nur die unternehmensbezogenen Sanierungsmaßnahmen, nicht Sanierungsmaßnahmen, die erforderlich werden, um die Auszahlung eines weichenden Erben zu finanzieren oder den künftigen Unterhalt des Unternehmers und seiner Familie sicherzustellen.

          

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