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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Bei Grundstücksverkäufen sollte man stets Ahnenforschung betreiben!

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Wer ein Grundstück veräußert, das seit Generationen vermietet ist und nicht eigengewerblich genutzt wird, denkt in aller Regel nicht daran, dass die Veräußerung ertragsteuerliche Konsequenzen haben kann. Möglicherweise wird der Steuerberater noch gefragt, wenn ein Grundstück zuvor parzelliert oder baureif gemacht wird, weil die ‒ mitunter berechtigte ‒ Befürchtung besteht, es könne ein gewerblicher Grundstückshandel ausgelöst werden. Doch kaum jemand rechnet damit, dass die Immobilie noch immer Betriebsvermögen ist, weil vor 40, 50 oder 60 Jahren niemand daran gedacht hat, die Betriebsaufgabe förmlich zu erklären. Und so führt die Veräußerung steuerlich plötzlich zu einem bösen Erwachen. |

    1. Der Grundsatz

    Stellt ein Unternehmen seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Die Wirtschaftsgüter, insbesondere die wesentlichen Betriebsgrundlagen, bleiben also steuerverhaftet. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Inhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen ‒ in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer ‒ verpachtet oder dass er die gewerbliche Tätigkeit einfach ruhen lässt.

     

    Beachten Sie | Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist (BFH 9.11.17, IV R 37/14, BStBl II 18, 227).

      

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