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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Steuerbelastung erfolgreich durch nachträgliche Rücklagenbildung mindern

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Steuerpflichtige, bei denen die Betriebsprüfung „zu Besuch war“, sehen sich häufig nicht nur mit einem steuerlichen Mehrergebnis konfrontiert. Als zusätzliche Belastung folgt dann noch die 6%ige Verzinsung der Mehrsteuern. Sind die Feststellungen des Prüfers zutreffend und ein Rechtsbehelfsverfahren daher wenig aussichtsreich, sollte man über andere steuermindernde „Gegenmaßnahmen“ nachdenken. Die nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG kann hier im Einzelfall hilfreich sein. |

    1. Rücklage nach § 6b EStG - Voraussetzungen im Überblick

    Die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG kommt insbesondere in Betracht bei der Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden oder Binnenschiffen (§ 6b Abs. 3 S. 1 EStG). Diese begünstigten Wirtschaftsgüter müssen seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt, gehört haben (§ 6b Abs. 4 Nr. 1 bis 3 EStG). Außerdem muss die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können (§ 6b Abs. 4 Nr. 5 EStG). Werden derartige Wirtschaftsgüter veräußert, kann der Steuerpflichtige in Höhe des Veräußerungsgewinns (§ 6b Abs. 2 EStG) eine Rücklage bilden und so dessen Versteuerung vermeiden.

     

    Die Rücklage ist auf folgende angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgüter übertragbar: Grund und Boden, Aufwuchs, Gebäude und Binnenschiffe (§ 6b Abs. 1 S. 2 EStG). Der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes steht seine Erweiterung, sein Ausbau oder Umbau gleich (§ 6b Abs. 1 S. 3 EStG).

        

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