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  • · Fachbeitrag · Betriebsaufspaltung

    „Steuerfalle“ Beendigung einer Betriebsaufspaltung - Betriebsverpachtung im Ganzen als Ausweg

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Eine Betriebsaufspaltung setzt einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen voraus. Dies ist nur dann der Fall, wenn zwischen beiden Unternehmen eine sachliche und personelle Verflechtung besteht. Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, droht eine Betriebsaufgabe; und damit die Auflösung aller stillen Reserven. Einen Ausweg kann hier eine Betriebsverpachtung darstellen. |

    1. Betriebsaufgabe bei Wegfall der Voraussetzungen

    Die sachliche Verflechtung erfordert die Vermietung oder Verpachtung einer wesentlichen Betriebsgrundlage vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen. Die personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen in der Lage ist, einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen.

     

    MERKE | Zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehören dabei auch die Anteile an der Betriebs-GmbH, da sie die Durchsetzung des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens und damit eine gesicherte Vermögensnutzung durch das Besitzunternehmen erst gewährleisten (BFH 23.7.81, IV R 103/78, BStBl II 82, 60).

        

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