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  • · Fachbeitrag · Betriebsaufspaltung und Betriebsaufgabe

    Die ungewollte Betriebsaufgabe durch Wegfall der Verflechtung – eine „klassische“ Steuerfalle?

    von Carsten Schmitt, Dipl. Finanzwirt (FH), LL. M., Wadern, freiberuflicher Referent der Steuerseminare Graf

    Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn sowohl eine personelle als auch eine sachliche Verflechtung zwischen einem Besitz- und einem Betriebsunternehmen besteht. Das Besitzunternehmen, das i. d. R. nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt, wird dann als gewerblich tätiges Unternehmen eingestuft. Wird etwa die personelle oder sachliche Verflechtung unbeabsichtigt gelöst, droht die ungewollte Aufdeckung erheblicher stiller Reserven. In der Praxis zeigt sich allerdings, dass die komplexen Voraussetzungen nicht immer zutreffend gewürdigt werden und oftmals fälschlicherweise von einer zwangsweisen Betriebsaufgabe ausgegangen wird. Dieser Beitrag zeigt, wie man dieser fälschlichen Annahme entgegentreten kann.

    1. Grundsätze einer Betriebsaufspaltung

    1.1 Personelle Verflechtung

    Die personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe in beiden Unternehmen ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann. Hierbei ist grds. eine sich aus den Stimmrechtsverhältnissen ergebende Herrschaft über die Geschäfte des täglichen Lebens maßgeblich.

     

    Beispiel

    A und B sind zu je 1/2 Miteigentümer (Bruchteilsgemeinschaft) eines Grundstücks. Dieses wird an die AB-GmbH verpachtet, an der A und B je 50 % halten. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft greift nach § 745 BGB ein generelles Mehrheitsprinzip, welches auch die Geschäfte des täglichen Lebens umfasst. Von daher beherrscht die Personengruppe A und B (auch) das Besitzunternehmen, es liegt daher eine Betriebsaufspaltung vor. Die Miteigentumsanteile des Grundstücks von A und B stellen Sonderbetriebsvermögen I in der Sonderbilanz einer steuerlichen „Quasi“-Besitz-GbR dar. In diesem Fall bilden A und B eine gesonderte GbR ohne Gesamthandsvermögen. Die Anteile an der AB-GmbH werden zudem als Sonderbetriebsvermögen aktiviert. Zivilrechtlich besteht weiterhin Bruchteilseigentum (BFH 18.8.05, IV R 59/04, BStBl II 05, 830).