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  • · Fachbeitrag · Betriebsaufspaltung

    Beratungsbrennpunkt „Betriebsaufspaltung“: Gestaltungshinweise und Tipps zur Abwehrberatung

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Die Betriebsaufspaltung ist nach wie vor gesetzlich nicht normiert und damit eine „Grauzone“. Auch § 50i Abs. 1 S. 4 EStG enthält keine Rechtsgrundlage für die Betriebsaufspaltung. Kein Wunder also, dass dieses Gestaltungsmittel immer wieder für Konflikte sorgt. Nachfolgend werden aktuelle Fragen und Gestaltungsmöglichkeiten analysiert und praktische Hinweise zur Abwehrberatung gegeben. |

    1. Dauerstreitpunkt „sachliche Verflechtung“

    1.1 (Häusliche) Büroräume als wesentliche Betriebsgrundlage

    Der BFH hatte seinerzeit entschieden, dass die - ggf. unentgeltliche - Überlassung von Büroräumen ungewollt zu einer Betriebsaufspaltung führen kann. Einer spezifischen Ausstattung des Gebäudes bedarf es dazu nicht. Auch die Vermietung von Räumen in einem Einfamilienhaus kommt demnach als Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in Betracht (BFH 13.7.06, IV R 25/05, BStBl II 06, 804). Im Streitfall ging es um ein Büro in einem normalen Einfamilienhaus, das von den Gesellschaftern der Betriebs-GmbH an diese als einziges Büro vermietet worden war. Da das Büro mithin den Mittelpunkt der Geschäftsleitung darstellte, war damit für den BFH eine sachliche Verflechtung gegeben.

    Beachten Sie | Nach diesen Grundsätzen können auch Bürogebäude und Lagerhallen eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, wenn sie eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für das Betriebsunternehmen haben (vgl. BFH 29.11.12, IV R 37/10, BFH/NV 13, 910).

              

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