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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmer

    „Mehr Netto vom Brutto“: Lohnsteuereinsparung für Arbeitgeberzuschüsse nun leichter möglich

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern verschiedene Leistungen steuerfrei oder steuerbegünstigt zu gewähren. Gängige Modelle sind z. B. Fahrtkostenzuschüsse, Zuschüsse zur Internetnutzung oder Kindergartenzuschüsse. Bei manchen Leistungen ist die Steuerfreiheit oder eine Pauschalversteuerung aber nur dann zulässig, wenn diese Zuschüsse „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Doch wann genau ist dies der Fall? Der BFH hat aktuell in einer Urteilsserie für die Praxis enorme Erleichterungen zugelassen. |

    1. Die bisherige Auffassung

    Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (z. B. aufgrund betrieblicher Übung oder Gewohnheit) einen Anspruch auf diese zweckbestimmte Leistung hat. Es muss sich also nicht unbedingt um eine freiwillige Arbeitgeberleistung handeln (BMF 22.5.13, BStBl I 13, 728). Erlaubt ist also, statt einer anstehenden Gehaltserhöhung z. B. einen steuerfreien Kindergartenzuschuss zu zahlen. Allerdings: Es ist nicht zulässig, Gehalt in einen solchen Zuschuss umzuwandeln (sog. Gehaltsumwandlung).

     

    Beachten Sie | Wird eine zweckbestimmte Leistung des Arbeitgebers unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohns gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor (R 3.33 Abs. 5 LStR 2011).

          

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