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  • · Fachbeitrag · Lohnoptimierung

    BFH sorgt für „Revolution“ bei der Lohnumwandlung

    von StB Dipl.-Kfm. Ralph Lemkens, Xanten

    | Es gibt für Arbeitgeber eine Reihe von Möglichkeiten, Arbeitnehmern Vergünstigungen zukommen zu lassen, die lohnsteuerfrei bzw. lohnsteuerpauschaliert und damit sozialversicherungsfrei sind. Diese „Bausteine“ konnten bisher schon vollumfänglich bei einer Lohnoptimierung im Rahmen einer Neueinstellung und bei Lohnerhöhungen genutzt werden. Bei manchen Leistungen war dies aber nur dann zulässig, wenn solche Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden. In einem bahnbrechenden Urteil hat der BFH (1.8.19, VI R 32/18) hier jetzt völlig neue Gestaltungsmöglichkeiten zugelassen. |

    1. Allgemeines zur Systematik

    Wollte man bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis bislang den Barlohn reduzieren und zeitgleich als Ausgleich begünstigte Bausteine gewähren, wurde dies nur bei einem Teil der Vergünstigungen anerkannt. Für diesen Fall sind diese Bausteine lohnsteuerrechtlich in zwei Gruppen zu unterteilen. Bei Gruppe 1 müssen die Bausteine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Bei Gruppe 2 gibt es diese Einschränkung nicht. Dass Barlohn in Bausteine der Gruppe 2 umgewandelt werden kann, hat zwischenzeitlich auch die Finanzverwaltung anerkannt (OFD NRW 9.7.15, DStR 15, 2448). Für Bausteine der Gruppe 1 sah das leider anders aus (s. BMF 22.5.13, IV C 5 - S 2388/11/10001-02, BStBl I 13, 728). Hier muss die Finanzverwaltung nach dem jüngsten Coup des BFH nun umdenken.

    2. Funktionsweise der Gehaltsumwandlung

    Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Lohnerhöhungen, führt dies zu äußerst hohen Abgaben. Erhöht man den Lohn um 100 EUR brutto, ergeben sich aufgrund des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und von Berufsgenossenschaftsbeiträgen Belastungen für den Arbeitgeber von ca. 125 EUR. Da beim Arbeitnehmer Lohnsteuer und der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung abgezogen werden, erhält dieser häufig nur 50 EUR ausgezahlt. Bezieht man nun die gesamten Abgaben auf den zusätzlichen Nettolohn, beträgt die Gesamtbelastung üppige 150 % (= 75 EUR/50 EUR).

                

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